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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

ts Einleitung. 
buchs“ sagt er auf Seite IV: „Die nötige sorgfältige Trennung der Försterwissenschaften 
von den höheren Forstwissenschaften (die bisher beide ohne Auswahl, unter- und mit- 
einander . . . vorgetragen worden sind), hat mir bei diesem Werke fast alle Quellen zum 
schöpfen verstopft. Ich mußte daher ganz verlassen . . . . meinen eignen Gang gehen, um 
Widersprüche zu vermeiden, und um nur Wahrheiten darzustellen. Von dieser Seite darf 
ich Neuheit des Vortrags behaupten.“ 
Im § 3 des zweiten Teiles seines Forsthandbuchs führt v. B. zur Begründung 
seiner Neueinführung folgendes aus: „Die aufgestellten Hilfswissenschaften zeigen . . . . 
zu welchen Verrichtungen im Forsthaushalte sie unterstützen und anleiten; da sie sowohl 
dem inneren Forstwesen bei der Forstverwaltung als dem äußeren bei der Forstdirektion 
die Hand bieten, da nun aber diese Handlungen zwar einen gemeinschaftlichen Endzweck -- 
nehmlich die allersicherste, folglich forslgerechte: Gewinnung, Erhaltung und Nutzung der 
Waldprodukte im ganzen haben, demnach aber . . . entweder auf die Forstverwaltung selbst 
oder auf die Direktion des Forsthaushaltes angewendet werden, so folgt, daß die Kenntnisse 
zur Einrichtung nach sicheren Finanz- und Kameral-Grundsätzen, und zur Direktion im 
Großen, sowie zur geschickten Anleitung und Maßgabe des Detail zu führen, gar weit 
über die Kenntnisse derjenigen hinausreichen müssen, welche bloß zur verfassungsmäßigen 
Verwaltung im Detail selbst für einzelne Standpunkte bestimmt sind. – Eben daher folgt 
auch weiter, daß die Forstwissenschaft in zwei Hauptabteilungen zerfällt, deren eine 
theoretisch lehret, und die Leitung zur praktischen Anweisung gibt, nach welchen unwider- 
sprechlichen und wissenschaftlichen Gründen die innere Verwaltung der Forsten und Reviere 
kunstmäßig zu führen ist, und in so weit lehret sie ganz bestimmt die eigentlichen 
Förssterwissenschaften. Die andere Abteilung aber setzt diese überall voraus und lehret 
weiter hinaus die allgemeinen positiven Grundsätze zur Verbesserung und Einrichtung, auch 
Direktion des Forstwesens und der Forstwirtschaft überhaupt, also die höhere Forst- 
wissenschaft. Die erste Abt., die Försterwissenschafst umfassend, welche sowohl den 
Gehorchenden als Befehlenden gleich nötig sind, da von letzteren nicht mit Nutzen etwas 
geändert, eingerichtet, getadelt und gemeistert werden kann, was sie nicht verstehen und 
selbst machen können, ist der Gegenstand des ganzen ersten Teiles. ~ Die zweite Abt. 
der Forstwissenschaft, die höhere wird in diesem zweiten Teile gelehrt!).“ 
Die systematische Nichtigkeit der Einteilung v. B.'s wurde schon sehr bald erkannt. 
Schon im Jahre 1811 spricht sich E g er e r gegen sie aus. Er sagt von ihr: „Vergebens 
wird man die gewöhnliche Einteilung in höhere und niedere Forsstwissenschaft, in das 
innere und äußere Forstwesen sehen. Die Natur der Wälder erlaubt ihre Anwendung nicht. 
Sie sind Gegenstände der Forstdirektionslehre und erhalten erst durch gesetzliche Be- 
slimmungen Realität?)."“ G. L. Hartig , der die Einteilung v. B.'s in seinem „Lehrbuch 
für Förster“ (1. Auflage, Stuttgart 1908) noch gelten läßt, lehnt sie später abs), und sagt 
von ihr, daß sie „keinen wesentlichen Nutzen“ habe. Auch Bernhard t !) bezeichnet sie 
als eine „logisch unhaltbare“ Einteilung. 
1) Als ausgesprochener Vertreter dieser Einteilung in ihrer Reinkultur kommt außer v. B. 
nur noch dessen Nachfolger Ge or g e Fri e dri ch Kr aus e in Betracht. 
ff) J. Ch. I. F. Egerer, „Ansichten der Forstwissenschaft“, „Allgemeiner Kameral- 
Korrespondent“, 11. Band, Erlangen 1811, Nr. 28, 29, 30, S. 147. 
! Y. L. Hartig, „Die Forstwissenschaft nach ihrem ganzen Umfange in gedrängter Kürze“, 
Berlin ; 
2~) August B ern h ar dt, „Geschichte des Waldeigentums, der Waldwirtschaft und Forst- 
wissenschaft in Deutschland“, 2. Band, S. 364, § 42.
	        

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Comparison of Rates of Duty in the Tariff Act of 1930 and in the Tariff Act of 1922. Government Printing Office, 1930.
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