Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts- 
bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anssiedler- 
stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung 
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können 
sie ohne die Genehmigung der Generalkommission weder zer- 
teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann 
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit 
einem größeren Gute aufgehoben werden (88 1, 2, 7 des 
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine 
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besiten und daher die 
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§. 2 
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver- 
tragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die 
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 
Yat'ütesvosdesct zum Bürgerlichen Gesetzbbuch) nach 
ich zieht. 
Das siebente Kommissionsmitglied führte aus: 
Es sei zweckmäßig und entspreche der ganzen Tendenz, 
die Entvölkerung des flachen Landes nicht nur zu be- 
kämpfen durch Neuansezung von Bauern und anderen 
Ansiedlern, sondern durch Erhaltung der bestehenden 
Bauernschaften, daß die Zweckbestimmung der Verleihung 
des Vorkaufsrechts ausgedehnt werde über die innere 
Kolonisation hinaus auf die Erhaltung der dem gemein- 
wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Verteilung des 
Grundbesitzes, im engeren Sinne auf die Erhaltung des 
Bauernstandes. Man werde dann allerdings zu erwägen 
haben, ob die Einschränkung, welche die Regierung in 
§ 12 vorgeschlagen habe, wonach die Provinzen Westfalen, 
Rheinland und Hessen-Nassau ausgeschlossen sein sollten, 
zu denen vielleicht noch die Provinz Hannover kommen 
würde, sich empfehle. Die Aufsaugung der Bauern- 
schaften durch Kapitalisten, auch durch Großgrundbesitz, 
mache sich gerade im Rheinland besonders stark geltend, 
so daß man die Rheinprovinz jedenfalls hineinnehmen 
müßte. Es würde sich empfehlen, den Geltungsbereich 
auch dieser Bestimmungen auf den ganzen Umfang der 
Monarchie auszudehnen. 
Da das Vorkaufsrecht zwar auf dem privatrechtlichen 
Gebiete liege, seine Anwendung aber doch nur Platz greifen 
solle aus bestimmten Rücksichten des Gemeinwohls, aus 
bestimmten öffentlichen Interessen, so empfehle es sich, das 
Vorkaufsrecht nicht in dieser Allgemeinheit zu geben, wie 
die Vorlage es vorsehe, sondern es nach den öffentlichen 
Gesichtspunkten, die dabei in Betracht kämen, fester zu 
umgrenzen. Sonst wäre es theoretisch möglich, daß der 
Staat das Vorkaufsrecht auch zur Anwendung brächte, um 
sich fiskalische Vorteile zu verschaffen. Das müsse aus- 
drücklich ausgeschlossen werden. 
Die sogenannten „walzenden Besitzungen“ könne man 
zwar dem staatlichen Vorkaufsrechte in vollem Umfange 
preisgeben. Anders liege es bei den Besitzungen, die sich 
in fester Hand befänden. Seine Freunde schlügen daher 
vor, daß das Vorkaufsrecht gegeben werden solle, wenn es 
zur Erhaltung des Bauernstandes notwendig sei und um 
die Hiele zu erreichen, welche die staatlich geförderte 
innere Kolonisation verfolge. Bei der völligen Freigabe 
der walzenden Güter gingen sie von der Auffassung aus, 
daß von den ersten beiden Klauseln nur ausnahmsweise 
werde Gebrauch zu machen sein, daß den Zwecken der 
inneren Kolonisation im wesentlichen gedient sein werde, 
wenn dem Staat die Möglichkeit gegeben sei, die Hand 
auf die walzenden Güter zu legen. Damit sei eine sichere 
Unterlage für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen 
etwaigen Mißbrauch des Vorkaufsrechts durch den Staat 
gegeben. Nach der Regierungsvorlage sei die Einlegung 
irgendeines fotmellen Rechtsmittels tatsächlich aus- 
lo während nach der Konstruktion des Antrages 33 
die Möglichkeit gegeben sei, von einer höher stehenden, 
44 
| 73
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.