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Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Bibliographic data

Full text: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

Monograph

Identifikator:
882518925
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5489
Document type:
Monograph
Author:
Lochmüller, W.
Title:
Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 127 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

40 
Tabelle XXVIII. 
Rußlands Handel mit Deutschland und England 
in Millionen Rubel 
Einfuhr aus: 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 
1911 
Deutschland 
270 
316- 
320 
363 
450 
488 
England 
104 
115 
121 
127 
154 
155 
Ausfuhr nach: 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 
1911 
Deutschland 
284 
291 
279 
387 
391 
490 
England 
225 
228 
220 
289 
315 
337 
aber solche Erfolge sind überaus unwahrscheinlich. 
Freilich, wenn der Krieg siegreich für Deutsch 
land endigt, kann es den Handelsvertrag mit 
Rußland zu seinen Gunsten einrichten ; aber ob 
die während des Krieges erlittenen Schäden damit 
ausreichend gedeckt sind, bleibt fraglich, zumal 
man selbst nach e ; nem siegreichen Kriege kaum 
alle jene Beziehungen beseitigen könnte, welche 
die Engländer inzwischen in Rußland angeknüpft 
haben dürften. Dazu kommt noch, daß in solchen 
Fällen auch dritte Staaten Boden gewonnen haben 
können und auf deren Tätigkeit hat selbst der 
Sieger begreiflicherweise nur geringen Einfluß. 
Die Intervention Dritter läßt Zollkriege also über 
aus bedenklich erscheinen. Oesterreich-Ungarn ist 
aus dem Zollkrieg mit Rumänien geschädigt her 
vorgegangen, es hat auch durch den Zollkrieg mit 
Serbien schwer gelitten. Die Italiener und Deutschen, 
die politischen und militärischen Bundesgenossen 
der Monarchie haben die Gelegenheit benützt und 
haben sich in Serbien sofort festgesetzt. Als der 
Zollkrieg zu Ende war, hat Oesterreich-Ungarn 
nur einen Teil der früheren Position wieder 
gewonnen. 
XII. Der Kriegserfolg. 
1. Eroberung und Einflußsphäre. 
Wir müssen uns nun darüber orientieren, 
welche Wirkungen denn ein siegreicher Krieg aus 
übt. Beginnen wir mit der Okkupation eines 
Gebietsteiles. Norman Angell behauptet einfach: 
«Reichtum, Wohlfahrt und Wohlbefinden einer 
Nation hängen in keiner Weise von ihrer politi 
schen Macht ab.» Dies wäre dann der Fall, wenn 
es keine Zollgrenzen geben und man keine 
Bevorzugung bestimmter Bevölkerungsgruppen 
kennen würde. Durch die Verschiebung der Zoll 
grenzen kann man aber erhebliche Vorteile er 
zielen; man kann Absatzgebiete bekommen, die 
einem früher verschlossen waren. Bevor Oester 
reich-Ungarn Bosnien okkupierte, mußte es beim 
Import nach diesem Lande die türkischen Zölle 
zahlen, nach der Okkupation fielen dieselben weg. 
Die Eroberung eines Gebietsteiles kann aber 
auch schwere Schäden für den Eroberer nach 
sich ziehen. In der Literatur Rußlands und 
Oesterreich-Ungarns bespricht man häufig die 
Wirkungen eines Krieges zwischen diesen beiden 
Staaten. Angenommen Oesterreich-Ungarn wäre 
siegreich und ein Teil von Russisch-Polen würde 
annektiert. Das Resultat wäre, daß Russisch-Polen, 
welches jetzt den ganzen Osten mit Waren ver 
sorgt und eine gewaltige Industrie besitzt, vom 
Osten durch Zölle ferngehalten würde. Es wäre 
für Rußland Ausland, wie heute etwa Eng 
land. Innerhalb Oesterreich-Ungarns müßte die 
polnische Industrie einen Ersatz suchen. Sie 
müßte hier mit der österreichischen und ungar 
ischen Industrie kämpfen. Galizien dürfte ihr 
sofort als Absatzgebiet zufallen. Die westöster 
reichische Industrie könnte sich einer polni 
schen gegenüber dort kaum halten. Ich 
weise nur flüchtig auf solche Probleme hin und 
lasse andere Fragen ganz aus dem Spiel. So 
würde z. B. die Angliederung größerer Polen 
massen in Deutschland zweifellos Mißstimmung 
erregen, da man dort jede Stärkung des Polen- 
tums in Deutschland oder in der Monarchie 
fürchtet. Wir sehen an diesem einen Beispiel, daß 
man sich gleichzeitig mit der militärischen Er 
oberung die Folgen derselben auf Produktion und 
Handel ausmalen muß, soll man nicht nachträglich 
Probleme lösen müssen, von denen man im vor 
hinein nicht weiß, ob man ihnen gewachsen ist. 
Von größter Wichtigkeit ist auch die An 
gliederung von Rohstoffgebieten. Es ist 
z. B. für Deutschland sehr bedeutsam, die Baum- 
wollgebiete Mesopotamiens seiner Einflußsphäre 
einzugliedern. Nur so kann es hoffen, vom nord 
amerikanischen Baumwollmarkt unabhängig zu 
werden. Nicht nur im Kriegsfall, auch im Falle 
eines wirtschaftlichen Konfliktes ist Deutschlands 
Abhängigkeit von Amerika eine Bedrohung der 
Industrie. Die Vereinigten Staaten könnten z. B. 
als Repressalie einen erheblichen Ausfuhrzoll auf 
Baumwolle legen. Daß Ausfuhrzölle Vorkommen, 
ist ja bekannt. So kennen wir in der Monarchie 
einen Ausfuhrzoll auf Hadern, die zur Papier 
fabrikation benötigt werden; es ist dies ein in 
dustriefördernder Zoll, während der Ausfuhrzoll 
Chiles auf Salpeter ein Finanzzoll ist. Um von den 
Vereinigten Staaten in Krieg und Frieden unab 
hängig zu sein, aber auch aus einigen anderen 
Gründen, ist Deutschland bestrebt, Berlin mit 
Bagdad zu verbinden. Es ist aus diesem Grunde 
für Deutschland sehr wichtig, daß der ganze 
Schienenstrang von Berlin bis Bagdad über Ge 
biete läuft, die deutschem Einfluß zugänglich sind. 
Deutschland braucht die Freundschaft der Türkei, 
es ist an einem dreibundfreundlichen Bulgarien 
und Rumänien ebenfalls direkt interessiert. Diese 
großzügigen Ideen sind aber nicht etwa erst ein 
Ergebnis der letzten Zeit. Schon der große 
deutsche Nationalökonom Friedrich List hat Klein 
asien als die prädestinierte Interessensphäre 
Deutschlands angesehen. Ich habe diesen einen
	        

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Einführung in Die Kriegswirtschaftslehre. [Seidel], 1914.
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