Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Forstwirtschafts-Politik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Schutzwaldgesetgebung. 189 
Feststellung des Schutzwaldcharakters. 
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Ausscheidung und Registrierung der 
Schutzwaldungen und die laufende Weiterführung der Register durch besondere für diesen 
Zweck bestimmte Organe (Württemberg), oder die Festsezung des Schutzwaldcharakters von 
Fall zu Fall auf Antrag der Interessenten, der Kommunalbehörden oder der Landes- 
polizeibehörde (Preußen und Bayern). 
Angabe der Beschränkungen. 
Die Beschränkungen bestehen in der Hauptsache im Ro dungs- und 
Dev astations-Verbot und im Wiederaufforstungs gebot abgeholzter 
Flächen. Mit Ausnahme von Bayern, wo das unbedingte Rodungsverbot besteht, behalten 
sich die Schutzwaldgesetze die Genehmigung von Fall zu Fall vor. Auch der Kah lhi eb 
ist entweder ganz verboten oder nur bedingt erlaubt oder nur mit Genehmigung zulässsig, 
wie in Bayern und Württemberg. In Gotha ist der Kahlabtrieb nur dann erlaubt, wenn 
die lokalen Verhältnisse ihn als zulässig erscheinen lassen. Auch die übermäßige Streu- 
nutzung (Schlesien, Württemberg, Baden), die Weidenutzung (Schlesien), das Roden von 
Stöcken und Wurzeln (Schlesien), die Neuanlage von offenen Gräben (Schlesien) sind 
entweder verboten oder nur bedingt erlaubkt. In Gotha wird die Umtriebszeit auf 
mindestens 120 Jahre festgesetzt. 
In einigen Ländern (Württemberg, Baden) kann auch als Strafe für die Wider- 
spenstigkeit und Pflichtverlezung der Schutzwaldbesitzer die vorübergehende Beförssterung, 
d. h. die Bewirtschaftung der in Frage stehenden Schutzwälder durch den Staat an- 
geordnet werden. 
Ordnung der Entsschädigungsfrage. 
Wenn ein Wald zum Schutzwald gestempelt wird, so wird das Verfügungsrecht des 
Waldbesitzers über diesen Wald mehr oder weniger stark eingeschränkt. Dem Eigentümer 
werden nicht nur gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung 
seines Waldes auferlegt, er wird in vielen Fällen auch zur Durchführung kostspieliger 
Schutzmaßnahmen gezwungen. Es taucht deshalb die Frage auf, ob dem Waldbesitzer für 
diese Beschränkungen und Lasten eine Entschädigung zu gewähren sei. 
Hinsichtliceh der Bewirtschaftungsvorschrikten (wie Rodungs-, Kahlhiebs- und 
Devastationsverbot) ist die Entschädigungsfrage deshalb bedeutungslos, weil weitaus der 
meiste Schutzwald auf absolutem Waldboden stockt und die Verpflichtung, ihn wirtschaftlich 
und nachhaltig zu benutzen, nicht mit dem Privatinteresse des Eigentümers kollidiert. 
Praktisch bedeutsam kann hier die Entschädigungsfrage nur dann werden, wenn die Be- 
schränkungen nachweisbar den höchstmöglichen Ertrag herabsetzen oder die dem Waldbesitzer 
erwünschte Art der Benutzung, wie z. B. das Stockroden, die Streu- und Weidennutzung, 
die besonders in der bäuerlichen Wirtschaft eine große Rolle spielen, unmöglich machen. 
Handelt es sich jedoch um besondere, zur Erhöhung der Schutz- 
wirkung vorzunehmende Auf wendung en, wie Anlage von Schuh- 
dämmen, Verbauungen, Gräben und um Neuaufforstungen, so ist eine volle Entschädigung 
des Eigentümers am Platze, nicht nur aus juristischen, sondern auch aus praktischen 
Gründen. Denn es handelt sich hier um Arbeiten, die sehr schwierig und kostspielig sind 
und ohne eine Entschädigung oder andere Begünstigungen, wie Steuerbefreiung, Ablasssung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.