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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

Full text: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1737995603
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113493
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Title:
Principes d'économie politique
Edition:
25 éd.
Place of publication:
Paris
Publisher:
Sirey
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 702 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Livre III. La répartition
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
würde ihm gefallen haben, wenn der Antrag den Gedanken 
aufgegriffen hätte, innerhalb der Provinz eine Kollegial- 
behörde einzurichten, der alle Landeskulturangelegen- 
heiten zu überweisen sein würden. Dann könne das Landes- 
wasseramt in der Form eines Land- und Wasseramtes 
als oberste Instanz ausgestaltet werden. 
Der Schwerpunkt der Genehmigung liege auf gewerb- 
lichem Gebiet, da es sich um gewerbliche Vorgänge handle, 
und es liege der Gedanke nahe, auf die Bestimmungen der 
Gewerbeordnung zurückzugreifen, die dafür ein Verfahren 
vor dem Bezirksausschuß und ein Beschwerdeverfahren 
beim Minister vorsehe. Darauf beruhe Antrag 11. Da- 
nach solle zunächst ein Vorverfahren stattfinden, das dem 
Verfahren bei gewerbepolizeilichen Genehmigungen nach- 
gebildet sei. Es werde eine Vorprüfung durch eine sachver- 
ständige Persönlichkeit, nämlich durch den Spezialkommissssar, 
gewünscht. Dadurch werde das Verfahren in keiner Weise 
erschwert und verlangsamt, im Gegenteil, dem Landrat 
werde es durchaus angenehm sein, sich auf einen Sachver- 
ständigen stützen zu können. Nachdem der Spezialkommisssar 
dem Landrat sein Gutachten abgegeben habe, berichte dieser 
an den Bezirksausschußk, und dort gehe das Ver- 
fahren nach dem Vorbild der Gewerbeordnung weiter. 
Unter § 5 a sei in dem Antrage vorgesehen, daß an den 
Entscheidungen des Bezirksausschusses ein Mitglied der 
Generalkommission teilnehme. Auch dies habe seinen 
Vorgang in dem Entwurf einer Reform des Landes- 
verwaltungsgeseßzes. Nachdem der Bezirksausschuß be- 
schlossen habe, sei die Beschwerde an den Minister für 
Landwirtschaft zulässig. Die Befürchtung, daß dieser 
durch diese Tätigkeit zu sehr belastet werden würde, teile 
er nicht. Er glaube, daß die vorhandenen Beamten 
diese Angelegenheiten sehr wohl würden erledigen können. 
Im übrigen werde über kurz oder lang ein gewisser 
Beharrungszustand eintreten, in welchem Anträge auf 
Genehmigung nicht übermäßig auftreten würden. Er 
widerspreche auch dem, daß das Verfahren durch Annahme 
des Antrages 11 verlangsamt werde und glaube sogar, daß 
beim Bezirksausschuß viel schneller gearbeitet werde als 
von den Dezernenten der Regierung Abteilung l. Man 
gehe ja mit dem Gedanken um, den Bezirksausschuß 
noch weiter auszugestalten. Seine Sitzungen würden 
dann nicht mehr alle 4 Wochen, sondern vielleicht alle 
14 Tage stattfinden müssen. Beim Regierungspräsidenten, 
der schon jetzt überlastet sei, liege die Gefahr vor, daß 
er sich durch seine Dezernenten vertreten lasse. Dann 
werde an Stelle des verantwortlichen Chefs der anonyme 
Üesctuent treten, auch eine Verlangsamung unvermeid- 
lich Fein. 
Von anderer Seite (dem neunten Redner ) 
wurde für den Antrag 31 und gegen den Regierungs- 
präsidenten geltend gemacht, daß dieser dadurch zu stark 
belastet werden würde. Er kenne auch seinen Bezirk 
örtlich nicht so genau, daß er immer beurteilen könne, ob 
die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Der 
Kreisausschuß stehe diesen Verhältnissen viel näher. Außer- 
dem sei Wert darauf zu legen, daß die Genehmigung 
von einem Kollegium und nicht von einem einzelnen Be- 
amten erteilt werde. Nicht zu billigen sei auch hier wieder 
die Schaffung eines Ausnahmezustandes für die Provinz 
Posen durch die übertragung der Genehmigung an die 
Ansiedlungskommission, die noch dazu endgültig entscheiden 
solle. Die Beschwerde werde nach Antrag 31 zweckmäßig 
trete. Z lt tthr4. . Hrrsüsaruts eics 
teiligten Kreisen ein größeres Vertrauen in die Erledigung 
CS:: H 
13:3
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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