Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Schulwissenschaftliche Vorbildung. 7 
Fachprüfung an einer Hochschule abgelegt haben. Die Prüfung in Finanzmathematik ist 
für alle verbindlich. 
Von der Prüfung in der zweiten Fremdsprache sind befreit Bewerber, die die Reife 
einer zweiklassigen höheren Handelsschule erlangt haben oder die eine kaufmännische Fach- 
prüfung an der Hochschule in einer Fremdsprache mit Erfolg abgelegt haben. 
$ 5. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schrift- 
liche, unter Aufsicht anzufertigende Arbeiten sind im Deutschen, in den fremden Sprachen, 
im kaufmännischen Rechnen und in der Buchführung, gegebenenfalls in Mathematik zu 
liefern. Für den Aufsatz, für den zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen sind, sind fünf Stunden, 
für die erste fremde Sprache drei Stunden, für die zweite zwei Stunden, für kaufmännisches 
Rechnen und Buchführung oder Mathematik vier Stunden zu gewähren. 
Als Arbeit in der ersten fremden Sprache kommt in Betracht: eine freie Arbeit in der 
fremden Sprache oder eine Übersetzung aus der fremden Sprache in die deutsche, für die 
zweite fremde Sprache die Abfassung eines einfachen Briefwechsels. 
Im kaufmännischen Rechnen sind Aufgaben aus den bezeichneten Gebieten zu stellen. 
Die Aufgaben werden von den prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor- 
geschlagen und vom Vorsitzenden genehmigt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird 
versagt, wenn der deutsche Aufsatz nicht genügt oder wenn die Arbeiten in zwei anderen 
Fächern ungenügend sind und nicht ein Ausgleich durch sehr gute andere Leistungen ge- 
geben ist. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung findet nicht statt. Im übrigen 
ist die Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 27. Oktober 
1901 sinngemäß anzuwenden. Die Beisitzer haben das gleiche Stimmrecht wie die Prüfenden. 
$ 6. Über das Bestehen der Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
ein Zeugnis ausgestellt. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, in der Regel nicht 
vor Ablauf eines Jahres, wiederholt werden. 
$ 7. Die Prüfungsgebühr beträgt 60 Mark. Sie ist an die Kasse des Provinzialschul- 
kollegiums einzuzahlen. Der Bewerber hat die Kassenquittung vor dem Eintritt in die schrift- 
liche Prüfung vorzulegen.‘ 
Schließlich wollen wir der Vollständigkeit halber noch erwähnen, daß 
in Preußen auch Leute ohne Reifezeugnis zum Studium für ein bestimmtes 
Fach oder für eine bestimmte Gruppe unmittelbar zusammenhängender 
Fächer als vollimmatrikulierter Student und zu den betreffenden Prüfungen 
zugelassen werden können. Es handelt sich hier lediglich um hervor- 
ragend begabte Personen. 
Allgemeine Voraussetzung ist hierfür, daß die Bewerber ihrer ganzen 
Persönlichkeit und ihren geistigen Fähigkeiten nach die sichere Gewähr 
dafür bieten, daß sie dem akademischen Unterricht auf dem gewählten 
Studiengebiet folgen können und nach einem ausgiebigen Studium in ihrem 
alten oder in einem neuen Beruf Ausgezeichnetes leisten werden. Es 
müssen deshalb neben einem bestimmten Grad allgemeinen Wissens die 
fachlichen Grundlagen des erstrebten wissenschaftlichen Studiums voraus- 
gesetzt werden. Als besonderes Kennzeichen für Charakter und Tüchtig- 
keit soll gewertet werden, daß die Bewerber in ihrem jetzigen Beruf 
bereits anerkannte Leistungen aufzuweisen haben. 
Die Zulassung kann hiernach nur in besonderen Ausnahme- 
fällen in Frage kommen, auch soll die gebotene Möglichkeit nicht dazu 
dienen, lediglich dem Wunsch nach einem Berufswechsel zu genügen. 
0
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.