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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1040326099
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-81250
Document type:
Monograph
Author:
Wittstock, Friedrich http://d-nb.info/gnd/1146021178
Title:
Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 155 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Haupstück. Die ordentlichen Einnahmen der Gemeinde
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035ßB 
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt 
Förderung von Teilungen Förderung von Teilungen 
I. Vorkaufsrecht I. Vorkaufsrecht 
§ 12 §:42 
Hur Förderung der inneren Kolonisation wird die Hur Erhaltung einer den gemeinwirtschaft- 
Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Be- lichen Interessen entsprechenden Grundbesit;- 
sißungen, die in einer der Provinzen N Förderung der inneren Koloni- 
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, sation wird die Veräußerung von land- oder forstwirtschaft- 
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein und Han- lichen Besitzungen durch die folgenden Vorschriften (§§ 13 
nover belegen sind, durch die folgenden Vorschriften bis 20) beschränkt. Die Veräußerungsbeschränkungen be- 
(§§ 13 bis 20) beschränkt. Die Veräußerungsbeschränkungen dürfen zur Erhaltung der Virksamkeit gegenüber dem 
bedürfen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. 
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. 
§ 13 § 13 
(1) Wird eine mehr als 10 ha große Besitzung der im $ 12 (1) Wird eine mehr als 5 ha große Besitzung der im § 12 
bezeichneten Art ganz oder teilweise verkauft, so steht dem bezeichneten Art ganz oder teilweise verkauft, so steht dem 
Staate dem Eigentümer gegenüber ein gesetzliches Vorkaufs- Staate dem Eigentümer gegenüber ein gesetzliches Vorkaufs- 
recht zu. Beim Verkauf eines Teiles gilt dies nur dann, recht zu. Beim Verkauf eines Teiles gilt dies nur dann, 
wenn der Teil für sich allein oder mit Hinzurechnung wenn der Teil für sich allein oder mit Hinzurechnung 
anderer in dem Jahre vor Abschluß des Kaufvertrags ver- anderer in dem Jahre vor Abschluß des Kaufvertrags ver- 
äußerten Teile 10 ha übersteigt. Das Vorkaufsrecht kann äußerten Teile 5 ha übersteigt. Das Vorkaufsrecht kann 
ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten 
einen Kaufvertrag über die Besitzung geschlossen hat. einen Kaufvertrag über die Besitzung geschlossen hat. 
(2) Der Staat kann das Vorkaufsrecht Kommunal- (2) Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten 
verbänden, gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften oder von Kommunalverbänden, gemeinnütigen Ansiedlungs- 
ähnlichen Vereinigungen übertragen. Die über- gesellschaften oder ähnlichen Vereiniqunaen ausüben. 
tragung ist bekannt zu machen. 
§ 14 § 14 
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei Verkäufen an (1) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei Verkäufen 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine 
Person, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie oder Person, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie oder 
H. h!!! qietien Grade der Seitenlinie verwandt oder ver- . gun fieteen Grade der Seitenlinie verwandt oder ver- 
] (2) Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in 
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des 
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück 
von einem gewerbsmäßigen Grundstückshändler 
oder Grundstücksvermittler erworben wird. 
Erbgang und Verkauf unter den in Abs. 1 be- 
zeichneten Verwandten bewirken keine Unter- 
brechung der zehnjährigen Frist. 
(3) Das Vorkaufsrecht bleibt ausgeschlossen, 
wenn die Genehmigung zur Zerschlagung eines 
Grundstücks gemäß; §§ 1 bis 9 erteilt worden ist. 
§ 15 
(1) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt unverändert 
zwei Wochen seit dem Tage, an dem der Vorkaufs- 
berechtigte die Mitteilung des Verpflichteten oder des 
Dritten von dem Inhalte des zwischen ihnen geschlossenen 
Vertrags empfangen hat. Ist die Besitzung oder der ab- 
ur z»ti: Teil größer als 200 ha, so beträgt die Frist vier 
(2) Die in Ab. 1 bezeichnete Mitteilung wird durch die 
Mitteilung des Grundbuchamts erseßt. Der Justizminister 
bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Grundbuch- 
amt zu einer solchen Mitteiluna verbflichtet ist. 
I 1 5
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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