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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

Wirtschaft!. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 39 
Wert in Anschlag bringen darf, den das Produkt später ein 
mal haben wird, sondern denjenigen, den es eben als Pro 
dukt des Produktionsprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat. 
Aenderungen, die der Wert der Produktionsmittel vor Be 
ginn des Produktionsprozesses erfahren hat, haben mit den 
Produktionskosten ebenso wenig zu tun, wie Wertänderungen, 
die an dem Produkte nach Beendigung des Produktions 
prozesses eintreten, mit dem Rohertrag des Produktionspro 
zesses. 
Was von dem einzelnen Vorgänge der Herstellung eines 
einzelnen Produkts gilt, gilt sinngemäß auch von der Er 
zielung des steuerbaren Einkommens eines einzelnen Jahres. 
Das Einkommensteuergesetz betrachtet die Erzielung von Ein 
kommen in jedem einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als 
einen selbständigen, in sich und gegen Vergangenheit und Zu 
kunft abgeschlossenen Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das 
Ergebnis dieses abgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Des 
halb lehnt es auch grundsätzlich den Abzug von Verlusten 
früherer Jahre von dem Einkommen späterer Jahre ab und 
macht hiervon bewußtermaßen eine Ausnahme nur in § 59 
Abs. 3 in der Fassung des Geldentwertungsgesetzes. Ein den 
Abzug eines sog. Minuseinkommens des Vorjahrs vom Ein 
kommen des folgenden Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war 
bei Beratung der Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse 
beschlossen; er wurde aber im Plenum des Reichstags wieder 
beseitigt, nachdem der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als 
einen „hochbedenklichen Einbruch in das ganze System der 
Einkommensteuer" bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B). 
Dieses System fragt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind 
in dem einzelnen maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab 
zugsfähigen Aufwendungen sind in diesem Jahre gemacht? 
Wenn nun der Steuerpflichtige Gegenstände, die er vor Be 
ginn dieses Jahres angeschafft oder hergestellt hat, in diesem 
Jahre der Erzielung von Einkünften widmet, so widmet er 
ihr eben die G e g e n st ä n d e , aber nicht die Geldsummen, die 
er früher einmal für Erlangung der Gegenstände verausgabt 
hat. Und wenn behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte 
die zu ihrer Erzielung aufgewendeten wirtschaftlichen Güter 
übersteigen, jene Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht wer 
den müssen, dann kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag 
in Ansatz gebracht werden, den sie zur Zeit ihrer Verwen 
dung zur Einkommenserzielung in dem maßgebenden Jahre 
darstellten, nicht derjenige, den sie früher einmal dargestellt 
haben. Das Zurückgehen auf den vor Beginn des maßgeben 
den Jahres aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungs 
preis oder vorhanden gewesenen Anschaffungs- oder Herstel 
lungswert wäre nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der
	        

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Documenti Ispano-Genovesi dell’Archivio Di Simancas. Co’ tipi del R.I. de’ Sordo-Muti, 1868.
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