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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Wird aber dem Staate ein solches Einspruchsrecht 
gegeben, so bedarf es verschiedener Kautelen zugunsten 
des Veräußerers und des Erwerbers. Insbesondere muß 
dem Vorkaufsrecht eine Ankaufspflicht gegenübergestellt 
werden, sofern der Grundsstücksverkäufer verlangt, daß der 
Staat das Grundstück übernimmt. Auch muß der Staat 
Srktstuerständüich “it bas Ctaspruchörecht kurzfristig? pu 
bemessen, so daß keine übergroßen Belästigungen des 
Grundstücksverkehrs entstehen; es darf nicht gewährt 
werden bei Verkäufen zwischen Verwandten auf- und ab- 
steigender Linie. Ferner liegt es im Interesse einer 
weiteren Förderung der inneren Kolonisation, daß das 
Einspruchsrecht an Kommunalverbände oder Anssiedlungs- 
gesellschaften übertragen werden kann. 
Der Berichterstatter führte sodann aus, daß es mög- 
lich sei, eine Kombination eintreten zu lassen zwischen 
dem von ihm skizzierten Einspruchsrecht und der dänischen 
Geseßgebung. Nach einem dänischen Geseße vom Jahre 
1786 muß bei Parzellierung von Höfen der Resthof 
groß genug bleiben, um eine Familie zu ernähren. Im 
Jahre 1791 wurde bestimmt, daß bei Zusammenlegung 
zweier Bauernhöfe jedesmal zwei neue Häuslerstellen 
errichtet werden müssen. 
Bringt man diese Bestimmung mit dem Einspruchs- 
recht in Verbindung, so ergibt sich die Möglichkeit, ein 
Verschwinden landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern, 
ohne die Veräußerung, die aus den verschiedensten Gründen 
wirtschaftlich unschädlich oder auch erwünicht sein kann, 
gang zu hindern. 
Die Kommission hat zu den vorgeschlagenen Maß- 
nahmen keine bestimmte Stellung genommen. Im all- 
gemeinen schien man aber das Einspruchsrecht für ge- 
eigneter zu halten als die Genehmigungspflicht. Der 
Berichterstatter erbot sich, eine Formulierung vorzulegen, 
die dann in einer späteren Sitzung beraten werden sollte. 
Die Kommission war aber der Ansicht, es sei zweckmäßiger, 
die Verhandlungen auszusetzen, da ja auf alle Fälle 
zunächst abgewartet werden müsse, wie sich das in der 
Vorlage vorgesehene Vorkaufsrecht nach den Beschlüssen 
der Vollkommisssion gestalten werde. Die Unterkommission 
unterbreitete daher durch den Vortrag ihres Bericht- 
erstatters die Angelegenheit der Vollkommisssion, um von 
dieser die Entscheidung entgegenzunehmen, ob sie mit 
der Beratung fortfahren solle oder nicht. 
1I11. Vorkaufsrecht 
1. Generaldebatte 
a) Juristische, Fragen 
Kommisssionsanträge 3 Nr 1 und 4 € Nr 2 
Kommissionsanträge 3 Nr 2 und 4€c Nr 1 
welche mit den Änßerungen der Staatsregierung dazu 
vom Berichterstatter vorgetragen wurden: | 
Antrag 3 Nr 1 : 
Verstößt der vorgelegte Geseßentwurf nicht gegen § 1 
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in 
der Begründung zu §§ 4 und 16 offenbarte Ziel der 
Verhinderung der polnischen Bevölkerung am Boden- 
erwerb, welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirt- 
schastsministers vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt 
worden ist 
[ 50
	        

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