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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Die alten Besiedlungsgesellschaften mit Ausnahme 
der „Eigenen Scholle“ hätten ja als Teilhaber fast nur 
kommunale und andere Verbände und den Staat, keine 
Privatpersonen. Eine Ausnahme mache in dieser Beziehung 
die „Eigene Scholle“, wo dank der Werbetätigkeit des Re- 
gierungspräsidenten v. Schwerin sich eine große Anzahl 
von Privatpersonen angeschlossen habe. Die „Eigene 
Scholle“ arbeite infolgedessen auch mit einem verhältnis- 
mäßig hohen Kapital. Es seien mit den staatlichen Zu- 
schüssen zusammen 8 289 000 l. 
Er gebe zu, daß es für die öffentliche Meinung und 
auch für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaften 
in den einzelnen Fällen immerhin einen günstigeren Ein- 
druck mache, wenn man sagen könne, die Gefellschaft be- 
stehe nur aus korporativen Teilhabern, weil man von 
vornherein der Meinung sei, daß solche Teilhaber auch in 
der Lage sein würden, unter schwierigeren Verhältnissen 
einmal . auf eine Dividende zu verzichten, und weil sie 
andererseits sämtlich ein Interessse daran hätten, auf 
den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft so einzuwirken, daß 
Einwendungen gegen sie nicht erhoben werden könnten. 
Es werde nicht möglich sein, bei der „Eigenen Scholle“ 
nach dieser Richtung hin ohne weiteres eine Änderung 
einzuführen. Seine Bitte gehe dahin,. sich in erster 
Linie auf den Boden der Vorschläge der Staatsregierung 
zu stellen und es vielleicht der zweiten Lesung zu über- 
lassen, nach dieser Richtung hin noch Verbessserungsvor- 
schläge anzunehmen. 
Von dem neunten Kommissionsmitgliede 
wurde noch einmal der Antrag 25 verteidigt unter Hin- 
weis darauf, daß die Antragsteller damit die gegen den 
Antrag 22 erhobenen Bedenken beseitigen wollten. Sie 
hätten deshalb für den als zu unbestimmt bezeichneten 
Begriff der selbständigen Ackernahrung unter Anlehnung 
an das westfälische Anerbenrecht eine genauere Definition 
eingeführt. Wenn dieser Begriff für Westfalen geeignet 
green sei, werde er sich wohl auch für andere Landes- 
teile eignen. 
Es sei. zuzugeben, daß in dem Fehlen einer zeitlichen 
Beschränkung ein gewisser Mangel liege; die Antragsteller 
behielten sich deshalb vor, in den Antrag eine diesbezüg- 
liche Verbesserung einzuarbeiten. 
Einen Vorzug ihrer Fassung erblickten die Antrag- 
steller darin, daß es nach dem Antrage erlaubt sei, bei 
Abverkäufen, die ja bei großen Gütern selten vorkommen 
würden, auch die Neugründung einzelner Stellen zuzu- 
lassen. Denn der Gesetzentwurf solle sich doch nur gegen 
die unwirtschaftliche Zerschlagung und die Auswüchse 
richten und keine unnötigen Erschwerungen herbeiführen. 
Von anderer Seite, dem sechsten Redner, wurde 
nochmals darauf hingewiesen, daß aus der Kommission 
noch immer keine genaueren Angaben darüber gemacht 
worden seien, ob und in welchem Umfange unzweckmäßige 
Güterteilungen von privater Seite vorgenommen worden 
seien. Daraus müßte man doch mindestens schließen, 
daß sie nicht in einem so hohen Prozentsat vorgekommen 
sein könnten, um das Geseh gu rechtfertigen. Da anderer- 
seits von verschiedenen Seiten unzweckmäßige Güter- 
teilungen gemeinnütziger Gesellschaften angeführt worden 
seien, so liege gar kein Grund vor, in diesem Gesetz eine 
Ausnahme gegen den Stand der privaten Güterhändler 
zu konstruieren. Wenn die Kommission aber trotzdem 
das Genehmigungsrecht beschließen sollte, so sollte man 
es auf alle Instanzen ausdehnen, von denen Güterhandel 
betrieben werde, also auch auf die aemeinnützigen Gesell- 
tofu. Gemeinnützigkeit sei überhaupt schwer festzu- 
stellen. Man könne sagen, 4 h Dividende eien. gemein- 
[ () Y
	        

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