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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
3, Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 927 
  
eine weitere Abtretung oder ein Übertragungsvertrag oder eine Urkunde hierzu nötig 
wären 1). 
(3.) Wenn der Custodian in Ausübung der ihm durch das Handelsamt oder durch 
das Gericht nach diesem Gesetz übertragenen Vollmacht oder gestützt auf die Trading 
with the Enemy Amendment Aet, 1914, irgend welche Anteile (shares oder stock) ver- 
kaufen will, die einen Teil des Kapitales einer Gesellschaft bilden, oder irgend welche 
Obligationen (securities), die von einer Gesellschaft ausgegeben wurden, zu deren Ver- 
waltung ein Custodian eingesetzt worden ist, gestützt auf eine Verfügung, wie sie in einem 
der erwähnten Gesetze vorgesehen ist, so kann die Gesellschaft mit Zustimmung des 
Handelsamtes durch Kauf die Anteile, shares, stock oder securities (Obligationen) erwerben 
und zwar trotz entgegenstehender Gesetze oder Vereinbarungen der Gesellschaft und die 
so gekauften shares, stock oder securities (Obligationen) können von der Gesellschaft 
nachher wieder ausgegeben werden. 
(4.) Die kaufweise Übertragung irgend welchen Vermögens durch den Custodian 
soll für den Käufer vollständiger Beweis zugunsten des rechtmäßigen Erwerbs sein 
und für den Custodian dafür, daß alle Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind. 
(5.) Alles Vermögen, das nach diesem Gesetz dem Custodian überwiesen ist und 
der Kauferlös, das Geld oder die Vermögenswerte, die man hierfür bekommt, sollen. von 
ihm behandelt werden wie das Vermögen, das ihm nach der Trading with the Enemy, 
Amendment Aet, 1914 und Abschnitt 5 jenes Gesetzes, wie er durch dieses Gesetz ergänzt 
Ist, zur Verwaltung übertragen wird 2). 
5. Die Verpflichtung für „Feinde“, ihr Vermögen anzumelden. 
Jede feindliche Person, welche innerhalb des Vereinigten Königreiches lebt, ist 
verpflichtet, wenn sie vom Custodian hierzu aufgefordert wird, innerhalb eines Monates 
nach erfolgter Aufforderung, dem Custodian genaue Auskunft zu geben, soweit der Custo- 
dian sie verlangt über 
a) alle stocks, shares, debentures oder andere securities, die ausgegeben wurden 
durch irgend eine Gesellschaft, Regierung, Gemeinde- oder andere Behörde, in deren 
Besitz sie ist oder an welchen sie irgend ein Recht hat, 
b) alles andere Vermögen im Werte von 50 Pfund oder mehr, das ihr gehört oder 
an welchem sie Rechte hat. 
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, verfällt, wenn er im summarischen Strafver- 
fahren schuldig erklärt wird, zu einer Buße, die 10 Pfund nicht übersteigt oder zu Frei- 
heitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu sechs Monaten, oder zu beiden Strafen und 
überdies zu einer weiteren Buße bis zu 50 Pfund für jeden Tag der Zeit, da seine Unter- 
lassung andauert. 
6. Die Befugnis des Custodian auf die Übertragung von „feindlichen“ 
Patenten auf ihn. 
Wenn der Nutzen aus einer Patentanmeldung zugunsten eines Feindes gemäß der 
Trading with the Enemy Amendment Act, 1914, oder gemäß diesem Gesetz, dem custodian 
zu überweisen ist, so kann das Patent auf den. Custodian eingetragen. werden, und, trotz 
der Bestimmungen in Abschnitt 12 der Patents und Designs Act, 1907 (7 Edw. 7, ec. 29) 
entsprechend gesiegelt werden durch das Patentamt (den Comptroller-General of Patents, 
Designs und Trade Marks) und jedes Patent, das dem Custodian so gewährt wird, soll als 
Vermögen betrachtet werden, das ihm durch die erwähnte Verfügung übertragen wurde. 
1) Der Custodian wird formell Eigentümer; siehe oben Seite 14 
?) Siehe oben Seite 14 ff. 
  
 
	        

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Gesamtstaat, Dualismus Und Pragmatische Sanktion. Universitäts-Buchhandlung (Otto Gschwend), 1914.
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