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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1028803699
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-43559
Document type:
Monograph
Author:
Fisher, Irving http://d-nb.info/gnd/118533541
Brown, Harry Gunnison http://d-nb.info/gnd/123548152
Title:
Die Kaufkraft des Geldes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck und Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 435 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Störung der Gleichung und der Kaufkraft in Perioden des Übergangs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
    Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

so wird es als großer Mangel empfunden, daß Bahia Blanca, der Handels- 
platz und Hafen, welcher der Südküste am nächsten liegt und der seiner 
yeographischen Lage und wirtschaftlichen Bedeutung nach das Handels- 
zentrum yon ganz Patagonien ist, von den von. Buenos Aires kommenden 
Küstendampfern nicht angelaufen wird. Es muß also zum Beispiel eine 
Schafschermaschine, die von Bahia Blanca nach Puerto Madryn geschickt 
werden soll, notwendigerweise zunächst per Bahn nach Buenos Aires ge- 
schafft werden, um dort in einen der argentinischen Dampfer verladen zu 
werden, die den Dienst nach der Südküste vermitteln. 
Für den Bau eines neuen Seeschiffhafens am Rio Paranä in der Nähe Hafen von 
von San Martin hat die Firma Manuel Vieyra Latorre y Cia, die Genehmigung San Martin, 
erhalten. Der Hafen muß 300 m lang sein und die Regierung behält sich 
die Aufsicht über die Ausführung des Werks sowie die Überwachung der 
Tarife vor. Zur Erleichterung der Ein- und Ausfahrt der Schiffe kann das 
Flußbett reguliert und vertieft werden. In dem neuen Hafen müssen Kai- 
anlagen in einer Länge von mindestens 600 m gebaut werden, die ent- 
sprechend der Entwicklung des Verkehrs nach Anordnung der Regierung 
zu vergrößern sind. Die Unternehmer haben die notwendigen Kräne und 
sonstige Lade- und Löschvorrichtungen aufzustellen und Schuppen und Lager- 
häuser sowie die entsprechenden Baulichkeiten für die Zoll- und Hafenbehörde 
zu errichten. Ferner können sie die notwendigen Bahnanlagen für den 
Hafenverkehr und Anschlußlinien an bestehende bzw. zu erbauende Eisen- 
bahnen bis zur Länge von 5 km herstellen. Die für die Hafenanlage im 
weiteren Sinne gebrauchten Ländereien können im Wege der Enteignung 
erworben werden. Aus der Flußregulierung gewonnene Grundstücke fallen 
dem Unternehmen unentgeltlich zu, dürfen jedoch nur für die Hafenzwecke 
Verwendung finden. Die Hafengebühren und sonstigen Tarife unterliegen 
der Genehmigung der Regierung, an welche 10%, der Bruttoeinnahmen ab- 
zuführen sind. Die Regierung kann die Hafenanlagen jederzeit zum der- 
zeitigen Werte zuzüglich einer Entschädigung von 20%, erwerben. Mit Zu- 
stimmung der Regierung kann die Konzession auf eine andere Firma über- 
tragen werden. 
Die für die Benutzung der staatlichen Docks geltenden Vorschriften Neue Dock- 
des Hafen- und Kaigesetzes Nr. 3756 sind durch Dekret vom 9. August 1913 Vorschriften. 
abgeändert worden. Gesuche zur Benutzung sind von den Reedern oder 
Schiffsagenten, für Kriegsschiffe von dem betreffenden Konsul, bei der 
Direktion der Marinewerkstätten auf einem besonderen Formular einzureichen, 
wogegen eine Bescheinigung ausgegeben wird, aus welcher die Nummer 
in der Reihenfolge der eingeschriebenen Schiffe hervorgeht. Auf Verlangen 
müssen auch die Kielpläne des Schiffs mit eingereicht werden; im Falle 
diese nicht beizubringen sind, kann die Aufnahme verweigert werden, €S 
sei denn, daß die Interessenten ein Dokument unterzeichnen, nach welchem 
sie sich für alle Schäden haftbar erklären, die dem Schiff oder dem Dock 
beim Docken zustoßen. 
271
	        

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Die Technischen Hilfsmittel Für Den Transport Zu Wasser Und Zu Lande von Fleisch in Gekühltem Und Gefrorenem Zustande. Deutsch-Argentin. Centralverband, 1913.
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