Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
reiche Grundbesitzer noch auf ihrer ererbten Scholle halten 
tönnten. Durch eine künstliche Herabsetzung aller 
Preise müßte der Kredit der jetzt schon stark verschuldeten 
Besitzer so leiden, daß eine große Katastrophe zu befürchten 
sei. In dem von der Staatsregierung gewünschten Um- 
fange könne daher das Vorkaufsrecht nicht bewilligt werden. 
Man dürfe ferner nicht verkennen, daß auch ein Ein- 
griff in die Rechte des Verkäufers insofern vorliege, als er 
ein erhebliches Interesse haben könne, daß ein bestimmter 
Käufer das Grundstück erwerbe. Es müsse doch z. B. die 
Möglichkeit gelassen werden, einem entfernteren Verwandten 
oder einem Pflegesohn ein Grundstück billig zu übertragen, 
einen verdienten alten Beamten dadurch zu belohnen usw. 
Auch dem Käufer gegenüber bedeute es eine große 
Härte, wenn der Staat das Grundstück für seine Zwecke be- 
anspruche, nachdem der Käufer vielleicht viele Mühe auf- 
gewendet und kostspielige Vorarbeiten geleistet habe. 
Beachtenswert sei auch der Fall, daß ein Parzellant 
sich zur Parzellierung eines Grundstücks die erforderliche 
Genehmigung eingeholt habe. Es sei alles vorbereitet, und 
der Staat lege dann die Hand auf das Grundstück. Alle 
Mühe und Kosten seien nun vergeblich aufgewandt. Er 
wolle nicht sagen, daß in diesem Falle dem Staat nicht ein 
Vorkaufsrecht verliehen werden sollte, weil hier besondere 
ethische Momente nicht Platz griffen; aber in einem solchen 
Falle müßte doch auch der Ersatz der Schäden voll gewähr- 
leistet werden. 
Seine Freunde kämen deshalb unter vollem Vorbehalt 
ihrer endgültigen Entschließung in der zweiten Lesung zu 
dem Ergebnis, daß sie gegenüber den „walzenden Gütern“ 
ein Vorkaufsrecht im Interessse der inneren Kolonisation 
zulassen wollten, und daß sie es ferner gestatten wollten 
unter Vorbehalt der vollen Entschädigung gegenüber allen 
Grundstücken, welche durch Kauf in die Hand eines Güter- 
händlers oder -vermittlers übergegangen seien, also bezüg- 
lich solcher Grundstücke, die unter allen Umständen zur 
Aufteilung bestimmt würden. 
Antrag 33 Ziffer 2 zu 1 (,sofern der Verkauf .... nicht 
vereinbar ist“) sei eine zu kautschukartige Bestimmung. Von 
einem so weitgehenden Eingriff, wie dem staatlichen Vor- 
kaufsrecht, sollten wirklich nur diejenigen Fälle betroffen 
werden, in denen die ethischen Momente nicht Platz griffen. 
Nach Antrag 39 solle nun ein Einspruchsrecht 
des Staates geschaffen werden, das unter gewissen Voraus- 
sezungen mit der Erwerbs p fli cht des Staates in Ver- 
bindung gebracht werde. Ein Einspruchsrecht ohne 
Erwerbspflicht scheine allerdings ein geradezu unerhörter 
Eingriff gegenüber dem einzelnen zu sein; wenn aber das 
Einspruchsrecht mit einer Erwerbspflicht in Verbindung ge- 
bracht werde, werde die ganze Sache ein Schlag ins Wasser 
sein. Er wolle jetzt auf Einzelheiten nicht eingehen, und 
nur hervorheben, daß in demselben Augenblick, wo diese Be- 
stimmung Gesetz würde, der Finanzminister an alle Re- 
gierungspräsidenten ein Zirkular richten würde, daß sie ja 
nicht von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen sollten. 
Der vierzehnte Redner vertrat die Beschränkung 
des Vorkaufsrechts nach Antrag 33, wenngleich auch dabei 
noch leicht Lücken entständen, so insbesondere durch die 
Nichtberücksichtiqung bestehender Vorkaufsrechte, wie z. B. 
in dem Fall, wo jemand zugunsten eines Pflegesohnes das 
Vorkaufsrecht habe eintragen lassen. Wenn man aber an- 
dererseits das Vorkaufsrecht auf die „walzenden Güter“ be- 
schränke, so könnte dabei jedenfalls in den national gefähr- 
deten Landesteilen die innere Kolonisation nicht genügend 
gefördert werden. s 
Immerhin bedeute das Vorkaufsrecht einen weit- 
gehenden Eingriff in das PNVrivateigentum, den man nur 
[ 7 H
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.