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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Güterhändlern erworbene Anwesen ein Durchschnittspreis 
für den Hektar von 1953 Zs ermittelt worden, wobei 
für die Güterhändler beim Weiterverkauf noch ein Mehr- 
erlös von durchschnittlich 16,6% erzielt worden sJei. 
Der Unt erstaatszzekretär d es! Justig- 
ministerium s bemerkte, daß die Antwort des 
Justizminissteriums nicht mit der Begründung in Wider- 
spruch stehe. Die Antwort erläutere nur näher, weshalb 
eine Beschränkung der Veräußerung vorliege. 
Der erste Redner erblickte in den Außerungen 
aller Parteivertreter die übereinstimmende Ansicht, daß 
dieses Rücktrittsrecht nur auf Grund einer logischen 
Verrenkung unter den Artikel 119 EG. BGB. gebracht 
werden könne. Wenn das Rücktrittsrecht in Bayern nur 
in sehr wenigen Fällen zur Anwendung gekommen sei, 
so sei damit nicht gesagt, in wievielen Fällen es zwar 
nicht ausgeübt, aber zu Erpressungen verwendet worden 
sei. Der Regierungsvertreter sei auch unrichtig informiert 
über die Judikatur des Reichsgerichts, betreffend den § 313. 
Die Judikatur der letzten Zeit gehe gerade dahin, daß 
jede Umgehung des § 313 den Vertrag ungültig mache. 
Insbesondere würden die sogenannten Vollmachten zum 
Verkauf und zur Auflassung, insoweit sie nicht notariell 
aufgenommen seien, für ungültig erklärt, sobald nur die 
Möglichkeit vorliege, daß an den bevollmächtigten Vertreter 
aufgelassen werden könne. Nach Ausführung des Reichs- 
gerichts sei darin auch ein eventueller Kaufvertrag ent- 
halten, und dieser sei ungültig, sobald er der notariellen 
Form entbehre. Auf eine Privatvollmacht lasse sich jett 
kein Grundstücksvermittler mehr ein. Diese ganze Voll- 
macht sei nach den Entscheidungen des Reichsgerichts 
ungültig, weil ein Teil ungültig sei und sie ohne diesen 
Teil nicht gewollt war. 
Gewiß herrschten Mißstände auf diesem Gebiete; 
aber alles, was man dagegen ausdenke, verschlimmere sie 
nur. Das einzige Mittel, den Grundstückshandel zu 
einem solideren zu machen, sei, daß man den Käufern 
den Ankauf erleichtere, und nicht, wie das bisher von 
der Staatsregierung immer geschehe. ihnen erschwere. 
Der dritte Redner, der sich den juristischen 
Bedenken der Vorredner anschloß, bemerkte zum Rücktritts- 
recht des Parzellenkäufers, die Preise, die die kleinen 
Leute zahlten, seien für sie nicht zu hoch; er habe daher 
auch in seinem Erfahrungsbereich noch nie Zwangsver- 
steigerungen wegen zu hoch bezahlter Preise beobachtet. 
Der achte Redner bestätigte die mitgeteilten 
Erfahrungen, daß der Alkohol, der durch den Landhunger 
herbeigeführte Wettbewerb und namentlich der Mißbrauch 
von Vollmachten bei diesem Vorgang eine große Rolle 
spiele, und hoffte, daß es gelingen werde, in der zweiten 
Lesung eine Formel zu finden, die einen besseren Schutz 
für die kleinen Parzellenerwerber gewährleiste. 
Ein sech s und z wa nz igst er Redner machte 
darauf aufmerksam, daß die Voraussetzung, daß die 
Veräußerer größere Landwirte seien, nicht überall zu- 
treffe. Einen Unterschied zwischen Käufer und Ver- 
äußerer zu machen, liege kein Grund vor. 
Der Unterftagtssekretär des Jutltizg- 
ministeriums erhob Widerspruch gegen die Be- 
zeichnung der Darlegungen der Staatsregierung als 
logischer Verrenkungen. Die Darlegungen über das Ver- 
hältnis von Auflassung und Veräußerungsgeschäft seien 
eine Verteidigung des gesunden Menschenverstandes und 
der Auffassung des Lebens gegen eine Überspannung der 
Feinheiten juristischer Konstruktion. ] 
Ob die vorgeschlagene Regelung, daß der Notar die 
Beurkundung des Vertrages erst nach einer gewissen Frist 
[190
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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