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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

282 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
die zweite Steuernotverord nung vom 19. Dezember 1923; 
die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924. 
Das für die Forstwirtschaft wichtigste dieser neuen Steuergesetze war das R e i ch s - 
eink ommensteuerges etz. Dieses Gesetz nahm eine ganz besondere Stellung zum 
E ink ommensbegrif f e ein. Es beabsichtigte zvar – wie in der Begründung 
ausführlich dargetan wird — die Quellentheorie ganz aufzugeben und sich prinzipiell auf 
den Standpunkt des S ch a n z schen Einkommensbegriffes zu stellen, führte aber diese Absicht 
im einzelnen nicht überall folgerichtig durch, sondern verquickte vielfach beide Auffassungen 
miteinander. Es sah zwar im Sinne des S ch a n z chen Einkommensbegriffes auch die 
nicht regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen als ssteuerpflichtiges Einkommen an, zog aber 
~~ im Widerspruch zu Sch anz — alle tatsächlich erzielten Einnahmen zur Einkommen- 
steuer heran, gleichgültig ob diese einen Vermögenszuwachs oder einen Eingriff in das 
vorhandene Waldvermögen darstellten. Auf der anderen Seite kam es auch von der 
Auellentheorie nicht ganz los, indem es an der Scheidung von Holzvorratskapital und 
regelmäßiger Nutzung im Sinne des älteren Nachhaltigkeitsgedankens festhielt und alles, 
was die r e g el m äß i g e Nutzung überschreitet, als auß er or d entlich e Nutzung 
(Mehrnutzung) ansah ~ eine Unterscheidung, die gleichfalls mit der Besteuerung im Sinne 
des S ch a n z schen Einkommensbegriffes nicht wohl in Einklang zu bringen ist. Im 
Gegensatz zur Quellentheorie ließ es aber diese „auß er or dentli c< e n“ Nutzungen 
nicht steuerfrei, sondern zog, weil es ~ wieder im Sinne des S ch a n z chen Einkommens- 
begriffes ~ auch die nicht regelmäßigen Nutzungen besteuern wollte, auch sie zur Steuer 
heran. Allerdings sah es für diese auß er or d ent l i ch en Nutzungen – und hier 
handelt es sich wieder um ein kleines Zugeständnis an die Quellentheorie ~ eine St eu e r - 
erleichterung vor, die verschieden bemessen wurde, je nachdem es sich um eine vom 
Waldbesitzer freiwillig veranlaßte oder durch Naturereignisse bedingte Mehrnutzung handelte. 
Bei jenen wurde der Mehrerlös nach dem Hundertssatz besteuert, der sich für das regelmäßige 
G e \ a mt einkommen berechnet, und bei diesen wurde darüber hinaus noch die auf den 
Mehrerlös fallende Steuer um die Hälfte verringert (§8 24). Es trat also prinzipiell für 
die außerordentlichen Waldnutzungen dadurch eine Steuererleichterung ein, daß die 
Progressionswirkung, die der Mehrerlös für diese Nutzungen auf das regelmäßige Gesamt- 
einkommen ausgeübt hätte, beseitigt wurde. 
Während der Inf lat i o n war die Einkommensteuer trotz ihrer hohen Sätze immer 
noch tragbar, weil die zu zahlenden Beträge infolge der dauernden Entwertung der Mark 
bei ihrer Entrichtung immer schon wieder entwertet waren. 
Mit der Schaffung der Rentenmark am 15. November 1923 wurde der 
Inflation ein Ende gemacht. Die Stabilisierung allein konnte aber eine Rettung für die 
Dauer nicht bringen. Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit der Rentenmark waren u. a. 
die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben im Reichshaushalt 
und die Begrenzung und Festhaltung des Zahlungsmittelumlaufs im ganzen unbedingt 
erforderlich. Was die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben 
anlangt, so mußte hier besonders auf der Einnahmeseite schnell und durchgreifend gehandelt 
werden. Die grundsätzliche Umstellung der Steuern auf Gold geschah mit Wirkung vom 
23. Oktober 1923 ab. Dann brachte die zweite Steuernotverordnung vom Dezember 1923 
neben der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 2,5 "/» jene die Wirtschaft so stark belastende 
Substanzbesteuerung, die nur noch dem Namen nach eine Einkommensteuer war. Ohne 
solche Gewaltmaßnahmen wäre es völlig unmöglich gewesen, die öffentlichen Haushalts-
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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