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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

242 Regulierung besonderer Besitzformen. 
Über Wal d v er wü s u n g wird in Art. 41 folgendes verordnet: „Die der Holzzucht 
zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht ab- 
geschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile 
seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden 
werden.“ In den Fällen der Abschwendung kann nach Art. 78 von der Forstpolizeibehörde 
das weitere verbotwidrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der Zuwider- 
handlung gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann die Strafe bis zu 
6000 Mk. für das Hektar bemessen werden. Ferner kann die Forstpolizeibehörde für die 
Erhaltung bzw. Wiederherstelung des Waldes auf Kosten des Beteiligten Fürsorge 
treffen. 
Die Teilung von Privatwaldungen ist in Bayern keinerlei Beschränkungen 
unterworfen. 
Nach den in Sa h sen - We i m a r geltenden Bestimmungen steht „den Waldeigen- 
tümern ein unbeschränktes Recht zur Ausführung von Holzschlägen, namentlich von größeren 
Holzabtrieben, und zur Rodung nicht zu“. Alle Waldungen unterstehen vielmehr der 
Aufsicht der Landesforstverwaltung, welche zu Holzschlägen erst die Genehmigung und zu 
Rodungen und größeren Holzabtrieben die Erlaubnis erteilen muß. In Wirklichkeit gelten 
jedoch heute nur noch das Rodungs- und Devastationsverbot. 
In Braunschweig dürfen nah dem Geset von 1861 g,Forst- 
ro dungen“ ohne ministerielle Genehmigung nicht vorgenommen werden. Die Erlaubnis 
wird indes nach § 7 nicht versagt, wenn ,die Ausrodung und anderweite Benutzung des 
Grund und Bodens in nationalökonomischer Rücksicht von überwiegendem Nuyen ist“. 
Wiederaufforstung. Jeder Forstbesitzer ist verpflichtet, „alle ohne Erlaubnis 
gerodeten oder abgeholzten Flächen, ingleichen den aus irgendeinem Grunde vom Wald- 
wuchs entblößten Forstgrund binnen einer nach vorgängiger Verhandlung mit herzoglicher 
Kammer, Direktion der Forsten, von der betreffenden herzoglichen Kreisdirektion fest- 
zusetzenden, den Umständen entsprechenden Frist mit Holz wieder anzubauen. ~- Kommt 
der betreffende Forstbesitzer jener Verpflichtung nicht nach, sso ist die herzogliche Kammer 
. . . befugt, die Kultur anzuordnen und ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung 
ruht auf dem Forstgrunde, und können die dadurch veranlaßten Kosten von jedem Besitzer 
desselben eingezogen werden“. 
Waldverwüstun g. Der § 6 des Geseßzes von 1861 zählt zu den „Forst- 
zerstörungen“ außer den Rodungen auch die diesen „in ihren Wirkungen gleichtommenden 
Abholzungen und Behandlungen des Forsstgrundes“. 
In Sachsen- Meiningen sind nach der FO. von 1856 Rodungen nur 
ausnahmsweise mit Genehmigung erlaubt. 
über die Wie d er auf f o r st u n g wird in Art. 23 und 25 folgendes. verordnet: 
„Wer eine Waldung mit forsstpolizeilicher Erlaubnis ausgerodet hat, ist verpflichtet, den 
gerodeten Boden der Benutzung, zu deren Zweck die Ausrodung gestattet worden, zu- 
zuwenden.". Zur Wiederbesstocung „kann das Forstamt eine angemessene Frist 
besslimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf neben der verwirkten Strafe die Ausführung. 
der Kulturen auf Kosten der Säumigen durch das Forstamt anzuordnen ist.“ ~ Zur 
Waldteilung ist nah dem Gesetz vom Jahre 1867 ministeriellee Genehmigung 
nötig. Die Genehmigung muß erfolgen, wenn die Teile einer regelmäßigen Bewirt- 
schaftung fähig bleiben oder wenn das ganze Waldgrundstück einer solchen nicht fähig war.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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