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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

182 
Ödländereien sei. Diese schwierige Aufgabe werde dort noch 
besonders erschwert durch die Preistreiberei, die in den 
lezten Jahren eingesetzt habe. 
Die meisten Redner hätten gesagt, daß das Vorkaufs- 
recht in dem ganzen Umfange, wie es von der Staats- 
regierung vorgeschlagen werde, nicht bewilligt werden könne, 
es könne nur für die „walzenden Güter“ bewilligt werden. 
Eine bestimmte Erklärung könne. er darüber heute nicht 
abgeben, bitte aber doch zu erwägen, ob nicht durch diese 
Beschränkung die Ziele, die mit dem Vorschlage verfolgt 
würden, so wesentlich abgeschwächt würden, daß mit einem 
so eingeschränkten Vorkaufsrecht nicht mehr viel anzufangen 
sei. Die Staatsregierung könne sich darüber erst äußern, 
wenn sie bestimmt wisse, was unter „walzenden Gütern“ 
verstanden werden solle. 
Auf den Vorschlag, daß der Landwirtschaftsminister die 
Revisionsinstanz bilden solle, werde dieser wohl nicht ein- 
gehen können. Die Zentralinstanz stehe in einem so großen 
Staate wie Preußen den örtlichen Verhältnissen zu fern. 
Die Frage der „Aufsaugung des Bauernlandes“ sei 
auch in der Fideikommißkommission eingehend erörtert 
worden. In der Unterkommisssion habe die Staatsregierung 
schon mitgeteilt, daß sie schon seit Jahr und Tag Vor- 
bereitungen für gesetzgeberische Maßnahmen treffe. Sie 
sei aber der Meinung, daß man erst dann bestimmte Vor- 
schläge machen könne, wenn man übersehe, ob und in 
welchem Umfange Mißstände vorhanden seien; und zu dem 
Zwecke habe der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen 
mit den übrigen zuständigen Ministern das Steatistische 
Landesamt beauftragt, eine Statistik über das sogenannte 
„Bauernlegen“ aufzustellen. Die Arbeiten würden aber erst 
im Herbst in vollem Umfange in Angriff genommen werden 
können, und das Ergebnis werde natürlich erst später vor- 
liegen. Nun habe kürzlich der Justizminister in der Fidei- 
kommißkommission den dort ausgesprochenen Wünschen 
nachgehend mitgeteilt, daß die Staatsregierung bereit sei, 
zu erwägen, ob dem Aufsaugen des Bauernlandes vor- 
gebeugt werden könne, vielleicht durch eine Befestiqung. Es 
sei ja bekanntlich angeregt worden, den Fideikommißgeset- 
entwurf auch auf das Bauernland zu erstrecken. Die Arbeiten 
dazu sollten möglichst bald in Angriff genommen werden, 
und die Staatsregierung habe die Absicht, im Spätherbst 
das Ergebnis mitzuteilen. Er glaube, daß diese Arbeiten 
dazu führen würden, nicht nur nach dieser Seite Licht auf 
die Sache zu werfen, sondern überhaupt auf das Aufsaugen 
des Bauernlandes im ganzen. Es empfehle sich daher, erst 
dann zu bestimmten Vorschlägen in dieser Richtung über- 
zugehen, wenn das Ergebnis dieser Arbeiten der Staats- 
regierung vorliege. 
Dos erste Kommissions mitglied machte auf 
eine soeben erschienene Nummer der Juristischen Wochen- 
schrift aufmerksam, in der der Geheime Justizrat Fuchs, 
Mitglied der Justizprüfungskommission, zu demselben Re- 
sultat komme wie er selbst. Obwohl Fuchs Anhänger des 
Gedankens eines staatlichen Vorkaufsrechts sei, meine er, 
daß dies ohne Reichsgesetzgebung nicht eingeführt werden 
könne. Die heutige Diskussion sei in wirtschaftspolitischer 
Beziehung von keinem großen Interessse gewesen, wohl aber 
in psychologischer Beziehung. Man finde in dem Gesetz 
einen Segen, aber wünsche ihn bloß den anderen, ebenso wie 
man die Steuern als die gerechtesten empfinde, die die 
anderen zu zahlen hätten. Aus demselben Boden sei auch 
der Antrag 37 zu 1 erwachsen, die Zahl von 10 ha auf 5 
herabzuseßen; wenn der Großgrundbesitz getroffen werden 
solle, solle eben auch der Kleingrundbesitz getroffen werden. 
Ungefähr 20 000 Besitzungen würden jährlich ver- und ge- 
kauft; unsachlich in wirtschaftspolitischer Beziehung sei 
vielleicht der Verkauf von 100 oder 200 Grundstücken.. Bei
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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