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Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

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Bibliographic data

fullscreen: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

Monograph

Identifikator:
1690625112
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-103086
Document type:
Monograph
Title:
Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes
Year of publication:
1926
Scope:
256 S., [1] Bl.
Ill., Kt., Graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Die Gewerkschaftsbewegung in den Vereinigten Staaten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Die Wirtschaft der Vereinigten Staaten
  • II. Kapitel. Aus dem sozialen Leben Amerikas
  • III. Kapitel. Die Gewerkschaftsbewegung in den Vereinigten Staaten
  • IV. Kapitel. Die Arberterbanken

Full text

anderen Federation (American Federation of Labor), die im Lande 
emporwuchs. Eine oder die andere muss untergehen!“ 
Selbstverständlich legten die Verurteilten Berufung ein. Nach- 
dem die nächste Instanz das Urteil bestätigt hatte, wurde es vom 
Obersten Bundesgericht im Mai 1911 aufgehoben, aber mehr aus 
einem formalen Grunde und mit der Massgabe, dass es dem zu- 
ständigen Richter freistehe, eine neue Untersuchung einzuleiten. 
Das geschah dann auch, und es erfolgte ein neues Urteil mit den- 
selben Gefängnisstrafen, die dann von der Berufungsinstanz in 
Geldstrafen umgewandelt wurden. Im Jahre 1914 stand die Sache 
erneut vor dem Obersten Bundesgericht zur endgültigen Ent- 
scheidung. Hier erfolgte Freispruch, jedoch ohne Klärung des 
rechtlichen Sachverhalts, wegen Verjährung zur Zeit des zweiten 
Untersuchungsverfahrens. Es war also nicht möglich, auf dem 
ordentlichen Rechtswege eine Klärung herbeizuführen. 
Daneben waren die Gewerkschaften aber unausgesetzt bemüht 
gewesen, eine Änderung des Antitrustgesetzes selbst herbei- 
zuführen. Viele Jahre dauerte es, bis endlich 1914 das Parlament 
sich bereit fand, das Cherman-Gesetz durch einen Zusatz ( Clayton- 
Bill) zu ergänzen. Darin heisst es grundsätzlich: „Die Arbeit 
eines menschlichen Wesens ist nicht eine Ware oder ein Handels- 
artikel.“ Und dann wird bestimmt: 
„Was in den Antitrustgesetzen enthalten ist, darf nicht dahin 
ausgelegt werden, um den Bestand und die Tätigkeit von Hilfs- 
vereinen, Arbeiter-, Konsumenten-, Ackerbauer- und Gartenbauer- 
Organisationen zu verbieten, die zum Zwecke gegenseitiger Hilfe 
errichtet wurden, die kein Aktienkapital besitzen, noch um Gewinn 
fätig sind. .....“ 
„Kein Gericht und kein Richter in den Vereinigten Staaten darf 
einen Einhaltsbefehl herausgeben bei Streitigkeiten zwischen 
Arbeitern und Unternehmern oder zwischen Arbeitern unter- 
einander, welche die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand haben, 
ausser wenn es notwendig ist, um Eigentum oder um Eigentums- 
rechte der antragstellenden Partei gegen die Zufügung nicht wieder 
gutzumachenden Schadens zu schützen, und wenn die Schädigung 
durch kein anderes Rechtsmittel abzewendet werden kann.“ 
Mit diesen Gesetzesänderungen schien die Gefahr für die Ge- 
werkschaften endgültig abgewendet zu sein. Und tatsächlich 
machte sich auch bald‘ eine starke Abnahme der richterlichen 
Einhaltsbefehle bemerkbar. Im Jahre 1921 hat dann aber die 
Angelegenheit eine neue und überraschende Wendung zuungunsten 
der Gewerkschaften genommen, indem nämlich der Oberste 
Gerichtshof die Clayton-Bill für verfassungswidrig und ungültig 
erklärte! Zur Zeit seines Prozesses hatte Samuel Gompers einmal 
die Absurdität der richterlichen Machtansprüche durch die Worte 
294
	        

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Staatspapierkurs Und Versicherungsgesellschaften. Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, 1913.
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