Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Preußisches Landbuch

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Landbuch

Monograph

Identifikator:
1724503022
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-104526
Document type:
Monograph
Author:
Bergmann, Carl http://d-nb.info/gnd/133570878
Title:
Der Weg der Reparation
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Societäts-Druckerei G.m.b.H., Abteilung Buchverlag
Year of publication:
1926
Scope:
409 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil I. Von Versailles zum Londoner Ultimatum
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

254 
Zu Ziffer XV der Anleitung Anni. 3. 
(Prinzipal) in dessen Handelsgewerbe als seine Gehilfen angestellt und beauf 
tragt sind, Kunden aufzusuchen und mit diesen Namens des Prinzipals zu ver 
handeln, geeignetenfalls auch ans Grund ertheilter Vollmacht verbindliche 
Rechtshandlungen vorzunehmen. 
Ferner rechtfertigt die Bestimmung des §, 14 Abs. 2 der Geiverbeordnung 
und ihre Stellung in dem mit der Ueberschrift „Stehender Gewerbebetrieb" 
versehenen Titel II nicht die Annahme, daß dieses Gesetz die Vermittelung 
von Versicherungen für Mobiliar- oder Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten 
unter allen Umständen als einen selbstständigen Gewerbebetrieb ansieht. Man 
hat vielmehr den bezeichneten Paragraphen, in dessen erstem Absatz die Anzeige 
pflicht aller selbstständigen Gewerbetreibenden behandelt wird, für geeignet 
gehalten, auch die besondere Anzeigepflicht bestimmter Klassen von Personen 
anzuordnen, die stets Platz greifen soll, mögen diese Personen ihr Gewerbe 
selbstständig betreiben oder nicht. 
Ebensowenig wie aus den Bestimmungen der genannten beiden Gesetze 
läßt sich sonst aus dem geltenden Recht, wie es in der Rechtsprechung der 
höchsten Gerichte und in der Fachliteratur zum Ausdruck gelangt ist, ein über 
zeugender Beweis dafür entnehmen, daß die „Agenten" im Allgemeinen und 
die Versicherungsagenten im Besonderen überall und stets als selbstständig 
erwerbsthätige Personen anzusehen seien. Wie schon im gewöhnlichen Sprach 
gebrauch mit der Bezeichnung eines „Agenten" kein ein für alle Mal feststehender 
Begriff verbunden wird, so hat auch die civilrechtliche Stellung des Agenten 
gegenüber dem Prinzipal, für welchen er thätig ist, je nach den besonderen 
Verhältnissen eine verschiedene Beurtheilung erfahren, indem sie bald für die 
eines selbstständigen Geschäftsvermittlers, bald für die eines im fremden 
Handelsgewerbe angestellten Gehilfen oder Beamten erachtet worden ist (zu 
vergleichen Endemann, Handbuch des Handelsrechts I. Band §. 27 Seite 140, 
auch III. Band §. 407 Seite 758). Gerade die letztere Auffassung wird besonders 
häufig für die Unter- (Spezial-) Agenten der Feuerversicherungsgesellschaften 
vertreten, welche von den sogenannten Haupt- oder Generalagenten beziehungs 
weise Subdirektionen für einen bestimmten geographischen Bezirk znr Empfehlung 
des Unternehmens und zum Verkehr mit dem Publikum und den Versicherungs 
nehmern bestellt werden (zu vergleichen Dernburg, Lehrbuch des preußischen 
Privatrechts II. Band §. 232 Ziffer 1, 3. Auflage Seite 680). 
Im Uebrigen bietet die Anschauung des Civilrechts für die versicherungs 
rechtliche Beurtheilung eines Verhältnisses zwar beachtenswerthe Anhaltspunkte, 
sie ist für dieselbe aber keineswegs bindend. Auf dem Gebiete des staatlichen 
Versicherungsrechts findet vielmehr im Allgemeinen eine selbstständige Beurtheilung 
statt, bei der vorzugsweise wirthschaftliche und soziale Gesichtspunkte in Betracht 
kommen. Dementsprechend wird hier, wo die Mannigfaltigkeit des Verkehrs 
eine allgemeine und grundsätzliche Stellungnahme unmöglich macht, von Fall 
zu Fall zu prüfen sein, welcher Art die Stellung der Agenten nach Maßgabe 
der zwischen ihnen und ihrer Versicherungsgesellschaft getroffenen besonderen 
Vereinbarungen und thatsächlich bestehenden Beziehungen ist. Ergiebt diese 
Prüfung, daß der „Agent" zur freien Bethätigung seines Willens bei der Er 
ledigung der Versicherungsgeschäfte einen gewissen Spielraum hat, wie er bei 
der Ausübung eines selbstständigen Geiverbes gewöhnlich besteht, so wird man 
ihn, zumal wenn er nach seiner sonstigen Berufsstellung und vermöge seiner 
sozialen Verhältnisse der Klasse der Kaufleute oder Unternehmer zuzurechnen ist, 
hinsichtlich der Agenturgeschäfte als einen angestellten Gehilfen oder Beamten 
nicht ansehen dürfen; ist er dagegen den Anweisungen und der Aufsicht der 
Organe der Versicherungsgesellschaft bis ins Einzelne unterstellt und in seiner 
sonstigen Thätigkeit nicht selbstständiger Geschäftsmann, so unterliegt er ebenso 
der Versicherungspflicht nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.P.G., wie ein Kommis 
oder ein Geschäftsreisender.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Statistik Der Evangelischen Liebestätigkeit. Wichern-Verl., 1925.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.