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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 277 
~ so sagt er auf S. 788 —~ sei d a s Verfahren am bequemsten, das k einen 
Unterschied zwischen der Nutzung von Rente und Kapital mache, und alles, was der 
Waldbesitzer an Abtriebs-, Zwischen- und Nebennutzungen beziehe, als steuerpflichtig 
erkläre, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Charakter der Einkommensquelle, weil 
hier die Untersuchung, ob im Einzelfalle nur Rentennutzung oder auch gleichzeitig 
Kapitalnutzung vorliege, wegfalle und ganz besonders die Behandlung des aussetzenden 
Betriebes keine Schwierigkeiten biete. –~ Eine andere Frage aber sei es, „welcher 
Standpunkt den forstlichen Verhältnissen am meisten gerecht“ werde. In der Forst- 
wirtschaft bestehe das eigenartige Verhältnis, daß das erntereife Produkt und das auf- 
gespeicherte Bestandskapital aus demselben Stoffe, nämlich aus Holz bestehe. Infolge- 
dessen sei die Trennung von normalem Ertrag und Stammvermögen rechnerisch genau 
gar nicht möglich. Die Steuertechnik müsse sich deshalb mit praktisch erkennbaren Anhalts- 
punkten begnügen. Beim N achh alt s b et r i e b e könne der festgesetzte jährliche Etat 
die Grundlage für die Bemessung des Einkommens bilden, jede Mehrnuzung sei 
Minderung des Stammvermögens. Besonders schwierig sei jedoch die Trennung von 
Rente und Kapitalnuzung im aus se z enden Betriebe, bei dem ein normales 
Holzbestandskapital überhaupt nicht existiere. ~ Die Frage, was als „Einkommen aus. 
der Forstwirtschaft im steuerrechtlichen Sinne“ zu betrachten sei, könne also nicht all- 
gemeingültig beantwortet werden. Ihre Beantwortung hänge vielmehr von der Art 
der Nutzung des Waldes ab und müsse für den Nachhaltsbetrieb ganz anders ausfallen. 
als für den aussetzenden Betrieb. – Im Nach h alt s w a ld könne die jährliche: 
Abtriebsnutzung als die Vereinigung der jährlichen Zuwachsleistungen aller Einzelbestände 
betrachtet werden. Die Besteuerung des reinen Abtriebsertrages sei daher gleichbedeutend 
mit der Besteuerung des jährlichen Werizuwachses des ganzen Waldes!). Beim aus - 
s e z en d en Betriebe jedoch sei der jährliche Wertzuwachs des Einzelbestandes kein 
Einkommen im steuerrechtlichen Sinne, weil er im Iahre seiner Entstehung nicht flüssig 
gemacht und überhaupt erst aus der Abtriebsnutzung abgeleitet werden könne. Nicht der 
Wertszuwachs, sondern die Abtriebsnutzung sei deshalb das steuerbare Einkommen des aus- 
setzenden Betriebes. Aber ~ nicht jede Abtriebsnutzung im aussetzenden Betriebe sei steuer- 
bares Einkommen. Als solches könnten, genau genommen, nur die Abtriebserträge von im 
finanziellen Sinne reif en Beständen angesehen werden. Den objektiven 
Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob der genutzte Bestand als steuerpflichtiges 
Einkommen oder als Verminderung des Steuervermögens zu gelten habe, bilde deshalb 
die finanzielle Abtriebsz eit. Da aber diese Grenze der objektiven Steuer- 
pflicht durch den Willen des Waldbesitzers dadurch nach unten verrückt werden könne, 
daß er planmäßig seine Bestände früher nutze, und der Steuerfiskus die den Waldbesitzer 
zu dieser Maßnahme bestimmenden Gründe auf ihre Stichhaltigkeit nicht nachprüfen 
könne, so sei die finanzielle Abtriebszeit als Maßstab für die Steuerveranlagung des aus- 
sezenden Betriebes nicht unter allen Umständen brauchbar. Die Steuertechnik müsse 
sich also nach einem anderen Merkmal umsehen, und als solches könne nur der Umstand 
gelten, daß der Waldbesitzer den Abtrieb des Bestandes g e w o l l t habe. Jeder Bestand, 
der mit Wissen und Willen des Waldbesitzers genutzt werde, sei steuerrechtlich unabhängig 
1) Was Endres hier für den Nachhaltswald schlechthin behauptet, trifft nur für den 
normalen, nicht aber für den anormalen Wirklichkeits-Nachhalts wald 
zu. Denn bei diesem wirkt außer dem jährlichen Zuwachs u. a. auch das bestehende Alters- 
klassenverhältnis mitbestimmend auf die Höhe des Abtriebsertrages ein.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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