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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Regulierung der Privatforstwirtschaft. 245 
Gemeinden zusammenhängend. Die Wälder unter 25 ha sind, abgesehen von Devastations- 
verbot, keinerlei Beschränkungen unterworfen. Forstliche Betriebe von 25 bis 100 ha 
bedürfen zu Abtrieben von mehr als 4 ‘/a der Waldfläche in einem Wirtschaftsjahre der 
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Naturverjüngungen wird die Abtriebs- 
fläche aus dem verhältnismäßigen Massenanfall berechnet. Der Niederwald ist diesen 
Beschränkungen nicht unterworfen. ~ Bei Forstbetrieben über 100 ha muß die Wirtschaft 
auf Grund eines die Nachhaltigkeit sichernden Betriebsplanes geführt werden und müssen 
mit der Wirtschaftsleitung forslsachverständige Personen betraut werden, falls der 
Besitzer die erforderliche Befähigung nicht selbst besitt. Die Teilung der in einer 
Hand befindlichen und innerhalb einer Gemeinde liegenden Forsten ist in Mecklenburg- 
Schwerin, um einer Zerstückelung des Waldbesitzes und den damit verbundenen wirt- 
schaftlichen Nachteilen vorzubeugen, verboten. 
Die Länder, in denen die Rodung ohne Genehmigung und 
die Verwüstung verboten ist und die Bewirtschaftung als 
Strafmaß nahme der Staatsforstverwaltung für eine be- 
stimmte Zeit übertragen werden kann, sind 
Württemberg und Baden. 
Württemberg. über die Ro dung verordnet das Forstpolizeigesez von 
1879/1902 folgendes: 
Art. 3. „Zu der Aussstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Ver- 
änderung und bleibenden Benutzung desselben zu anderen Zwecken als zur Holzzucht, ist 
die Genehmigung der Forstpolizeibehörde erforderlich.“ 
Art. 4. „Wer ein Waldgrundstück ausstocken will, hat das Gesuch um die Erlaubnis 
hierzu bei dem Forstamte, in dessen Bezirk der Wald gelegen ist, schriftlich einzureichen 
und dabei einen Auszug aus dem Grundbuch . . . zu übergeben, in welchem . . . auch 
die Kulturart der angrenzenden Grundstücke mit Benennung der Besitzer zu bezeichnen ist.“ 
Art. 5. „Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten und sonst 
erheblichen Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender Waldungen und 
etwaige Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch unter Beifügung einer 
Üußerung des Forstamtes an die Forstdirektion einzusenden ist. 
Von der letteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanzministerium vor- 
zulegen, welchem die Entscheidung wegen Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis 
zur Ausstockung zusteht. 
Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rück- 
Fichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende Schutz, in Betracht 
zu ziehen; es können deshalb bei der Erlaubniserteilung Bedingungen vorgeschrieben 
werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten sind.“ 
Art. 8. „Für die Erteilung der Erlaubnis zu einer Waldaussstockung ist eine Sportel 
zu erheben, welche 8 Mk. für 1 ha, in keinem Falle aber weniger als 3 Mk. beträgt.“ 
Unerlaubt ausgestoctte Waldungen müssen innerhalb einer vom Forsstamte zu 
bestimmenden Frist wieder aufgeforslet werden; zudem wird eine Strafe von 5 Mk. pro 
Ar, mindestens aber von 50 Mk. im Einzelfalle verhängt. Statt oder neben der Geld- 
strafe kann auf Haft erkannt werden. Art. 7 und 18. 
Unterbleibt die „Umwandlung des Grundstückes“ innerhalb der bestimmten Frist, so 
kann das Forstamt die Wiederaufforstung herbeiführen. Art. 8.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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