Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Forstwirtschafts-Politik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Regulierung besonderer Besitzformen. 
stehen unter der Forsthoheit des Staates, welche u. a. auch diejenigen Anordnungen und 
Maßnahmen umfaßt, welche „der betriebstechnischen Oberaufsicht des Staates über die 
Bewirtschaftung aller Waldgrundstücke entspringen“. „Aus der Forsthoheit erwächst der 
oberen Forstbehörde die Pflicht, auf einen geordneten, dem Gemeinwohl dienlichen Wald- 
zustand und eine pflegliche Bewirtschaftung aller Waldungen hinzuwirken“. Zur Teilung 
von Wald ist nach Art. 17 die „Genehmigung der oberen Forstbehörde“ erforderlich. 
„Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 0,5 ha nicht gebildet 
werden. – Versagt die obere Forstbehörde die Genehmigung, so ist innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das 
vorgesetzte Ministerium zulässig. ~ HVon der Bestimmung des Absatzes 1, Satz 2 kann 
das angesetzte Ministerium Befreiung bewilligen. Wird die Befreiung nachträglich 
bewilligt, so ist die Teilung von Anfang an als gültig anzusehen.“ 
In Schwarzbur g -Sonders h au s en besteht nach dem Gesetz von 1892 
Aufforstungszwang. „Die Benutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitz befind- 
lichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengröße muß sich bei 
forsttechnischer Behandlung inner h alb der Grenzen der Nachhaltigkeit 
dergestalt bewegen, daß die jährliche Holzrente den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt.“ 
~– Die Waldteilun g kann nach dem Gesetz vom Iahre 1888 nur dann versagt 
werden, wenn das Landeskulturinteresse beeinträchtigt wird. 
Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne 
Genehmigung und die Verwüstung verboten ist und die Auf- 
stellung von Wirtschaftsplänen und die Bestellung von Wirt- 
schaftsführern gefordert wird, sind: 
Gotha und Mecklenburg-Schwerin. 
In Goo t h a darf nach dem Gesetz von 1904 die Rodungsgenehmigung nicht versagt 
werden, „wenn die Ausrodung und anderweite Benutzung des Waldgrundes in volks- 
wirtschaftlicher Hinsicht von überwiegendem Nutzen ist“. Zur Hintanhaltung der Wald- 
verwüstung ist „die Entnahme von Bodenstreu aus Privatfideitommißwaldungen 
. . . unzulässig“. Für die Waldungen der Privatfideikommissse schreibt das Gesetz eine 
nachhaltige Bewirtschaftung nach genehmigten Wirtschaftsplänen durch Sachverständige 
vor. – Zur Waldteilung darf die ministerielle Zustimmung nicht versagt werden, 
wenn die einzelnen Teile einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben. 
In Mecklenburg-Schwerin sind nah § 1 des Waldschutzgesetzes 
vom 10. März 19 23 die Besitzer von abgeräumten Waldflächen und durch Feuer, 
Insektenfraß, Dürre usw. zerstörten Beständen und von Wald- und Forstkulturflächen, 
deren Holzbestand unter 0,4 des normalen Bestandes gesunken ist, verpflichtet, diese 
innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Ödländereien, die sich am vorteilhaftesten 
für forstliche Benutzung eignen, müssen innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu be- 
stimmenden Frist aufgeforstet werden. Erfüllt der Besitzer diese Verpflichtung nicht, so 
kann die Aufsichtsbehörde ihm weitere Holznutzungen ganz oder teilweise bis zur Erfüllung 
seiner Verpflichtungen untersagen. Auch kann sie die angeordneten Arbeiten auf Kosten 
des Waldbesitzers vornehmen lassen. – Rach § 3 sind Waldverwüstungen jeder Art 
verboten. Der § 4 legt den Waldbesitzern, je nach der Größe des Waldes, verschiedene 
Beschränkungen und Verpflichtungen auf. Es wird unterschieden zwischen Wäldern unter 
25 ha Größe, von 25 bis 100 ha und über 100 ha in einer Gemeinde oder in mehreren
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Deutsche Zollverein. Verlag für Sprach- und Handelswissenschaft (S. Simon), 1906.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.