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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

116 
So hat Se. Majestät im Einvernehmen mit 
Seinem Kronrat folgendes verordnet: 
1. Kein Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 
seinen Abgangshafen verläßt, darf seine Reise nach 
einem deutschen Hafen fortsetzen, wenn es nicht einen 
Paß erhält, welcher es zur Fortsetzung seiner Reise 
nach einem in dem Passe namhaft zu machenden neu 
tralen oder verbündeten Hafen berechtigt; an Bord 
eines solchen Schiffes geladene Güter müssen in einem 
britischen Hafen gelöscht und in den Gewahrsam des 
Marschalls des Prisengerichtshoses genommen werden. 
Die so gelöschten und nicht Kriegskonterbande bildenden 
Güter sollen, wenn sie nicht für den Bedarf Sr. Ma 
jestät in Anspruch genommen werden, auf Beschluß des 
Prisengerichtshofes unter den nach Lage der Verhält 
nisse für angebracht gehaltenen Bedingungen dem Be 
rechtigten wieder zufallen. 
2. Kein Handelsschiff, welches nach dem 1. März 
1915 einen deutschen Hafen verlassen hat, darf seine 
Fahrt mit den in einem solchen Hafen geladenen 
Gütern fortsetzen. Alle so geladenen Güter müssen in 
einem britischen oder verbündeten Hafen gelöscht werden. 
Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind 
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts 
hofes zu nehmen und, sofern sie nicht für den Bedarf 
Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, zurück 
zubehalten und auf Veranlassung des Prisengerichts 
hofes zu verkaufen. Der Erlös aus den so verkauften 
Gütern ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und 
unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem 
Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden 
Bestimmungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver 
kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofe nicht 
vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf 
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, sofern 
nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser 
Verordnung neutrales Eigentum geworden sind. Keine 
hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei ensprechendem 
Antrag des zuständigen Beamten der Krone die Frei 
gabe von neutralem Eigentum, das in einem feind 
lichen Hafen geladen worden ist, verhindern. 
3. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 
1915 seinen Abgangshafen verlassen hat. kann auf 
seinem Wege nach einem nichtdeutschen Hafen, wenn 
es Güter mit feindlicher Bestimmung oder feindlichen 
Eigentums führt, veranlaßt werden, diese Güter in 
einem britischen oder verbündeten Hafen zu löschen. 
Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind 
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts 
hofes zu nehmen und, falls sie nicht Kriegskonterbande 
sind und nicht für den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch 
genommen werden, durch Beschluß des Prisengerichts 
hofes unter den nach Lage der Verhältnisse für ange 
bracht gehaltenen Bedingungen dem Berechtigten zur 
Verfügung zu stellen. Dieser Artikel soll indes in den 
Fällen der Ziffer 2 oder 4 dieser Verordnung keine 
Anwendung finden. 
4. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 
1915 einen nichtdeutschen Hafen verlassen hat und 
Waren feindlichen Ursprunges oder feindlichen Eigen 
tums an Bord hat, kann veranlaßt werden, diese 
Güter in einem britischen oder verbündeten Hafen zu 
löschen. Die so in einem britischen Hafen gelöschten 
Waren sind in den Gewahrsam des Marschalls des 
Prisengerichtshofes zu nehmen und, sofern sie nicht für 
den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, 
zurückzubehalten oder auf Veranlassung des Prisen 
gerichtshofs zu verkaufen. Der Erlös der so verkauften 
Waren ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und 
unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem 
Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden 
Anordnungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver 
kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofc nicht 
vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf 
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, falls 
nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser 
Verordnung neutrales Eigentum geworden find. Keine 
hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei entsprechendem 
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone die Frei 
gabe neutralen Eigentums feindlichen Ursprunges ver 
hindern. 
5. (1) Wer Anspruch darauf erhebt, bei den nicht 
Kriegskonterbande bildenden Waren, die gemäß dieser 
Verordnung in den Gewahrsam des Marschalls des 
Prisengerichtshofs gebracht worden sind, oder an dem 
Erlös aus solchen Waren beteiligt zu sein oder irgend 
einen Anspruch darauf zu haben, kann ohne Verzug vor 
dem Prisengerichtshofe Klage gegen den zuständigen 
Vertreter der Krone erheben und einen Beschluß auf 
Aushändigung der Waren oder auf Zahlung des Er 
löses daraus an ihn oder einen anderen, je nach den 
Umständen des Falles, beantragen. 
(2) Praxis und Art des Verfahrens des Priscn- 
gerichtshofs sollen, soweit angängig, mutatis mutandis 
auch bei etwaigen nach der Entscheidung zu führenden 
Prozessen befolgt werden. 
6. Ein Handelsschiff, das von einem britischen oder 
verbündeten Hafen nach einem neutralen Hafen aus 
klariert ist oder das die Erlaubnis zur Fahrt erhalten 
hat. weil es offenkundig nach einem neutralen Hafen 
bestimmt ist, soll, wenn es nach einem feindlichen 
Hafen weiter fährt, bei einer etwaigen Aufbringung 
auf einer späteren Fahrt der Einziehung unterliegen. 
7. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll so aus 
gelegt werden, als ob dadurch eine unabhängig von 
dieser Verordnung etwa verwirkte Kaperung oder Ein 
ziehung von Schiffen oder Waren beeinträchtigt würde. 
8. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll eine 
Milderung von Bestimmungen dieser Verordnung ver 
hindern in Bezug auf Handelsschiffe eines solchen 
Landes, welches die Erklärung abgibt, daß kein Han 
delsverkehr nach oder von Deutschland und auch kein solcher, 
der deutschen Staatsangehörigen gehört, den Schutz 
seiner Flagge genießen soll. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" 
Nr. 48 vom 23, Juni 1915.)
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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