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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

74 2. Bach. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
gabeposten eingestellt werden, ohne daß dessen Deckungsmodus 
nachgewiesen würde. 2. Es sollen in das Budget die Kosten einer 
Institution nicht eingestellt werden können, ehe das Parlament die 
betreffende Institution bewilligt hat. Zum Inslebentreten jeder In 
stitution und jeder Unternehmung ist die Bewilligung des Parlaments 
nötig, da, einmal begonnen, dieselben nicht leicht sistiert werden 
können. 3. Organische Gesetze können auf dem Wege des Budget 
gesetzes nicht abgeändert werden. 4. Die bewilligten Summen 
dürfen nur gemäß dem Sinne des Budgetgesetzes verwendet werden. 
5. Alle Verträge müssen dem Parlamente vorgelegt werden. 6. Jede 
Vermögensveränderung, Veräußerung oder Ankauf von unbeweg 
lichen Vermögensteilen (Immobilien) erfordern die Zustimmung des 
Parlaments. 
11. Selbst bei skrupulösester Festsetzung des Haushaltsplanes 
ist es unmöglich zu erreichen, daß derselbe die zukünftige Gestal 
tung genau voraussehe. Selbst im kleinsten Haushalte wäre es un 
möglich, Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr im Vorhinein 
fehlerlos festzustellen. Hieraus folgt, daß später auftretende Be 
dürfnisse das Präliminare zu modifizieren zwingen werden. Aus 
dieser Tatsache ergeben sich jedoch mancherlei Nachteile. Das 
Bewußtsein, daß der Voranschlag nachträglich abgeändert werden 
kann, mag einen Minister veranlassen, sein Budget im engem 
Rahmen zu halten, um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der 
Budgetdebatte zu vermeiden und später unter günstigeren Um 
ständen mit dem wahren Bedarf hervorzutreten. Kommen solche 
Fälle häufiger vor, so wird dies auf den Ernst der Debatte zurück 
wirken, da es bekannt ist, daß das Budget durch Nachtrags 
forderungen umgestoßen wird. Während nämlich bei Verhandlung 
des Budgets das Bestreben aller darauf gerichtet ist, das Gleich 
gewicht im Staatshaushalte zu sichern, weshalb im Notfälle 
Streichungen vorgenommen werden, ist bei nachträglichen For 
derungen nur die Berechtigung der Forderung Gegenstand der 
Kritik. Darum muß in jedem geordneten Staatshaushalt danach 
getrachtet werden, daß die Nachtragsforderungen auf ein minimales 
Maß, auf das Notwendigste reduziert werden. Daß dies möglich ist, 
zeigt der englische Staatshaushalt und neuerdings auch Frankreich, 
wo dieses Übel früher in außerordentlichem Maße vorkam und die 
Solidität der Staatswirtschaft gefährdete 1 ). Nach den Ursachen, 
die die nachträglichen Forderungen hervorrufen, werden zwei Fälle 
unterschieden: 1. der außerordentliche Bedarf, Kredit (credit 
l ) Trotzdem betrugen in den Jahren 1882—1892 die nicht präliminierten 
Ansgaben 6677,9 Millionen Franks (Leroy-Beanlieu. Science des finances II, S. 617)
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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