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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

Full text: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
103137650X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54541
Document type:
Monograph
Title:
Die Landwirtschafts-Genossenschaften Sowjet-Rußlands
Place of publication:
Friedrichshagen-Berlin
Publisher:
Allgemeiner Genossenschaftsverlag
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (32 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

127 
im Verdachte steht, eine solche Zuwiderhandlung 
begangen zu haben, oder von dem angenommen 
wird, daß er eine solche Handlung beabsichtigt; 
d) alle Personen, die nach ihrer Meinung imstande 
sind, Ausschluß über das Geschäft und den Geschäfts- 
betrieb einer Person zu geben, die im Verdacht 
steht, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, 
oder von der angenommen wird, daß sie eine der 
artige Handlung begehen will, zu veranlassen, die 
erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 
cl in Begleitung eines Polizeibeamten oder selbst als 
Polizeibeamter die in der Auskunft bezeichneten 
Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem Ge 
schäft oder dem Geschäftsbetriebe benutzt worden 
sind oder noch benutzt werden, zu durchsuchen; 
d) alle Bücher, Geschäftspapiere und Gegenstände mit 
Beschlag zu belegen und in Besitz zu nehmen, die 
im Verlauf einer solchen Einsichtnahme oder Durch 
suchung entdeckt werden und die dem Anschein nach 
den Nachweis enthalten, daß eine Zuwiderhandlung 
gegen diese Verordnung begangen ist oder begangen 
werden soll; 
e) überhaupt alle Handlungen und Maßnahmen zu 
treffen, die zur Durchführung der Untersuchung den 
Umständen nach erforderlich sind. 
(2.) Falls es bei einer als dringend anzusehenden 
Gelegenheit unmöglich erscheinen sollte, die Vollmacht 
in gehöriger Zeit von der Obrigkeit zu erlangen, so ist 
der Captain-Superintendant oder der Deputy-Super- 
intcndant oder ein Assistent-Superintendant der Polizei 
berechtigt, durch eigenhändigen schriftlichen Befehl auf 
die ihm gerechtfertigt erscheinenden Gründe hin und 
ohne daß ihm Angaben gemacht oder beschworen sind, 
eine oder mehrere in dem Befehle namhaft gemachte 
Personen zu beauftragen, alles zu tun, was ihres Er 
achtens gemäß einer von der Obrigkeit nach Unter 
abschnitt (1) ausgestellten Vollmacht zu veranlaffen wäre. 
(3.) Wer sich weigert oder es unterläßt, Bücher oder 
Geschäftspapiere, die ihm gehören oder in seiner Obhut oder 
in seinem Besitz oder in seiner tatsächlichen Verwahrung 
sind, vorzulegen oder auf Verlangen innerhalb seiner Sach 
kenntnis solchen Personen Auskunft zu geben, die 
durch eine gemäß vorstehender Vorschrift schriftlich 
gegebene Vollmacht oder einen solchen Befehl zur 
Einsichtnahme der Bücher und Schriftstücke sowie 
zur Einholung von Auskünften bevollmächtigt sind, 
ferner jeder, der sich solcher Einsichtnahme, Durch 
suchung oder Beschlagnahme auf Grund der schriftlichen 
Vollmacht oder des schriftlichen Befehls widersetzt, soll 
als ein Übertreter dieser Verordnung angesehen werden. 
8. Jeder, der eine Zuwiderhandlung gegen diese 
Verordnung begeht, gilt als eines Vergehens schuldig und 
ist nach Überführung im summarischen Verfahren oder 
durch Indizienbeweis mit Gefängnis bis zu 12 Monaten 
und mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar zu be 
strafen. 
9. Ohne Zustimmung des Generalstaatsanwaltes 
darf eine Verfolgung auf Grund dieser Verordnung 
nicht eingeleitet werden. 
10. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll 
so ausgelegt werden, als ob sie irgend jemandes Rechte 
oder Rechtsmittel gegen einen feindlichen Ausländer 
berührt, ausgenommen insoweit als die Verbindlichkeiten 
solches feindlichen Ausländers gegen solche Person durch 
einen auf Grund dieser Verordnung ernannten Liqui 
dator erledigt worden sind. 
11. Alle auf Grund dieser Verordnung zuerteilten 
Machtbefugnisse sollen eine Ergänzung und nicht etwa 
eine Aufhebung anderer von Sr. Majestät übertragenen 
Befugnisse hinsichtlich der feindlichen Ausländer sowie 
anderer Machtvollkommenheiten bilden. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Land 
wirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.") 
Über das Verfahren bei der Liquidation der Ge 
schäfte feindlicher Ausländer sind zwei Anweisungen des 
Gouverneurs vom 30. Oktober und vom 7. Novcniber 
1914 ergangen. (Nachrichten für Handel, Industrie und 
Landwirtschaft Nr. 19 vom 13. März 1915.) 
Eine Verordnung des Gouverneurs 
vom 4. Dezember 1914 — Nr. 30 vom Iah- 
re 1914 — betitelt „An Ordinance to amend 
the allen enemies (winding up) Ordinance, 
1914, and to provide for the protection 
of public officers in certain cases“ 
ändert d i e Verordnung Nr. 28 vom 
27. O k t o b e r 1914 in verschiedenen Punkten 
ab; sie enthält folgende Bestimmungen: 
1. Diese Verordnung kann als „Abänderungsver 
ordnung, betreffend feindliche Ausländer (Liquidierung), 
1914" bezeichnet werden und ist mit der früheren Ver 
ordnung vom Jahre 1914 (hierin die Hauptverordnung 
genannt) als eine einzige zu betrachten. 
2. Abschnitt 2 der Hauptverordnung wird abge 
ändert durch Einsetzung eines Kommas für den Punkt 
»ach den Worten „Seiner Majestät" in der Begriffs 
bestimmung für „feindliche Ausländer" und durch Zusatz 
folgender Worte bei der Begriffserläuterung: 
„und umfaßt jede Genossenschaft, die in dem Gebiet 
oder innerhalb der Gerichtsbarkeit und auf Grund 
der Gesetze eines mit Seiner Majestät im Kriege 
befindlichen Herrschers oder Staates eingetragen 
oder gegründet ist, und umfaßt weiter jede Firma, 
welche einen Teilhaber oder ein Geschäft im Gebiete 
eines mit Seiner Majestät im Kriege befindlichen 
Herrschers oder Staates hat oder zu irgend einer 
Zeit seit dem Ausbruch des Krieges gehabt hat". 
3. Abschnitt 4 der Hauptverordnung wird, wie folgt, 
abgeändert: 
a) durch Streichung der Worte „durch schriftliche Ver 
mittlung des Kolonialsekretärs" in den Unter 
abschnitten 1 und 2 und Ersetzung durch die Worte 
„durch einen hiezu gehörig bevollmächtigten Be 
amten" ; 
b) durch Hinzufügung des folgenden Unterabschnittes 
nach Unterabschnitt (2).
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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