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Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
173521986X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-110176
Document type:
Monograph
Title:
Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Year of publication:
1926
Scope:
55 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
  • Title page
  • I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
  • II. Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer
  • III. Verwaltungs- und Kontrollorgane
  • IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
  • V. Prämie
  • VI. Verhalten im Schadensfalle
  • VII. Zahlung im Schadensfalle
  • VIII. Verfahren in Streitfällen
  • Wortverzeichnis
  • Contents

Full text

Zahlungen aus dem von ihnen zu bevorschussenden Geschäft haften. 
Dieser Erfahrung ist bei dem geschilderten Unternehmen in hohem 
Maße Rechnung getragen. Hinter dem Exporteur steht zunächst die 
Kreditversicherungsgesellschaft, mit der er den Versicherungsvertrag 
abgeschlossen, hat (Hermes oder Frankfurter Allgemeine Versiche: 
rungs:A.:G.). — Diese wiederum hat in Höhe der Hälfte des von ihr 
zu tragenden Ausfalls aus normalem Risiko und für das gesamte von 
ihr zu tragende Katastrophenrisiko einen Anspruch an das Reich, das 
für diese Zwecke einen Fonds von 10 Millionen zur Verfügung ge: 
stellt hat, der sich fortlaufend um die auf das Reich entfallenden 
Prämienanteile vermehrt. — Soweit dieser Fonds, mit dem das Reich 
haftet, nicht ausreichen sollte, haften den beiden genannten direkt 
versichernden Gesellschaften als Rückversicherer je zur Hälfte die 
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft in München und die 
Frankona, Rück: und Mitversicherungsaktiengesellschaft in Berlin. 
Die Haftung der Rückversicherer richtet sich im einzelnen nach den 
von ihnen mit den Versicherungsgesellschaften (Erstversicherer) 
unter Zustimmung des Reichs abgeschlossenen Verträgen (vgl. II). 
Will nun der Exporteur die Versicherung zur Erleichterung der 
Finanzierung seines Exports benutzen, so ist der Versicherungsvertrag 
dahin abzuschließen, daß die Versicherungsgesellschaft gegenüber den 
Banken oder anderen finanzierenden Stellen die Deckung in Höhe 
des Betrages übernimmt, bis zu dem sie dem Versicherungsnehmer 
etwaige Ausfälle zu ersetzen hat. Die Übernahme dieser Haftung er- 
folgt in einem an den betreffenden Geldgeber gerichteten Deckungs- 
schreiben, dessen Fassung im Anhang zum Abdruck gelangt ist. 
(S. 39/40.) In ihm bestätigt die Versicherungsgesellschaft, daß die ver- 
sichernde Exportfirma für ein bestimmtes Geschäft bei ihr einen 
Kreditversicherungsvertrag mit der Maßgabe abgeschlossen hat, daß 
sie alle ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus diesem 
Versicherungsvertrage unwiderruflich an den Geldgeber abgetreten 
und die Versicherungsgesellschaft angewiesen hat, ihre dem Ver- 
sicherungsnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem 
Versicherungsvertrage unmittelbar dem Geldgeber gegenüber zu er- 
füllen. Die Versicherungs-Gesellschaft bestätigt ferner in dem 
Deckungsschreiben der geldgebenden Bank, um deren Anspruch von 
den Folgen etwaiger Vertragsverletzungen des Versicherungs: 
nehmers unabhängig zu machen, daß sie ihr gegenüber auf die 
Geltendmachung der ihr etwa zustehenden Rechte auf Befreiung von 
ihrer Leistungspflicht verzichtet. 
Im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Ziele, die mit der Einrich: 
tung der Exportkreditversicherungsstelle verfolgt werden, ist in dem 
zwischen dem Reich und den beiden Erstversicherungsgesellschaften 
abgeschlossenen Generalvertrag Vorsorge dafür getroffen worden, 
daß die Aufnahme von Kreditversicherungen den Exportfirmen nicht 
durch anderweite Nebenabreden unnötig erschwert wird. So sind die 
Versicherungsgesellschaften verpflichtet worden, die Übernahme der 
Kreditversicherung nicht vom Abschluß anderer Versicherungsver- 
träge abhängig zu machen, gleichviel, ob diese Verträge mit ihnen 
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Die Exportkreditversicherung Mit Unterstützung Des Reiches. Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, 1926.
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