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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Träger der Holzverkehrspolitik. 167 
direktor und einem oder mehreren Direktoren. Sie müssen Deutsche sein. Den General- 
direktor wählt der Verwaltungsrat mit Dreiviertel-Mehrheit auf drei Jahre. Die Direktoren 
werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Verwaltungsrat ernannt. Zur Wahrung 
der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen wird von den ausländischen Mit- 
gliedern des Verwaltungsrats auf drei Jahre ein Eisenbahnkommissar gewählt, der weit- 
gehende Befugnisse gegenüber der Gesellschaft hat. Er kann unter Umständen ~ beim 
Verzuge der Gefsellschaft mit ihren Halbjahreszahlungen in den ersten drei Jahren - das 
Unterlassen von Ausgaben und die Erhöhung der Tarife anordnen, einen Wechsel des 
Generaldirektors fordern, nötigenfalls die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen, entbehrliche 
Fahrzeuge und andere bewegliche und unbewegliche Sachen veräußern und nach Anhörung 
eines Schiedsgerichts das Betriebsrecht ganz oder teilweise verpachten.“ 
Vor der Schaffung der Reichsbahngesellschaft traf der Reichsverkehrsminister die Ent- 
scheidung in allen wichtigen Eisenbahnverkehrsfragen, vor allem auch in den Fragen der 
Verkehrstarife. Als beratende Gutachterorgane fungierten die nach Artikel 93 der Reichs- 
verfassjung durch Verordnung vom 24. April 1922 geschaffenen Eisenbahnräte 
(1 Reichseisenbahnrat und 13 Landeseisenbahnräte), welche die Maßnahmen zur 
Weiterbildung der Verkehrstarife mehrfach einer gründlichen Durchberatung unterzogen 
haben. Durch die Errichtung der Reichsbahngesellschaft wurde diese Regelung unwirksam. 
„Rach dem von den früheren Staatsbahnverwaltungen übernommenen Herkommen 
oblag unabhängig von jener mitwirkenden Beratung von Beiräten die Vorbereitung 
wichtiger Verkehrs-, insonderheit einschneidender Tariffragen einschließlich der Fortbildung 
der Güterklasseneinteilung, der „St än d i gen Tarifkommission', einer aus 
13 deutschen Eisenbahnverwaltungen bestehenden Körperschaft, unter dem Vorsitz der 
Reichsbahndirektion Berlin. Ihr war mit beratender Stimme der „Verkehrs - 
aus s < u ß’ beigeordnet, der aus Vertretern des Handels, der Industrie und der 
Landwirtschaft sowie einem für Bayern ernannten Mitgliede zusammengesett war. Die 
Kommissionsbeschlüsse bedurften, soweit sie nicht besonders dringlich waren, der Zustimmung 
der ,Vollversammlung von stimmberechtigten Eisenbahn- 
verwaltungen', die jährlich einmal zusammentrat. Die Vorarbeiten dieser Körper- 
schaften sind für das deutsche Eisenbahnverkehrswesen von wesentlicher Bedeutung gewesen. 
Ob nach Einführung des Gesellschaftsbetriebs der Reichsbahn eine Ünderung in diesem 
herkömmlichen Verfahren eintreten wird, wird davon abhängig sein, in welchem Maße die 
Wirischaftskreise bereits in den Organen der Reichsbahngessellschaft den wirtschaftlichen 
Belangen Geltung verschaffen werden!).“ 
Die obersten Reichsbehörden für den Wasserstra ß enver k e h r sind die 
Wassserstraßenabteilungen des Reichsverkehrsministeriums. In ihren Händen liegt die 
Zentralverwaltung der am 1. April 1921 vom Reich übernommenen Wasserstraßen, der 
Angelegenheiten der Binnenschiffahrt und des Verkehrs auf den Wassserstraßen und des 
Ausbaues der Wasserkräfte. Für Binnenschiffahrt und Verkehrswesen, Strom- und 
Schiffahrtspolizei, Abgaben und Tarifwesen, Wasserstraßenbeiräte und internationale 
Stromkommissionen im besonderen ist die Abteilung W. Ila Verkehrs- 
a b t ei lu n g zuständig. 
„Im übrigen wird die Verwaltung einstweilen durch die mittleren und unteren 
Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrs- 
!) Artikel „Eisenbahnen“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 1925, S. 620.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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