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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Monograph

Identifikator:
101947257X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35839
Document type:
Monograph
Author:
Reuß, Alfons http://d-nb.info/gnd/1051831989
Title:
Frédéric Le Play in seiner Bedeutung für die Entwicklung der sozialwissenschaftlichen Methode
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 145 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Abschnitt. Beurteilung der Methode Le Play's
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 85 
spütere Münzzeichen der Römer ist zwar der Schiffsschnabel (rostrum), das frühere aber 
Kühe und Shafe!. 
Diesen wirtschaftlichen Zuständen entsprechend war auch der innere Verkehr nur 
gering. Die Bewegung des Eigentums kann noch keine lebhafte gewesen sein. Darum 
besteht auch noch kein eigentliches Vertragssystem; Barzahlung oder Treu und Glaube (ßdes) 
beherrschen den Verkehr. Dieser ist Tauschverkehr; das Vieh dient als Wertmesser und 
Zahlungsmittel. An dessen Stelle tritt dann der Barren aus Kupfer (rodus, raudus- 
ulum, aes rude), der von Privaten gegossen wird und deshalb im Handel gewogen 
verden muß (pendere, depondere). Daher stammen die sog. négotia por aes ét libram: 
Kauf (maneipatio) und Darlehen (nexum)?, bei welchen Kaufpreis und Darlehens- 
summe vor Zeugen durch einen sogenanten libripens zugewogen und übergeben wurden. 
Wahrscheinlich erst durch die Dezemvirn, jedenfalls nicht lange nachhers, wird Staatsgeld 
pecunia publica) aus Kupfer gegossen. Der Staat übernimmt nunmehr die Gewähr 
für Feingehalt und Gewicht der Münze. Damit werden jene Wägegeschäfte zu Schein— 
geschäften, die Zuwägung zur rechtlichen Form: nur wo diese vor fünf Zeugen statt- 
findet, da entsteht eine feste Verpflichtung. Der Kauf verpflichtet zur Gewaͤhrschaft des 
Eigentums (auetoritas, sog. actio auctoritatis auf doppelten Ersatz des Wertes der ent— 
zogenen Sache), das nexum zur Rückgabe des Darlehens. Außerdem dienen Eid und 
feierliches Gelöbnis (sponsio) zu religiöfer Bestärkung von Verträgen. 
87. Gentes, Kurien, Tribus. In der Bevölkerung sind zwei Bestand— 
teile unterschieden, das eigentliche Volk, die berechtigte Bürgerschaft, und eine abhängige 
Bevölkerung, die Klienten“. Die erstere besteht aus einer geschlossenens Anzahl von Ge— 
schlechtern (gentes), d. h. größeren Familienverbänden, deren Zusammenhang nicht mehr, 
auf nachweislicher Verwandtschaft beruht, sondern auf der Gleichheit des Namens: sie 
werden durch gemeinsame Gottesverehrung (saera), Feste, Begräbnisstätten, Gebräuche 
zusammengehalten, fafsen auch Beschlüsse, welche die Geschlechtsgenossen binden. In 
päterer Zeit ist namentlich das aus der Geschlechtsangehörigkeit abgeleitete Erb⸗ und 
Vormundfchaftsrecht von Bedeutung. Bei dem Beginne unserer geschichtlichen Kenntnis 
ist der Geschlechtsverband gelockert und im Rückgange begriffen. Daher läßt sich die ur— 
prüngliche Stärke des Zusammenhaltes nicht mehr sicher bestimmen. Unzweifelhaft war 
er viel enger und hat auch eine gewisse Gütergemeinschaft, wenigstens gemeinsames Grund— 
eigentum in sich geschlossen. Hiernach ist die Zugehörigkeit zu einem römischen Geschlechte 
ie Voraussetzung des Bürgertums: nur die patricii (patres) haben das caput. 
D Die Gentes, angeblich 800 an der Zahl, gehen staatsrechtlich auf in 30 Kurien. 
as sind Verbände von je 10 Geschlechtern. Sie sind nicht als selbständige Körper— 
über das Datum des ersten Vertrags mi i inen Glauben schenkt. 
gs mit Karthago (angeblich 508 v. Chr.) keinen Glauben sche— 
Rom war nach der See zu das Emporium der dalmischen Stadten 
saes gi [Rind und Schaͤf finden sich, aAber nicht ausschließlich, auf den gemarkten Fuhsersuvren 
—— die aber nicht als Münzen angefehen werden können (Plin., N. H. 18. 3. 123; 
qIh Fopl. 113 8 uttf h. Metroiogie's. Bo ffy Dram di 
Wurzel Di herrschende Meinung sieht mit Bruns in dem Darlehen per aes et lüibram 
h es römischen Kontralisrechts. Richtiger dürfte sie in dem actmonium zu suchen sein, J 
4 en Recht wahrscheinlich eine Verpfändung der Person war. Daß „nexum Dereenen— 8 
—8 esonders Form des obligatorischen Kontratts bedeutete, ist troß Varro de L. L. VII. un⸗ 
eislich BVal. Lener, 3. Ris , 8 
6 Wielmehr erft behrächtuich nahher — gegen 300 6. Chr. —, wie Sammers⸗Bahrfeld, 
esch. des älteren röm. Muͤnzwesens, 1888, mit dechnisch-archädlogischen Gründen nachgewiesen haben, 
de eine frühere Datierung nicht gestatten. Schlüffe aus dem' spaten Rufkommen der staatlichen 
unzen auf den allgemeinen Stand des Verkehrs sind aber nicht berechtigt. Auch Karthago ging 
n spät zur Munzprägung uüͤber und das hochentwickelte alte Agypten hat überhäupt nicht 
„.(Hier tritt bereits die unten (F 11) näher dargelegte Auffassung hervor, daß nur die 
Patrigier wirkliche Bürger gewesen feien. gie hieruͤder und hiergegen, S. 90 K. 1... 
Daß der Patrigiat der Koͤnigszeit dicht, wie spater geschlofsen war, ergibt fich aus der 
Unterscheidung der lleren and ber un ealeter re nd inres gentes)
	        

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Neueste Zeit. Heyfelder, 1906.
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