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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
wohl“ sei identisch mit „öffentlichem Interesse“. Darunter 
könne man aber alles mögliche verstehen, nicht nur wirtschaft- 
liche, sondern auch kulturelle, ideelle, künstlerische Interessen, 
ferner die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, 
die ja der Vorredner ausgeschieden sehen wolle. Die 
Prüfung müsse sich auf die Frage beschränken, ob die 
eq rtcha hen r tft" wis diefer Ausdrus jei 
vollständig ausreichend und zutreffend. 
Die Fassung „insbesondere auch“ usw lasse keinen 
Zweifel zu und biete vor allem eine gewisse Freiheit 
für uren lhesewnitivsrbrrerte. die sie unbedingt not- 
wendig habe. 
Bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Par- 
zellanten komme es im wesentlichen auf die objektiven 
und weniger auf die subjektiven Momente an. Das 
würde in den Ausführungsvorschriften besonders zu be- 
tonen sein. In erster Linie müsse dabei gefragt werden, 
ob die Stelle eine lebensfähige sei, und die subjektiven 
Voraussetzungen könnten dabei nur bis zu einem gewissen 
Grade insofern mitsprechen, als der Erwerber vielleicht 
nach Lage der besonderen Umstände des Falles nicht in 
der Lage sei, die Stelle mit Erfolg zu bewirtschaften. 
Im allgemeinen müsse der Maßstab der normalen Be- 
wirtschaftung zugrunde gelegt werden. Der Fall z. B., daß 
der Erwerber ein Trunkenbold oder politisch unzuverlässig 
[y müsse ausscheiden; das gehe die Genehmigungsbehörde 
nichts an. 
Die Worte „nach Plan und Art“ im Antrag 13 
seien zu dehnbar. Der Antrag 26 scheine das sehr 
wichtige nationalpolitische Moment nicht hinreichend zu 
berücksichtigen. Seine Freunde hätten hiernach vorläufig 
kein Bedenken, dem § 4 in der Fassung der Vorlage 
zuzustimmen. 
Ein weiterer (einundzwanzig ster) Redner 
wies gegenüber den theoretischen Erörterungen über die 
Gesichtspunkte, die bei der Genehmigung nach § 4 in 
Rechnung zu ziehen wären, auf die Praris hin, die sich 
ganz anders gestalten würde. 
Als Anfang der 90 er Jahre die Rentengutsbildung 
begonnen habe, sei das Verfahren so gewesen, daß jemand, 
der sein Gut parzellieren und Rentenbankkredit für die 
Ansiedler in Anspruch nehmen wollte, bei der General- 
kommission einen Antrag habe stellen müssen, dieses Gut 
in Rentengüter aufteilen zu dürfen. Dann habe sich der 
Spezialkommissar das Gut daraufhin angesehen, ob der 
Boden schwer oder leicht, naß oder trocken, bergig oder 
eben, geeignet oder ungeeignet sei, um als Kleinbesitz 
bearbeitet werden zu können, ob die nötigen Wiesen vor- 
handen seien usw und ob die Parzellierung des Gutes 
überhaupt empfehlenswert sei. Das könne man nicht 
theoretisch beurteilen, sondern von Fall zu Fall, und 
dafür müssse man einen gewissen Blick haben. Die gewerbs- 
mäßigen Güterparzellanten hätten diesen praktischen Blick 
meist und sähen bei der ersten Besichtigung sofort, ob ein 
Gut sich zur Parzellierung eigne oder nicht. Wenn man 
alle diese Momente wie Größen der Parzellen, Teilungs- 
plan, Wege und Grabennet, Vermögen der Anssiedler, 
Kommunal- und Schulregulierung gle ich bei der 
Genehmigung prüfen wollte, so würde die 
Genehmigungsbehörde auf einen solchen Antrag zunächst 
immer nur antworten können: Reprodukatur nach einem 
oder zwei Jahren. Denn wenn jemand sein Gut auf- 
teilen wolle, sei es ganz ausgeschlossen, daß er mit diesem 
gangen fertigen Material an die Genehmigungsbehörde 
herantrete. Einen theoretischen Aufteilungsplan zu 
machen sei natürlich möglich, aber kostspielig; der Antrag- 
steller müßte sich dazu natürlich einen Privatlandmesser 
nehmen. 
[13 
20
	        

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