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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

62 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes n. das Budget. 
macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Pay 
master-General einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frank 
reich wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890 
bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die 
sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht 
verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde 
bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei 
Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch 
sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausge 
nommen. In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem 
Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall komme. 
6. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechenden Zeitpunkte nicht 
fertiggestellt wird, dann beansprucht die Regierung zur Führung 
des Staatshaushaltes eine provisorische Bevollmächtigung. Hierzu 
dient die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ ; Indemnity be 
deutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung, während es sich 
hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt. Die Er 
mächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach die Re 
gierung die nötigen Ausgaben auswerfen, die nötigen Einnahmen 
einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung 
kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das 
letzte Budgetgesetz zu halten hat und in dessen Rahmen sich be 
wegt. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die 
durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Ein 
nahmen Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz 
können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so 
wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu 
bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen, 
so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten 
Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe 
bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage und die 
spezielle, detaillerte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt 
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses 
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst 
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des 
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst 
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver 
meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu 
stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte 
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip 
seine Gefahren. 
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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