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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 
63 
Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung 
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. Diese 
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage 
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die 
Schuld trägt. 
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der 
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen 
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das 
System des sogenannten „douziemes provisoires“. In einzelnen 
Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System vollständig be 
währt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlichkeiten zur 
Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht dem System 
selbst zur Schuld fallen. 
7. Mit Hinsicht auf die Aufstellung des Budgets haben sich 
gewisse Prinzipien entwickelt, die mit der Einrichtung des Budgets 
eng zusammenhängen. In erster Reihe kommt hier die Frage des 
Netto- und Bruttobudgets in Betracht. Die Eigentümlichkeit 
des Nettobudgets besteht darin, daß die Einnahmen mit Abzug der 
darauf verwendeten Ausgaben, die Ausgaben mit Abzug der bei 
der betreffenden Institution sich ergebenden Einnahmen zur Dar 
stellung kommen. Demnach zeigt ein solches Budget weder von 
den Einnahmen, noch von den Ausgaben ein vollständiges klares 
Bild; weder die Staatseinnahmen, noch die Staatsausgaben ergeben 
sich in ihrer Gänze. Es soll dies kurz mit folgendem Beispiel er 
läutert werden. Im Nettobudget wird nicht die ganze Einnahme, 
die sich aus einem Monopol ergibt, ersichtlich, sondern nur die 
Nettoeinnahme, also der Überschuß über die durch das Monopol 
verursachten Selbstkosten, die z. B. beim Salz, Tabak höchst be 
deutend sind. Desgleichen wird bei strenger Durchführung des 
Nettobudgetprinzipes nicht das gesamte Erfordernis für das Justiz- 
vesen ersichtlich sein, sondern nur der Rest, der nach Abzug der 
eigenen Einnahmen aus Gebühren usw. erübrigt. Ein Teil der Aus 
gaben wird bei den Einnahmen, ein Teil der Einnahmen bei den 
Ausgaben verrechnet. Das Nettobudget ist das ältere und hängt 
damit zusammen, daß in früheren Perioden das staatliche Budget 
aus den territorialen Budgets resp. den Etats der einzelnen Ver 
waltungszweige zusammengestellt wurde und daß die Zentralbehörde 
sich nur dafür interessierte, ob die Provinz resp. der Verwaltungs 
zweig einen Lberschuß oder ein Defizit registriert, es ist also 
eigentlich eine L berschuß- resp. Defizitrechnung. Die Provinz resp. 
der Verwaltungszweig konnte entweder einen Überschuß zur Ver- 
fiigung stellen oder nahm die Staatskasse zur Deckung des Mangels
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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