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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

114 
Dann sollten die Parzellanten beurteilt werden und 
die Existenzfähigkeit der Stelle. Diese hänge ab von 
der Qualität des Bodens und der Zusammensetung von 
Acker und Wiese, zweitens von der Leistungsfähigkeit 
und Eigenheit der Person. Aber wenn jemand einen 
solchen Antrag stelle, dann könne er die 30 bis 40 
Parzellenerwerber doch nicht präsentieren, sondern der 
erste Schritt sei lediglich der, die Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde festzustellen, die von der Beantwortung 
der Frage abhänge, ob dieses ganze Gut nach seiner 
Beschaffenheit, Acker, Wiese, Wald, Wasser, zur Parzellierung 
geeignet sei, und ob ein geschickter Mann daraus über- 
haupt eine Kolonie machen könne. Weiter könne und 
dürfe bei der ersten Genehmigung überhaupt nichts 
r r zr. 
der nächste jenes, der eine wolle ein Stück Wiese, der 
andere wolle am Wasser liegen; das alles könne erst im 
Laufe des Verfahrens geordnet werden, darüber vorher 
einen Plan aufzustellen, sei verlorene Mühe. Das müsse 
Gs olurgsgecl het Lis Kleinseblungsgesellichaft st 
die Generalkommission sei, sei ganz gleichgültig. Ein 
solches Verfahren sei nicht in vier Wochen abgeschlossen. 
Wenn sich erft zwei oder drei Leute angesiedelt hätten, 
dann redeten sie anderen Leuten im Kreise zu, sich eben- 
falls anzusiedeln, und dann entwickle sich ein Zustrom 
von Käufern, mit denen verhandelt werden könne. 
Das geschilderte Verfahren der Generalkommission 
habe gewisse Mängel gehabt. Es sei dem Verkäufer 
überlassen gewesen, das Gut beliebig zu zerlegen, beliebige 
Preise zu fordern und diese durch Punktationen fest zu 
machen. Die Generalkommission sei gewissermaßen erst 
wieder in Funktion getreten, wenn der Teilungsplan 
fertig gewesen sei, von ihr aufgemessen und im Wege 
einer besonderen Taxe, zu der zwei beeidigte Kreis- 
verordnete zugezogen worden seien, die Beleihungsfähigkeit 
der Stelle fesstgestellt worden sei. Es sei klar, daß eine 
fertige, mit Gebäuden und Inventar versehene Stelle 
einen andern Beleihungswert habe als die bloßen Acker- 
parzellen. Dies könne erst durch eine besondere Taxe 
festgestellt werden. Dabei habe sich der Mißstand ergeben, 
daß häufig die Taxen niedriger als die Kaufpreise aus- 
gefallen seien, die Kaufpreise hätten herabgesetzt werden 
müssen, was eine Schädigung des Verkäufers bedeutete. 
Es sei aber auch vorgekommen, daß der Besitzer so hoch 
verschuldet gewesen sei, daß, wenn die Beleihungsgrenze 
zu niedrig gegriffen worden wäre, die ganze Parzellierung 
ins Wasser gefallen wäre; und das sei unmöglich gewesen, 
denn die Häuser standen darauf und die Leute wirtschafteten 
schon ein oder zwei Jahre darauf. Hätten sich nun die 
Kreisverordneten herbeigelasssen, die Taxe zu hoch zu bemessen, 
dann sei eine zu hohe Beleihung auf Grund zu hoher 
Kaufpreise entstanden, was aber die Generalkommission 
auch nicht habe verhindern können, und das habe zu den 
hier erwähnten mißglückten Ansiedlungen geführt. 
Der damalige verdiente Präsident der Kommission 
Frankfurt habe dann das sogenannte Frankfurter Ver- 
fahren erfunden. Wenn ein Gut zur Rentengutaufteilung 
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landmesser auf die vorgetragenen Gesichtspunkte hin be- 
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Vortaxe vorgenommen worden ~ von Leuten, die eben 
schon Praxis hatten , es sei dem Besitzer gesagt worden, zu 
welchem Durchschnittspreise er Acker und Wiesen, höhere, 
niedere Qualität usw verkaufen dürfe. Dann seien die 
sogenannten Besiedlungszuschläge festgestellt worden: die- 
U h .
	        

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