Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Monograph

Identifikator:
1043707727
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-80153
Document type:
Monograph
Author:
Reichardt, Wolfgang http://d-nb.info/gnd/133719537
Title:
Das Gemüse in der Kriegswirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto)
Year of publication:
1918
Scope:
79 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die Regelung des Verkehrs mit frischem Gemüse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Gemüse in der Kriegswirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • I. Einleitung
  • II. Die Maßnahmen bis zur Gründung der Reichsstelle für Gemüse und Obst
  • III. Die Gründung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, ihre ersten allgemeinen Maßnahmen
  • IV. Die Regelung des Verkehrs mit frischem Gemüse
  • V. Die Regelung der Verarbeitung von Gemüse
  • VI. Die Regelung der Ein- und Durchfuhr

Full text

44 
kommen, die unlauteren Wettbewerb und damit ungleichmäßige 
Versorgung nach Möglichkeit verhindern sollten. 
Jedenfalls ist die Reichsstelle allen Fällen, in denen sie von 
unzulässigen Nebenabreden Kenntnis erhielt, tatkräftig 
nachgegangen. Die Lieferung von Samen und Dünger seitens des 
Erwerbers (Kommnnalverband oder Großverbraucher) hat sie nur 
dann für unzulässig erklärt, wenn dafür der angemessene Preis 
seitens des Anbauers nicht entrichtet wurde. 
Eine weitere Bestimmung der Verordnung (§§ 2 und 3) gab 
der Reichsstclle das Recht, in genehmigungspflichtige 
Verträge selb st als Partei einzutreten, und zwar 
nicht nur anläßlich des Genehmigungsverfahrens selbst, sondern 
auch noch später, bis zur Erfüllung, und ohne Rücksicht darauf, daß 
der Vertrag von ihr früher genehmigt oder, soweit er ursprünglich 
auf den Namen der Reichsstelle abgeschlossen war, an eine andere 
Bedarfsstelle abgetreten worden war. Die letztere Bestimmung 
sollte allerdings nur im äußersten Notfälle zur Anwendung 
kommen, namentlich dann, wenn Verträge vorlagen, deren Er 
füllung einen unwirtschaftlichen Transport des Gemüses bedingt 
hätte. Im Winter 1917/18 hat auf Drängen der Eisenbahn- 
Verwaltung die Rcichsstelle in beträchtlichem Umfange von ihrem 
Eintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Eintritt und die Nicht 
genehmigung von Verträgen ist sonst nur dann erklärt worden, 
wenn sich einzelne Bedarfsstellen in überreickilickiem Maße ein 
gedeckt hatten und dadurch anderen eine auskömmliche Versorgung 
unangemessen erschwerten. 
Die Normalverträge der Reichs stelle waren den 
beteiligten Stellen erstmalig unter dem 2. Februar 1917 zu 
gegangen, und zwar waren es vier verschiedene Vertragsentwürfe, 
zwei für Frühgemüse und zwei für Herbstgemüse. Für letzteres 
war ein Anbanvertrag und ein Lieferungsvertrag vorgesehen. Den 
Gegenstand des Anbauvertrags sollte die gesamte Ernte 
einer Anbaufläche bilden, während der Lieferungsvertrag die Her 
gäbe einer bestimmten Menge verlangte. Für Frühgomüse war 
ebenfalls Anbau- oder Lieferungsvertrag vorgesehen, jedoch in 
einem und demselben Formblatt, während ein weiteres Formblatt 
auf die besonderen Verhältnisse von Fabriken zugeschnitten war, 
die sich im Wege des Vertrags die nötigen Rohstoffe zur Ver 
arbeitung (Dörrgemüse, Gemüse-Konserven) sichern wollten. 
Zum Abschluß solcher Verträge waren berechtigt Kommunal 
verbände aller Art, auch die Landes-, Provinzial-, Bezirks- und 
Kreisstellen und Großverbraucher. Bei letzteren sind zwei Gruppen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Gemüse in Der Kriegswirtschaft. Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto), 1918.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.