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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
daß man die Organisation ändere, und dazu seien seine 
Freunde bereit. 
Der Regierungspräsident solle ein Oberaufsichtsrecht 
über die Zerschlagungen ausüben. Der Regierungspräsident 
habe aber kaum die nötigen Beamten zur Verfügung, 
die darüber ein zutreffendes Urteil abgeben könnten. 
Wenn sie aber divergierten von den leitenden Stellen 
in den Anssiedlungsgesellschaften, die von der General- 
kommission beraten würden, so müsse unter allen Um- 
ständen eine Kollision eintreten. 
Zum Teil handle es sich allerdings um private Gesell- 
schaften, die aber durch Entscheidung des Ministers zu 
gemeinnützigen im Sinne des Gesetzes gestempelt werden 
sollten, z. B. die Landbank. Aber auch diese Gesellschaften 
wollten staatliche Aufgaben erfüllen, es dürfe kein 
Monopol geschaffen werden für die großen provinziellen 
Gesellschaften, sondern alle Ansiedlungsgesellschaften sollten 
herangezogen werden, um die innere Kolonisationzu fördern. 
Es werde daher zweckmäßig sein, auch die privaten Gesell- 
schaften, soweit sie nicht gewerbliche Zwecke verfolgten, von 
der Genehmigungspflicht zu befreien und sie nicht den ge- 
werbsmäßigen Güterhändlern gleichzustellen. Man könnte 
eine Bestimmung einfügen, wonach dem Landtag ein Ver- 
zeichnis derjenigen Gefsellschaften vorzulegen sei, die der 
Genehmigungspflicht nicht unterlägen. 
Es lasse sich nicht verkennen, daß ein gewisses Be- 
dürfnis dafür vorliege, das Parzellierungsgeschäft zu 
vereinfachen und den legitimen Güterhandel nicht allzu- 
sehr einzuschränken. Hierzu gehöre auch die Abparzellierung 
kleinerer Parzellen. Seine Freunde meinten, daß in 
dieser Beziehung gewissse Erleichterungen geschaffen 
werden könnten, sie glaubten aber nicht, daß der Weg, 
den die bisher gestellten Anträge beschritten, ein 
gangbarer sei. Diese Anträge krankten daran, daß sie 
Begriffe einführten wie den der ,selbständigen“ oder 
„neuen Stelle“, und daß sie Voraussezungen aufstellten 
wie die, daß die „Selbständigkeit gefährdet sei“ oder daß 
eine „neue Stelle gegründet“ werden solle. Das seien 
alles Begriffe, die doch eine gewisse Prüfung voraussetzten. 
Es sei unmöglich, daß der Regierungsprässident selbsst ent- 
scheide, ob eine Selbständigkeit vorliege, ob diese Selb- 
ständigkeit gefährdet sei, ob eine neue Stelle geschaffen 
sei ustv. Er müsse also unter allen Umständen in eine 
zhere xu ig der ietlbchrn. u. oh su§tr 
vornehmen, indem er den Weg des g 5 beschreite. Er 
müsse also den Landrat befragen, dieser müsse Ermitt- 
lungen anstellen, Besichtigungen vornehmen, und dann 
gebe er sein Gutachten ab. Auch bei den neuen Anträgen 
19 und 21, die den Antrag Nr 14 ersetzen sollten, bestünden 
dieselben Bedenken, wenn sie auch nicht in demselben Um- 
fange geltend zu machen seien. Insbesondere verhindere auch 
die Fassung des Antrags Nr 21 keineswegs das Bauern- 
legen oder Umgehen des Gesetßes vom 10. August 1904. 
Auch sei es bedenklich, den Parzellanten zunächst selbst 
darüber entscheiden zu lassen, ob eine Genehmigungspflicht 
vorliege oder nicht. Die Strafbestimmungen böten keine 
ausreichende Gewähr gegen Übertretungen. Es würde 
sich daher fragen, ob man nicht in § 4 a oder 5 gewisse 
Regeln für die Genehmigung aufstellen könnte, indem man 
z. V. sage: in den Fällen des Antrages 25 müsse die 
Genehmigung erteilt werden, falls nicht gewichtige Bedenken 
im Sinne des § 4 vorlägen, oder mehr negativ: bei Ver- 
äußerungen in diesem Sinne sei die Genehmigung zu 
versagen. 
Ein Vertreter des Antrages 21 (das siebente 
Kommissionsmitglied) führte aus, die Antragsteller gingen 
von der Auffassung aus, daß sich eine Privilegierung der 
Y Y
	        

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