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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 1 ~ 7 
beschäftigt habe, wisse, daß die Anssiedler in einem 
viel späteren Moment und, wie richtig hervorgehoben sei, 
erst nacheinander und vereinzelt antreten, und daß es 
gar nicht möglich sein würde, eine Genehmigung erst in 
dem Augenblick zu erteilen, wo bereits feststehe, um 
welche Anssiedler es sich handle. Es könne für die Er- 
teilung dieser in § 4 vorgesehenen Genehmigung nur 
darauf ankommen, daß im allgemeinen geprüft werde, ob 
das Gut sich seiner Bodenqualität und seiner Lage nach 
und auch nach dem vom Erwerber gezahlten Preise für 
die Zerschlagung eigne. Wie die einzelne Stelle ver- 
kauft werde, welcher Preis dafür gezahlt werde und 
welcher Ansiedler darauf angesetzt werde, das müsse dem 
überlassen werden, der das Gut zur Zerschlagung bringe. 
Anders liege natürlich die Frage, ob der die Ge- 
nehmigung nachsuchende, das Gut zur Zerschlagung ge- 
kauft habende Erwerber sich nicht wenigstens im all- 
gemeinen darüber äußern müsse, welche Stellen er aus 
dem Gute bilden wolle. Wenn einer ein Gut von 600 
Morgen gekauft habe und daraus zwei Höfe zu je 300 
Morgen bilden wolle, so würde das Unternehmen oft mit 
den Zwecken der inneren Kolonisation, den gemein- 
wirtschaftlichen Interesssen nicht vereinbar sein. Aber 
ihn schon von vornherein zu zwingen, einen Plan vor- 
zulegen, indem er die Größe jeder einzelnen Stelle in 
der Weise bezeichne, daß er für alle Zukunft an diesen 
Plan gebunden sei, und die Genehmigung von der ge- 
nauen Erfüllung gerade dieses Planes abhängig zu 
machen, das würde auch wieder zu weit gehen. Denn 
im Laufe der Zerschlagung fänden sich eine ganze Menge 
Momente, die den Besitzer des Gutes mit Recht ver- 
anlassen könnten, an der s über den Besitz zu disponieren. 
Es könnten da auch Wünsche der Ansiedler in Frage 
kommen, Wünsche der Behörden, vor allem auch der Ge- 
meinde, zu welcher das Gut gehöre oder der es demnächst 
zugeteilt werden solle. Es könnte sich die Anlage 
anderer, neuer Wege ergeben, die eine andere Einteilung 
der Parzellen notwendig machte, usw. 
Es würde daher nicht notwendig sein, entsprechend 
dem Antrag 13 die Worte „nach Plan und Art“" hinzu- 
zufügen. Denn unter Umständen begreife auch die 
Fassung der Regierungsvorlage das, was die Antrag- 
steller damit bezeichnen wollten, schon in sich. Es könnte 
aber auch zu der falschen Auffassung führen, daß eben 
mehr bei Erteilung der Genehmigung gefordert würde, 
als was tatsächlich unter Umständen nur gefordert werden 
könne. Die Vorlage gehe von der Ansicht aus, daß es 
unzweckmäßig sein würde, wie auch in der Begründung 
ausgeführt sei, allzuviele Voraussezungen für die Ge- 
nehmigung gesetlich festzulegen. Denn dafür seien die 
s:ttichen. Ferhältnise in den einzelnen Landesteilen auch 
zu verschieden. 
j Nach der Erläuterung, die der Begriff „gemeinwirt- 
schaftliche Interessen“ in der Begründung gefunden habe, 
dürfte auch in der Fassung der Regierungsvorlage und 
namentlich durch den Zusatz „insbesondere auch mit den 
Zielen der staatlich geförderten inneren Kolonisation“" 
alles zum Ausdruck gebracht sein, was der Antrag 183 
durch die Worte „dem Gemeinwohl“ zum Ausdruck bringen 
wolle. Er bitte deshalb, es bei dem § 4 in der Fassung 
der Regierungsvorlage zu belassen. 
Mit dem Antrag 26 könne sich die Staatsregierung 
nicht einverstanden erklären. Die Prüfnng, die dort für 
den Genehmigungsantrag verlangt werde, gehe nicht weit 
genug. Denn es könnten in einzelnen Fällen auch noch 
andere Interessen als gemeinwirtschaftliche angesehen werden 
müssen. Solche seien schon erwähnt worden, und er hebe 
ausdrücklich noch hervor, daß auch nationale Interessen 
unter Umständen zu denjenigen gehören könnten, die als 
|.
	        

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Mexico. Seidel, 1928.
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