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Leistung und Wert

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Bibliographic data

fullscreen: Leistung und Wert

Monograph

Identifikator:
1689791993
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102080
Document type:
Monograph
Author:
Kaufmann, Paul http://d-nb.info/gnd/116074965
Title:
Leistung und Wert
Place of publication:
Würzburg
Publisher:
Memminger
Year of publication:
1926
Scope:
247 Seiten
graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Buchhaltungsbegriff. Kaufmannsbegriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Leistung und Wert
  • Title page
  • Buchhaltungsbegriff. Kaufmannsbegriff
  • Leistung. Wert
  • Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Ausgestaltung der Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen
  • Das Bilanzwesen
  • Das Unternehmen als Leistungsgegenstand
  • Die Schenkung
  • Die Geheimbuchhaltung
  • Contents

Full text

EM 
. . . I RUE! 
tien. 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Eine V bindung von 
Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Nebe \ den AKTio- 
nären sind persönlich haftende Gesellschafter; sie bild mn den Vor- 
Stand. Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat. Kapitaleinlage‘ der 
persönlichen Gesellschafter ist nicht gesetzliches Erfordernis. Zu 
diesen Gesellschaften des Handelsgesetzbuches treten noch hinzu die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach $ 13,3 des Tür sie 
erlassenen Gesetzes als Handelsgesellschaften im Sinne des Handels- 
gesetzbuches gelten, ferner die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, meist eingetragene Genossenschaften genannt, die nach 
& 17, 2 des für sie maßgebenden Gesetzes als Kaufleute im Sinne des 
Handelsgesetzbuches gelten, soweit das Gesetz keine abweichenden 
Vorschriften enthält. Alle die genannten Gesellschaften haben gleich 
dem Einzelvollkaufmann den Vorschriften des Handelsgesetzbuches 
über die Handelsbücher nachzukommen, das im $ 38 sagt: „Jeder 
Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Han- 
delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen 
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich Zu machen.“ Das Gesetz 
sagt nicht: Nach dem Grundsätzen kaufmännischer Buchführung. 
Es überläßt es dem Kaufmann, sich mit dem Erfordernis der Ord- 
nungsmäßigkeit der Buchführung abzufinden. Nach dem Gesetz ist 
die Buchhaltung ordnungsmäßig, die die in den Paragraphen ge- 
stellten Anforderungen auf eine Weise erfüllt, welche dem Ver- 
ständnis eines Sachverständigen zugänglich ist. 8 343 des Handels- 
gesetzbuches sagt über die „Handelsgeschäfte“: „Handelsgeschäfte 
sind alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Han- 
delsgewerbes gehören.“ Es sind somit Handelsgeschäfte nicht nur 
Geschäfte, welche das Gewerbe an sich kennzeichnen, die Haupt- 
geschäfte, sondern auch die zur Betriebsführung erforderlichen Ge- 
schäfte, die Hilfsgeschäfte, der Kauf von Gegenständen, die nicht 
zur Verfügung, sondern zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, die 
Ermietung der Geschäftsräume, Anstellungsverträge mit Handlungs- 
und technischen Gehilfen usw. Ein Zusammenhang dieser Geschäfte 
mit dem Handelsgewerbe muß bestehen. Anschaffungsgeschäfte des 
Kaufmanns für seinen Haushalt, überhaupt Geschäfte zu seinen 
Privatzwecken sind nicht Handelsgeschäfte. 
Indem das Gesetz der Kaufmannseigenschaft so weite Grenzen 
zieht, läßt es den Gegenstand der Geschäfte fallen. Ob das Geschäft 
im Verkauf von Webwaren besteht oder ob eine Theater-Aktien- 
gesellschaft künstlerische Arbeit gegen Entgelt darbietet, es sind 
kaufmännische Geschäfte, Handelsgeschäfte, wie das Gesetz die Ge- 
Schäfte des Kaufmanns nennt. Die Handelsgeschäfte unterscheiden 
Sich trotz ihres Sondernamens nicht von den Rechtsgeschäften des 
bürgerlichen Lebens. Kaufvertrag und Werkvertrag, Dienstvertrag, 
Mietvertrag sind allgemeine Formen rechtlicher Beziehungen. Nicht 
die Geschäfte an sich bestimmen den Kaufmannsbegriff, es ist das 
Verhältnis der Geschäfte zueinander, ihr Zusammenhang untereinan- 
der, woraus er sich ableitet; es ist die planmäßig auf einen Erwerbs-
	        

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Leistung Und Wert. Memminger, 1926.
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