Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

' j 
ausführen dürfe, mit dem Reichsrecht vereinbar sei, 
könne er im Augenblick nicht übersehen; sie scheine ihm 
aber eine Änderung des Gesetzes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit in sich zu schließen. 
Auch die neuere Entscheidung des Reichsgerichts 
ändere nichts an der Tatsache, daß jemand befugt sei, 
eine allerdings widerrufliche privatschriftliche Vollmacht 
zum Abschluß eines notariellen Veräußerungsvertrages 
zu erteilen. Wenn dieser Vertrag vor dem Widerruf 
abgeschlossen sei, sei er bindend. Ganz aus der Welt 
schaffen lasse sich diese Möglichkeit der Umgehung des 
§ 313 BGB. nicht. 
Abstimmung. F 10 und s 11 wurden ahgelehnt. 
Es folgte der 
Bericht über die Verhandlungen der Unter- 
kommission 
(Maßnahmen zum Schutze des Bauernlandes gegen Auf- 
saugung), 
welcher von dem acht en Re dner erstattet wurde. 
Die Unterkommission ist eingesett worden zur 
Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise durch 
gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Aufsaugung bäuer- 
licher Besitzungen vorzugehen sei. Sie unterzog sich 
dieser Aufgabe in zwei Sitzungen, an deren ersterer 
Vertreter verschiedener Ministerien teilnahmen. Im 
Auftrage der Unterkommission erstattete der Abgeordnete 
E cker (Winsen) der Vollkommission mündlich Bericht, 
indem er folgendes ausführte: 
In der Unterkommisssion wurde zunächst der Begriff 
des Bauernlegens erläutert. Es wurde darauf hin- 
gewiesen, daß ein Bauernlegen im Sinne des Verbots 
Friedrichs des Großen vom Jahre 1749 seit dem Re- 
gulierungsedikt vom Jahre 1816 nicht mehr bestehe. 
Seit dieser Zeit sei der Ankauf bäuerlicher Besitzungen 
ein legaler Vorgang und gebe nur insofern zu Bedenken 
Anlaß, als volkswirtschaftliche Interessen verletßt werden. 
Ferner sei zwischen Bauernlegen im weiteren und 
im engeren Sinne zu unterscheiden. Im engeren Sinne 
iväre darunter zu verstehen die Aufsaugung von Rustikal- 
land durch Großgrundbesit,, im weiteren Sinne die Auf- 
saugung von Bauernland durch Bauern oder indusltrielle 
Unternehmungen. 
Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Au f- 
saugen. von Bayerknlkand in erheblichem 
U mf ange tatsächlich stattf ind e. Es wurde auf 
Schlesien hingewiesen, insbesondere auf Kreise wie 
Nimptsch, Münsterberg, Frankenstein usw, auf die Pro- 
vingen Brandenburg, Schleswig-Holstein, Pommern, 
Sachsen, Hannover, Wesstfalen und die Rheinprovinz. 
Die Unterkommission einigte sich nach Besprechung von 
Einzelheiten auf die Formel, daß in vielen Teilen 
der: Monarchie eine Verminderung. der 
Bauernstellen stattfin de, und zwar aus den 
verschiedensten Gründen. . 
Nach Ansicht der Unterkommisssion ist zu unterscheiden 
zwischen Gr ün d en, die in den Verhältnissen des 
Bauern selbst liegen, und allgemeinen äußeren Gründen. 
Von Gründen, die bei dem Bauern den Wunsch 
hervorrufen, seine Stelle aufzugeben, kommen insbesondere 
die wirtschaftlichen Verhältnisse in Frage. Es wurde der 
wirtschaftliche Rückgang erwähnt, der sich in den Jahren 
1896 bis 1906 in Schlesien bemerkbar machte, ferner der 
Niedergang des Flachsbaues daselbst. Es wurde weiter 
hervorgehoben, daß es bei der zunehmenden Leutenot für 
den Bauer immer schwerer werde, eine Frau zu finden, 
die in der Lage wäre, die Arbeiten zu übernehmen. 
Endlich nötigten die ungünstigen Erbrechtsverhältnisse 
1 5(
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.