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Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
173521986X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-110176
Document type:
Monograph
Title:
Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Year of publication:
1926
Scope:
55 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
  • Title page
  • I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
  • II. Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer
  • III. Verwaltungs- und Kontrollorgane
  • IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
  • V. Prämie
  • VI. Verhalten im Schadensfalle
  • VII. Zahlung im Schadensfalle
  • VIII. Verfahren in Streitfällen
  • Wortverzeichnis
  • Contents

Full text

Kredite*) oder um Lieferungen nach besonders gefährdeten 
Ländern handelt, oder wenn die Höhe des bei dem Geschäft zu er: 
wartenden Gewinnprozentsatzes nach kaufmännischer Erfahrung 
eine höhere Selbstbeteiligung gestattet. 
Unter gefährdeten Ländern sind beispielsweise solche zu ver: 
stehen, in denen die kaufmännischen Gepflogenheiten oder ein un: 
zulänglicher Rechtsschutz dem Vertragsgegner im allgemeinen wenig 
Sicherheiten bieten oder die nach ihrer politischen Verfassung über- 
haupt oder nach ihrer besonderen Einstellung dem Deutschen Reich 
gegenüber staatlicherseits die Erfüllung privater Verbindlichkeiten 
leicht in Frage stellen. — Als gefährdet werden die Exporte unter Um- 
ständen auch nach den ehemals feindlichen Ländern zu erachten sein, 
die noch nicht formell auf das im 8 18 der Anlage 2 nach Art. 244 
des Versailler Vertrags vorgesehene Recht zur Beschlagnahme deut: 
schen Eigentums oder deutscher Forderungsrechte verzichtet haben. — 
Diese Bestimmung des Friedensvertrages hat zwar nach den Ab- 
machungen der Londoner Konferenz wesentlich an praktischer Be- 
deutung verloren, immerhin wird aber berücksichtigt werden müssen, 
daß einzelne Länder, wie namentlich Rumänien, Frankreich, Griechen: 
land und Polen, auf die Ausübung solcher Vergeltungsmaßnahmen für 
den Fall einer etwaigen auch nur vorgeschützten Vertragsverletzung 
durch Deutschland noch nicht ausdrücklich Verzicht geleistet haben. 
Im übrigen lassen sich bestimmte Bestimmungsländer, die von der Be- 
teiligung an der Exportkreditversicherung ausgeschlossen werden 
sollen, jetzt noch nicht benennen. Bestimmte Richtlinien hierfür 
werden sich erst im Laufe der Entwicklung ergeben. Nur für die Ge: 
schäfte nach Rußland ist die Einrichtung von vornherein nicht in Aus- 
sicht genommen worden, da sich für die Förderung der Ausfuhr nach 
Rußland bekanntlich ein anderer Plan in Vorbereitung befindet, der 
den dortigen besonders gearteten Verhältnissen Rechnung trägt. 
Zur Sicherstellung der Selbstbeteiligung des Versicherungs: 
nehmers muß dieser sich ausdrücklich verpflichten, den vereinbarten 
Prozentsatz des Fakturenwertes, den er im eigenen Risiko zu be: 
halten hat, nicht etwa anderweit abzudecken, wie dies beispielsweise 
durch den Abschluß einer zweiten Versicherung bei einer Gesell; 
schaft erfolgen könnte, die an der mit Hilfe des Reichs geschaffenen 
Einrichtung nicht beteiligt ist. 
Die Bedeutung der Versicherung liegt einmal in der Ver: 
minderung des Risikos des Exporteurs, die durch die Über- 
nahme eines beträchtlichen Teils des etwa eintretenden Schadens 
durch die Versicherungsgesellschaft herbeigeführt wird. Zum anderen 
aber dient sie zur Erleichterung der Finanzierung des versicherten 
Ausfuhrgeschäfts. 
Die Banken sind zur Kreditgewährung um. so. eher bereit, je 
stärker die Stellen sind, die ihnen gegenüber für den Eingang der 
*) Als langfristige Kredite gelten solche, die von vornherein auf eine längere 
Zeit als 6 Monate ausschließlich der Laufzeit der Ware gegeben werden. 
1}
	        

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Die Exportkreditversicherung Mit Unterstützung Des Reiches. Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, 1926.
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