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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

190 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
von Pflanzmaterial, Ausführung der Arbeiten durch die Organe der Staatsforsst- 
verwaltung, Aufforstungsprämien und dergl. von dem Eigentümer in der Mehrzahl der 
Fälle überhaupt nicht durchgeführt werden können. 
Sehr schwierig zu beantworten iht auh die Frage, wem die 
Entschädigung s k o sten auf z ub ür d en sin d. Auf diese Frage sind zwei 
sinnvolle Antworten möglich. Man kann antworten: den Interessenten, d. h. 
denjenigen, die den Nutzen davon haben; man kann aber auch antworten: dem Staate, 
der die Beschränkungen auferlegt und die Schutzmaßnahmen fordert. ~ Der Gedanke, die 
Interessenten zur Entschädigung heranzuziehen, ist jedoch in praxi deshalb undurchführbar, 
weil die Wirkungen der Schutzwälder weder räumlich noch zeitlich genau feststellbar sind 
und weil die Berechnung der den einzelnen Interessenten durch den Schutzwald erwachsenden 
Vorteile nicht möglich ist. Deshalb ist auch die in einigen Staaten getroffene Einrichtung, 
die Entschädigungskosten dem antragstellenden Interessenten aufzubürden, für die An- 
wendung der Schutzwaldgesetze sehr hinderlich gewesen. Denn die gefährdeten Inter- 
essenten nehmen meist lieber die Gefahr auf sich als die Entschädigungspflicht. Aus 
diesen Gründen legt man neuerdings, so auch in Preußen (Gesetz von 1899), die Ent- 
schädigungspflicht anteilig dem Staat, der Provinz und den Gemeinden auf. Allerdings 
ist es, wie En dr e s !) mit Recht betont, „nicht zweckmäßig, wenn der Staat oder der 
höhere Kommunalverband die Entsschädigungspflicht von vornherein im vollen Umfange 
auf sich nimmt. Dadurch wird das Gefühl der Verantwortlichkeit der Interessenten 
erstickt und die öffentliche Hilfe auch in Fällen in Anspruch genommen, in welchen die 
auf sich allein angewiesenen Grundbesitzer gar nicht daran dächten, die Schutzwaldfrage 
aufzurollene. In der Schweiz haben die hohen Unterstüzungen der Schutzwaldbesitzer 
teilweise dazu geführt, daß aus der Schutzwaldeigenschaft ein gewinnbringendes Geschäft 
gemacht wird“. 
Uebernahme des Schutzwaldes durch den Staat oder 
durch Genossenschaften. 
Angesichts der Schwierigkeit der Entschädigungsfrage und der Tatsache, daß den 
meisten Privatwaldbesitzern Lust und Kraft zur Ausführung von Schutzmaßnahmen fehlen, 
ist schon des öfteren die übernahme der Schutzwaldungen durch den Staat angeregt worden. 
Teilweise ist man der Ansicht, der Staat solle nur diejenigen Schutzwaldungen durch 
Enteignung an sich bringen, deren Besitzer versagen, teilweise meint man, er solle prinzipiell 
allen Schutzwald erwerben oder enteignen. In allen Fällen, in denen die privaten Wald- 
besitzer nicht ihre Schuldigkeit tun, ist fraglos die Enteignung das beste. Anders steht es 
jedoch um die Erwerbung oder Enteignung sämtlicher Schutzwaldungen durch den Staat. 
Sie dürfte bei Gemeindewald- und privatem Großwaldbesitz kaum erforderlich sein, beim 
kleinbäuerlichen Wald aber stehen ihr in all den Fällen, in denen die Erhaltung des 
Bauernwaldes eine Lebensnotwendigkeit der bäuerlichen Bevölkerung bildet ~ was vor 
allem für das Gebirge gilt ~, die schwersten Bedenken volkswirtschaftlicher Art entgegen. 
Für den kleinbäuerlichen Wald ist deshalb unter Umständen die Sch a f f ung von 
Schutz wald genossen sc< a f te n, durch welche die Staatsaufsicht stark erleichtert 
wird, mehr zu empfehlen. 
1) 1. c., S. 232.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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