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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ] 
versagt werden müsse. Er habe schon bemerkt, daß in 
dem Moment der Zerschlagung noch gar nicht fesststehe, 
welche Ansiedler in Frage kämen und welche Preise von 
ihnen zu bezahlen seien. Also die Beurteilung der Kauf- 
preise sei insofern nur eine etwas imaginäre, als man 
sich sage: der Durchschnittspreis, der dem einzelnen An- 
siedler abgenommen werden müsse, sei mit Rückficht auf 
den zu zahlenden Kaufpreis so hoch, daß eine Leistungs- 
fähigkeit der Ansiedler nicht mehr in Frage kommen könne. 
Bei dem einzelnen Ansiedler liege es unter Umständen 
U et El e Surg tettr q: 
guter Lage gewesen seien. Da sei auf manchen Stellen 
eine Anzahlung von */, des ganzen Preises möglich ge- 
wesen. Das könne man der zerschlagenden Gesellschaft und 
auch demzerschlagendenEinzelbesitzer nicht übelnehmen, wenn 
er in einem solchenFalle einen verhältnismäßig hohen Kauf- 
preis stipuliere, weil der Ansiedler bei seinem Vermögen 
immer in der Lage sei, noch rentabel zu wirtschaften. 
Alle diese Verhältnisse müßten bei der Genehmigung zur 
Zerschlagung ausscheiden. Da könne .es sich nur um die 
Frage handeln, ob der Kaufpreis so hoch sei, daß bei 
entsprechender Verwertung des Besitzes eine Ansetzung 
von leistungsfähigen Ansiedlern nicht mehr gewährleistet sei. 
Aus der Kommisssion wurde von dem siebenten 
Redner zu Antrag 13 weiter ausgeführt, er beruhe auf einer 
Äußerung eines Redners in der allgemeinen Besprechung, 
wonach die Fassung des § 4 das Mißverständnis ent- 
halten könne, als ob die nationalen Ziele, die mit der 
Ansiedlung in den zweisprachigen Landesteilen verfolgt 
werden sollten, durch den Ausdruck „gemeinwirtschaftliche 
Interessen“ nicht gedeckt würden. Nun sei in den Motiven 
der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ in dem 
Zusammenhange gebraucht, daß das Gesamtwohl die 
einzelnen Interessen überwiegen solle. Diesen Gedanken 
drücke man in der Regel mit „Gemeinwohl“ aus. Dieses 
Wort bringe also das, was die Motive bezweckten, deut- 
licher p Ausdruck als die Worte „gemeinwirtssschaftliche 
Interessen“. 
Wenn der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ 
zu eng sei, um die nationalen Ziele mit zu umfassen, 
dann würde außerdem der Vordersat bis „Grundbesitz- 
verteilung“ und der Nachsatß von dem Worte ,insbesondere" 
an nicht zusammenpassen, und es würde sich daher viel- 
leicht empfehlen, die Worte ,insbesondere auch“ durch 
„sowie“ zu erseßen, um so beide Gedanken als selbsständige 
nebeneinanderzustellen. 
Antrag 26 schließe sich an den Schlußsatz der Be- 
gründung (S. 16) an. Seine Freunde hätten diesen 
Schlußsaß nicht so aufgefaßt, wie der Minister ihn eben 
deklariert habe, denn dort sei ausdrücklich von dem von 
den Parzellenerwerbern zu zahlenden Preise die Rede. Sie 
seien dadurch zu der Auffassung gekommen, daß bei jeder 
Genehmigung auch geprüft werden sollte, ob die Preise, 
die der Zerteiler, der gewerbsmäßige Parzellant von den 
Parzellenerwerbern fordern, angemessen seien. Das sei 
ihnen zu weit gegangen, und sie hätten deshalb die Ein- 
fügung der Worte „nach Plan und Art“ beantragt. Da- 
mit sollte nicht gesagt sein, daß der Plan etwas ganz 
Festes und bis in alle Einzelheiten Durchgearbeitetes sein 
müsse, sondern es solle darin nur liegen, daß der Par- 
zellant sich über seine Absicht im allgemeinen äußern solle. 
Der Antrag 13 zu 2 („Gemeinwohl“) wurde zu- 
rückgez og en 
Der Landwirtschaftsminister gab die Möglich- 
keit der Auffassung des Schlußsaßes der Begründung zu, 
wie sie der Vorredner ausgesprochen habe, hielt es aber 
für möglich, auch die von ihm gegebene Interpretation 
3:1 
121
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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