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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

145 
Die Cour de justice arbitrate. 
verpflichtet haben, für den Fall, daß ein Staat im Namen seiner An 
gehörigen vertragsmäßige Schuldforderungen gegen einen anderen 
Staat geltend mache, nicht zu den Waffen zu greifen, außer wenn der 
Schuldnerstaat das Anerbieten schiedsgerichtlicher Austragung ab 
gelehnt oder unbeantwortet gelassen habe, oder wenn er trotz Akzep- 
tation dieses Anerbietens den Abschluß des Kompromisses unmöglich 
mache oder die Erfüllung des Schiedsspruches verweigere, hat man die 
schiedsgerichtliche Austragung für diesen bestimmten Fall als das Nor 
male und die Waffengewalt zur Ausnahme erklärt. 
Wie sich das Deutsche Reich 1899 zur Schaffung des Haager Schieds 
gerichtshofes verstanden hat, so ist es im Jahre 1907 für einen Welt- 
schiedsvertrag über das Prisenrecht, nämlich das infolge des englischen 
Widerstandes nicht ratifizierte Prisenhofabkommen, nachdrücklich ein 
getreten, ebenso für den Vorschlag Rußlands und der Vereinigten Staa 
ten, neben den sogenannten Schiedsgerichtshof, d. h. die Liste der 
Schiedsrichter, einen wirklich ständigen Schiedsgerichtshof zu setzen. 
Wenn dieser 1907 nicht zustande gekommen ist, so waren diesmal eine 
Reihe kleinerer Staaten daran Schuld, die in der Schaffung einer sol 
chen „Cour de justice arbitrate“ einen Angriff auf die staatliche Sou 
veränität erblicken zu müssen glaubten. Jedenfalls waren es nicht die 
Einwendungen gegen das Prinzip, die das Zustandekommen einer Kon 
vention verhinderten. Sowohl über Kompetenz wie über das Verfahren 
hat man sich verständigt. Dagegen war es die Frage, wie die Auswahl 
der Richter erfolgen sollte, die eine Lösung verhindert hat. Nach den 
russischen Vorschlägen sollten sich sämtliche Membres de la Cour per 
manente d’arbitrage einmal im Jahre im Haag als eine Art Aufsichts 
behörde gegenüber dem Internationalen Bureau, dem Aufsichtsrat 
und den Schiedsgerichten versammeln, um auf dieser Zusammenkunft 
eine Delegation von drei Mitgliedern zu wählen, die innerhalb der 
„Cour permanente d'arbitrage“ das „Tribunal permanente d'arbi- 
trage“ gebildet hätten. Man ging dabei von der Auffassung aus, daß 
die Staaten sich eines solchen jederzeit bereiten, für ein Jahr fest be 
stellten Gerichtes häufiger bedienen würden als des Schiedsgerichts 
hofes in der bisherigen Listenform. Weiter ging ein amerikanischer 
Vorschlag. Er wollte die Schaffung eines internationalen Gerichtes, 
im wesentlichen nach dem Vorbild der nationalen Gerichte mit dau 
ernder Besetzung. Das Richterkollegium sollte aus 15 Mitgliedern be 
stehen, die die wichtigsten Rechtssysteme und Sprachen repräsentieren 
Strupp, Völkerrccht. iq
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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