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Die Reichsbank 1876 bis 1910

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Bibliographic data

fullscreen: Die Reichsbank 1876 bis 1910

Monograph

Identifikator:
1029903190
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-70312
Document type:
Monograph
Title:
Die Reichsbank 1876 bis 1910
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Kommissionsverlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 251 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Verwaltungsorganisation
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Reichsbank 1876 bis 1910
  • Title page
  • Contents
  • I. Verwaltungsorganisation
  • II. Umsätze und Status
  • III. Zinssätze, Materialien zur Diskontpolitik
  • IV. Die Kassengeschäfte für die Finanzverwaltungen des Reiches und der Bundesstaaten
  • V. Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
  • VI. Gewinn- und Verlustrechnung
  • VII. Reichsbankanteile und Anteilseigner

Full text

Zahl und Gliederung der Zweiganstalten Tabelle 1 
Bankbezirke nach Flächeninhalt und Einwohnerzahl » 2 
Zahl der Beamten -> 3 
An der Spitze der Reichsbank steht der Reichskanzler, welcher die gesamte Bankverwaltung innerhalb der Bestim 
mungen des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) und des Bankstatuts vom 21. Mai 1875 (RGBl. S. 203) 
— beide inzwischen wiederholt abgeändert — leitet. Gleichzeitig ist er Vorsitzender des Bankkuratoriums, welches die dem Reiche 
zustehende Aufsicht über die Reichsbank ausübt. 
Das Reichsbank-Direktorium, welches unter dem Reichskanzler die Reichsbank leitet, wird vom Bankgesetz als die 
verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Behörde bezeichnet/ es hat die Eigenschaft einer 
»obersten Reichsbehörde«. 
Die dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterstellten selbständigen Reichsbankanstalten (Reichsbankhauptstellen 
und Reichsbankstellen) haben die Bestimmung, innerhalb des ihnen von der Zentralleitung überwiesenen Bezirks diejenigen Geschäfte 
selbständig zu betreiben, zu welchen die Reichsbank nach § 13 des BG. überhaupt berechtigt ist. Ihre Bedeutung ist also im allge« 
meinen die von (kaufmännischen) Zweigniederlassungen, jedoch nur in wirtschaftlicher Beziehung. Rechtlich ist ihre Verfassung besonders 
geordnet. Entsprechend ihrem Zweck, der unmittelbaren selbständigen Pflege des Geschäftsverkehrs, besitzen sie nach außen unbeschränkte 
Vertretungsbefugnisse, nach innen stehen sie zwar als Teile der gesamten Reichsbank in direktem Verkehr, nicht aber auch in Ver 
rechnung miteinander, die vielmehr lediglich durch die Hauptbank erfolgt. Sie sind der Leitung von je zwei Vorstandsbeamten 
unterstellt. Von diesen oder den als ihre Stellvertreter bezeichneten Beamten müssen die Unterschriften der selbständigen Bankanstalten 
vollzogen sein, um die Reichsbank rechtlich zu verpflichten. 
Jede Reichsbankhauptstelle steht unter der Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Kommissars. Bei den Reichsbank- 
stellen sind Justitiare ernannt, welche fast dieselben Funktionen auszuüben haben. Im übrigen unterscheiden sich die Reichsbankhaupt 
stellen und Reichsbankstellcn nur durch die bei den ersteren nach Maßgabe des § 36 des BG. errichteten Bezirksausschüsse der Anteilseigner. 
Die Reichs banknebcnstellen und Reichsbank-Warendcpots sind — von den unter Anm. 2 auf Seite 2 bezeich 
neten Ausnahmen abgesehen — nicht dem Reichsbank-Direktorium, sondern den selbständigen Bankanstalten unmittelbar untergeordnet. 
Ihre Tätigkeit ist eine mehr vermittelnde. Dabei sind sie vollständig von der ihnen vorgesetzten Bankanstalt abhängig, insofern sie 
in der Regel nur mit ihr in unmittelbarem dienstlichen Verkehr stehen und die Geschäfte grundsätzlich der Genehmigung der vor 
gesetzten Bankanstalt bedürfen. Jedoch sind die Befugnisse, namentlich hinsichtlich des Giroverkehrs, bei de» einzelnen Nebenstellen 
verschieden, und zwar ist diese Verschiedenheit im wesentlichen dadurch bedingt, daß den Vorstehern der bedeutenderen Nebenstellen 
ein vorzugsweise mit der Kaffenführung betrauter Assistent oder mehrere Assistenten bcigegeben sind, in welchen Fällen die Anstalt 
in der Regel mit dem sogen, erweiterten Giroverkehr ausgestattet ist. 
Die von der Preußische» Bank übernommenen Nebenstellen waren mit Ausnahme der s. Zt. von Beamten der Königlichen 
Bergwerks-Direktion in Saarbrücken verwalteten Nebenstelle Saarbrücken ursprünglich mit Agenten besetzt, die die Leitung der Neben- 
stelle zum Teil nur im Nebenamt besorgten. In Marienwerder und Trier wurden die Funktionen von Nebenstellen bis Anfang der 
90er Jahre durch Regierungshauptkaffen wahrgenommen. An die Stelle der Agenten traten, insbesondere vom Jahre 1881 ab, in 
steigendem Maße Reichsbankbeamte. Die s. Zt. mit zwei V orstand s b eamten besetzten Nebenstellen hatten "ähnliche Befugnisse 
wie die jetzt mit einem Vorstandsbeamten und einem oder mehreren Assistenten besetzten Untcranstalten. Dies gilt auch für die 
später in Reichsbankstellen umgewandelten, von der Preußischen Bank in völlig unveränderter Gestalt übernommenen unselbständige» 
Kommanditen Stolp (1877), Köslin (1889) und Insterburg (1900). 
Die Geschäfte der ■— stets von Agenten verwalteten — Nebenstellen ohne Kasseneinrichtung sind auf die Ver 
mittlung von Lombardgeschäften und Wechselankäufen beschränkt, während die Nebenstellen mit Kasseneinrichtung fast alle im Rahmen 
der Tätigkeit der Reichsbank liegenden Geschäfte betreiben. Die Tätigkeit der Warcndepots beschränkt sich in der Regel auf die 
Vermittlung von Lombardgeschäften/ sie vermitteln häufig auch den Ankauf von Wechseln, führen aber gleichfalls keine Kasse. Die 
Vorsteher üben ihre Tätigkeit im Dienste der Bank im Nebenamt aus. 
Die Errichtung von Reichsbankhauptstellen erfolgt auf Antrag des Reichskanzlers durch den Bundesrat. Nach 
der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes sind sie nur an größeren Plätzen zu errichten. Innerhalb dieses Rahmens ging man 
davon aus, daß jeder größere Bundesstaat und jede preußische Provinz mindestens eine Reichsbankhauptstelle bekommen solle. 
Die Errichtung von Reichsbankstellen erfolgt durch den Reichskanzler, regelmäßig auf Antrag des Reichsbank. 
Direktoriums/ besondere Erfordernisse stellt das Gesetz dafür nicht auf. Seitdem die Reichsbank ihre Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 
1876 gleich mit einem das ganze Deutsche Reich umfassenden Filialnetz aufgenommen hat, sind Reichsbankstellcn nur noch durch 
Umwandlung von Nebenstellen entstanden, da an Orten, die bis dahin noch nicht Bankplätze waren, nach Maßgabe ihres Verkehrs 
immer zuerst Unteranstalten errichtet worden sind. Siehe auch §§ 36 bis 39 des BG. vom 14. März 1875, §§ 27 bis 29 des 
Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. 
Die Errichtung von Nebenstellen und Warendepvts ist lediglich Sache des Reichsbank-Direktoriums und erfolgt 
überall da, wo ein Bedürfnis dazu vorliegt. Siehe auch § 37 des BG. 
Die Beamten der Reichsbank haben nach Maßgabe des § 28 des BG. die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten 
Das gesamte Beamtenrecht der letzteren, insbesondere das R-ichsbeamtengesetz — Fassung vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) — 
findet daher auch auf die Reichsbankbeamten Anwendung. Wegen der Eigenart des Geschäftsbetriebs der Reichsbank waren indessen, 
namentlich hinsichtlich des Kautionswesens, Abweichungen vom allgemeinen Recht notwendig.
	        

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Die Reichsbank 1876 Bis 1910. Kommissionsverlag von Gustav Fischer, 1912.
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