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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

Object: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
1734847875
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108830
Document type:
Monograph
Author:
Godbersen, Rudolf http://d-nb.info/gnd/123790263
Title:
Theorie der forstlichen Oekonomik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
93 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bisherige Behandlung und Abgrenzung der Theorie der forstlichen Oekonomik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

674 
VIERTER TEIL 
BULGARIEN 
Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie die Versicherung 
gegen die anderen Risiken erfolgt durch Versicherungsbehörden. Es bestehen 
besondere zentrale und örtliche Behörden. 
Zentralbehörden 
Die Leitung der Verwaltung liegt in den Händen des Ministeriums 
für Handel, Industrie und Arbeit (Arbeitsreferat), innerhalb dessen. eine 
besondere Dienststelle für die Versicherung geschaffen worden ist (Art. 
190, Abs, 1 der Ausführungsverordnung vom 25. Juni 1924). 
Die Dienststelle besitzt drei Abteilungen und zwar 
a) Verwaltungsabteilung ; 
5) Gesundheitsabteilung ; 
oc) Rechnungsabteilung. 
Die erste Abteilung wird vom Leiter der Dienststelle geführt und ist 
für die Durchführung der gesamten Versicherung zuständig. Die Leitung 
der zweiten Abteilung liegt dem dienstältesten Medizinalinspektor ob ; 
die dritte Abteilung führt der Rechnungsdirektor (Art. 190, Abs. 2). 
Falls die Geschäftsbelastung zunehmen sollte, kann das Ministerium 
für Handel, Industrie und Arbeit statt der Dienststelle eine Sonderabteilung 
für Arbeit und Sozialversicherung mit den nötigen Unterabteilungen 
einrichten (Art. 46, Abs. 1 und 190, Abs. 8). Die Oberleitung und die 
Dienstaufsicht über die Dienststelle liegt dem Leiter des Arbeitsreferates 
ob (Art. 192 der Verordnung). 
Der Dienststelle sind mehrere ärztliche Inspektoren beigegeben. Sie 
haben die von den behandelnden Aerzten vorgelegten Rechnungen zu 
prüfen und die Tätigkeit der Aerzte im allgemeinen. zu überwachen (Art. 
193, Abs. 1). Der Dienststelle sind ferner mehrere Versicherungsinspektoren 
zugeteilt, welche über den ordnungsmässigen Vollzug des Gesetzes und 
der Ausführungsverordnungen zu wachen haben (Art. 193, Abs. 2). 
Am Ende jedes Rechnungsjahres hat die Dienststelle einen Jahresbericht 
auszuarbeiten, der Aufklärungen zu geben hat über den Stand des Ver- 
mögens, die Versichertenzahl, die Zahl der in Behandlung stehenden Per- 
sonen, die Art der Behandlung, die behandelten Krankheiten, die geheilten 
Personen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalles arbeitsunfähigen 
Personen, die Vermehrung oder Verminderung der laufenden Renten und 
überhaupt über alle Angelegenheiten, welche im abgelaufenen Jahre ein 
Eingreifen der Versicherung notwendig machten (Art. 194, Abs. 1). 
Die Ausgaben für das Personal und den Sachbedarf der Dienststelle 
gehen zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 46, Abs. 3). 
Örtliche Organe 
Die örtliche Verwaltung der Versicherung erfolgt durch die Arbeits- 
inspektoren. Jedem Inspektor steht nach Bedarf für je 3000-—5000 Ver- 
sicherte eine Hilfskraft zur Seite (Art. 195, Abs. 1). 
Der Arbeitsinspektor jedes Bezirkes überwacht die Tätigkeit seiner 
Hilfskräfte und beaufsichtigt persönlich die Durchführung der Gesetze 
und Verordnungen in den Betrieben. Zu diesem Zwecke haben die Arbeits- 
inspektoren die Betriebe und Verwaltungen wenigstens zweimal im Jahr 
zu besichtigen (Art. 195, Abs. 2). Sie haben ferner vierteljährlich Berichte 
über ihre Tätigkeit und die ihrer Hilfskräfte sowie einen Jahresbericht zu 
erstatten; er muss spätestens im Februar jedes Jahres abgeschlossen 
sein (Art. 195, Abs. 3). Die Hilfskräfte der Arbeitsinspektoren führen 
die Aufsicht in dem ihnen zugewiesenen Bezirk durch. 
a) Sie haben so oft als möglich alle Betriebe und Unternehmungen zu 
besichtigen. Viermal im Jahre ist eine allgemeine Besichtigung durchzuführen. 
deren Ergebnisse in ein besonderes Register eingetragen. werden. 
b) Sie überwachen die den Kranken geleistete Arzthilfe und haben 
etwaige Missbräuche abzustellen.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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