Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

108 IIL. Teil. Italien. 
  
IN. Aufsicht über „feindliche“ Geschäftslirmen, Sequestration und Liquidation. 
Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 
10. August 1916. 
Art. 1. Der Aufsicht der Regierung und eventuell der Sequestration 
und der Liquidation werden unterstellt alle kaufmännischen Geschäfte im 
Königreich Italien, welche von Angehörigen eines mit Italien in Feindschaft 
stehenden Staates oder von Angehörigen eines mit einem Solchen Staate verbün- 
deten Staates geführt werden oder diese in den bezüglichen Geschäften überwiegende 
Interessen haben. 
Art. 2. Der Präfekt wird, nachdem er die Finanzverwaltung!) darüber an- 
gehört hat, gestützt auf die eingezogenen Auskünfte, durch besondere Verfügung 
erklären, welche Geschäfte nach dem Art. 1 der Aufsicht zu unterstellen sind. 
Gegen solche Verfügung ist eine Beschwerde — die indessen keine aufschiebende 
Wirkung hat — an das Handelsministerium möglich, das im Einverständnis mit 
dem Ministerium des Innern und der Justiz und des Kultus entscheidet. Ein 
weiteres Rechtsmittel, an welche Behörde es auch sei, gibt es nicht. 
Art. 3. Die Aufsicht wird ausgeübt unter der Kontrolle des Finanzver- 
verwalters (d. h. des intendente di finanza) von einer Person, die von ihm be- 
zeichnet wird und unter den Staatsbeamten der betreffenden Provinz auszuwählen 
ist. Die mit der Aufsicht betrauten Personen haben das Recht, zu jeder Zeit 
von allen Büchern und Dokumenten der Firma Einsicht zu nehmen. 
Art. 4. Wer dem Aufsichtsbeamten die von ihm in Ausübung seines Amtes 
verlangte Auskunft verweigert, ist nach Art. 435 des Stratgesetzbuches zu strafen 2). 
Art. 5. Wenn der Präfekt, nach Anhörung der Finanzverwaltung, es für an- 
gezeigt erachtet, so kann er in seiner Verfügung die Sequestration von Ge- 
schäften anordnen, die der Aufsicht unterstellt sind, indem er einen Sequester 
(Zwangsverwalter) ernennt —- amministratore sequestratario -— und zwar aus 
der Mitte der im Dienste stehenden oder pensionierten Staatsbeamten. Er kann 
in einem solchen Falle die Fortführung des Geschäftes verfügen und zwar durch 
den Zwangsverwalter unter Aufsicht des Finanzverwalters oder einer von ihm 
beauftragten Person. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates 
Beschwerde geführt werden beim Handelsministerium, welches im Einverneh- 
men mit dem Minister des Innern und des Justiz- und Kultusministers entscheidet. 
Die Verfügung, durch welche die Sequestration angeordnet wird, kann vor Ab- 
lauf der Beschwerdefrist und während der Anhängigkeit der Beschwerde nicht 
ausgeführt werden, es sei denn, daß der Handelsminister selbst anders bestimmt. 
Art. 6. Der Zwangsverwalter vertritt das Geschäft. Tür alle Geschäfte, 
welche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung liegen, muß er vom Finanz- 
verwalter (intendente di finanza) besondere Ermächtigung erhalten. Alle drei 
Monate hat er der Finanzverwaltung einen Rechenschaftsbericht abzulegen, 
welche zuständig ist, ihn provisorisch zu genehmigen. Der definitive Rechen- 
schaftsbericht muß innerhalb eines Monates nach Friedensschluß vorgelegt werden 
und ist nach den gesetzlichen Formen der zuständigen Justizverwaltung auf eine 
Eingabe des Zwangsverwalters zu genehmigen. 
Art. 7. Der Zwangsverwalter hat innerhalb 15 Tagen eine Abschrift der 
Verfügung, durch die er ernannt wurde, der Gerichtskanzlei einzureichen, damit 
sie registriert und im Gerichtssaale, im Gemeindesaale und den Lokalitäten der 
nächsten Börse angeschlagen werde. 
  
1) Die intendenza di finanza ist die Provinzial-Finanzverwaltung, 
?) Buße bis 50 Lire bei Weigerung und Buße von 100 bis 500 Lire bei unwahrer 
Auskunft, 
  
 
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Erteilung von Konzessionen Sowjet-Rußlands an Das Ausländische Kapital. Franke in Kommission, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.