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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

45 
Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
der Zeitwert des Gegenstandes in diesem Zeitpunkt von 
jenen Kosten noch ausmacht, hinter dem Bruchteil zu 
rückbleibt, den der Zeitwert bei Beginn des Zeitraums 
von den Kosten ausmacht, die damals für Erneuerung 
oder Neubeschaffung hätten aufgewendet werden müssen. 
3in obigen Beispiel betrug der Wert zu Anfang des 
Jahres 1920 3 /io = 30 v. H. der Neubeschaffungskosten, 
Ende 1920 noch 2 /io = 20 v. H., Ende 1921 2 / u = 
18,18 v. £j.; es könnten also abgesetzt werden 1920 Vio 
= 10 v. H. von 120 000 = 12 000 M., für 1921 1,82 v.H 
von 110 000 — rd. 2000 M. Ich glaube jedoch, daß auch 
diese Berechnungsart den Intentionen der Antragsteller 
nicht entspricht, sie vielmehr an folgende einfachere Me 
thode dachten: Auszugehen ist einerseits, wie bei An 
wendung des Z 8 l 4 des preußischen Einkommensteuer 
gesetzes, von der voraussichtlichen weiteren Dauer der 
Gebranchsfähigkeit des Gegenstandes, andererseits aber 
nicht von dessen Anschaffungskosten oder gemeinem 
Werte bei Beginn des maßgebenden Jahres, sondern von 
den nach den Verhältnissen am Jahresschlüsse zu beur 
teilenden Kosten der Erneuerung oder des Ersatzes 
nach dem künftigen Erlöschen der Gebrauchsfähigkeit, 
kurz gesagt von Zeitpunkt und Kosten der künftig not 
wendig werdenden Erneuerung oder Ersetzung. Das Ge 
setz gestattete aber nach den Erneuerungs- (Ersatz-) 
Kosten bemessene Absetzungen nur in dem — inzwischen 
durch das Geldentwertungsgesetz wieder aufgehobenen — 
§ 59 a, der eine vorübergehende Ausnahmevorschrift war 
und daher keiner analogen Anwendung fähig ist. Bei 
Anwendung des § 13 Nr. 1 b wird daher nur der ge 
meine Wert in Frage kommen dürfen, und zwar der ge 
meine Wert bei Jahresbeginn. Denn der Ertrags 
erzielung in der für sich zu betrachtenden 
Wirtschaftsperiode hat der Steuerpflich 
tige den Gegen st and in derjenigen Ver 
fassung, in der er sich bei deren Beginn be 
fand, gewidmet. Ist seine Substanz durch 
die Verwendung zur Lrtragserzielung 
während dieser Periode verringert oder 
doch verschlechtert in dem in Anm. 23 a um 
schriebenen Sinn, so gehört dieser Sub 
stanzverlust zu den Werbungskosten. Er 
muß in Geld ausgedrückt werden und fin 
det seinen Ausdruck in einem Bruchteil 
des Wertes, den der Gegen st and bei seiner 
Widmung zur Erzielung des Ertrags in 
der Wirtschaftsperiode, d. h. bei Beginn
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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