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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
395 
zur Stelle befindlich und ohne Aussetzung erreichbar ist, für nötig hält; wenn ein an 
Stelle eines ausgebliebenen bestellter neuer Verteidiger die Vertagung zwecks Vorbereituug 
verlangt und Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht genügend erscheint (8 1485 
St. P.O.); wenn sich der juristische Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluß ändert 
und entweder infolge der veränderten Sachlage eine Aussetzung zur genügenden Vor— 
bereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint oder der Angeklagte 
die Ausfetzung verlangt, indem er einen neu hervorgetretenen, ein schwereres Strafgesetz 
oder einen Straferhöhungsgrund bedingenden Umstand bestreitet u. s. w. 
VIJ. Unzulässig ist die Abhaltung einer Hauptverhandlung gegen eine Person des 
Beurlaubtenstandes oder eine gleichgestellte Person, solange sie zum Dienst einberufen ist 
(S 9 Abs. 1 Satz.2 M.St. G.O.). 
8) Die schwurgerichtliche Hauptverhandlung speziell. 
Literatur: Heinze, Goltd. Arch. Bd. XIII S. 616, Bd. XIV S. 1; Die Prinzipien 
des nchwedae revre Z gutachtliche Berichte des Herzogl. Obergerichts 
Wolffenbüttel; Die Rechtöfindung im Geschworenengericht, Anl. 5 zu den Motiven des Ent⸗— 
wurfs einer deutschen St.P.O.; H. MNeyer, That- und Rechtsfrage im Geschworenengericht (1860); 
Glhaser, Schwurgerichtliche Erörterungen (2. Aufl. 1875); v. Bar, Recht und Beweis im Ge⸗ 
ichworenengericht (1866); Binding, Die drei Grundfragen zur Organisation des Strafgerichts (1876); 
Dalcke, Fragestellung und Verdikt (2. Aufl. 1898); Bischoff, Goltd. Arch. Bd. XLII S. 349, 
XLVI S. 1; Freudenstein, Goltd. Arch. Bd. XXXIII GS, 869; Otker, Goltd. Arch. XLVII 
S. 821, XLVTII S. 8321; Kalau v. Hofe, Der Vorsitz im Schwurgericht (1901). 
Die Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten weicht von der gewöhnlichen Haupt— 
verhandlung in folgenden Punkten ab: 
J. Die Hauptverhandlung beginnt hier mit der Bildung der Geschworenenbank 
durch Auslosung der Geschworenen aus der Spruchliste, woran sich die Vereidigung der 
Geschworenen anschließt (88 278 -288 St. P. O.). 
Die Auslosung vollzieht sich so, daß der Vorsitzende die Namen der Geschworenen 
aus der Urne zieht in der Reihenfolge, in der er sie zu greifen bekommt, und daß nach 
Aufruf eines jeden Namens die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eine etwaige Ab— 
lehnung zu erklären haben, und zwar die Staatsanwaltschaft zuerst. Ablehnungen sind 
so viele zulässig, als nicht das Zustandekommen der Geschworenenbank vereitelt wird, d. h. 
es müssen jedenfalls zwölf Geschworene (und, wenn Ergänzungsgeschworene zugezogen 
werden, noch so viel Geschworene, als zur Ergänzung herangezogen werden) übrig bleiben. 
Zur Auslosung kann geschritten werden, wenn von den 30 auf der Spruchliste stehenden 
Geschworenen nach Ausscheidung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen mindestens 24 an— 
wesend sind. Die Zahl der zulässigen Ablehnungen schwankt also zwischen 12 (24-12) 
und 18 (30— 12). Zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtem werden die Ablehnungen 
zleichmäßig verteilt; beläuft sich deren Zahl auf 18, 15, 17, so hat der Angeklagte eine 
Ablehnung mehr als die Angeklagebehörde. Sind der Angeklagten mehrere, so üben sie 
die Ablehnung gemeinschaftlich aus; kommt eine Einigung zwischen ihnen nicht zu stande, 
so werden die Ablehnungen unter sie verteilt, und zwar, wenn es nicht anders geht, 
durch Los. 
Für jede Hauptverhandlung wird eine besondere, aber auch nur eine Geschworenen— 
bank gebildet (arg. F 278 St. P.O.); die Zahl der Sitzungstage ist gleichgültig. Erstreckt 
sich eine Hauptverhandlung auf mehrere Sitzungstäge, so ist selbstverständlich nicht 
für jeden Tag eine neue Bank zu bilden. Stehen umgekehrt an einem Sitzungstage 
mehrere Strafprozesse hintereinander zur Verhandlung, so ist im Prinzip für jeden Straf— 
— 
tative Ausnahme vor. 
II. Alle auf das Prozeßverhältnis bezüglichen Entscheidungen (Beschlüsse, 
Formalurteile) sind Sache der drei Berufsrichter (des „Gerichtshofs“). Findet der 
Gerichtshof das Prozeßverhältnis mangelhaft, so stellt er das Verfahren ein; die Ge—
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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