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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ] 
völkerung zurückgegangen sei, Güter zu erwerben, um die 
Gegend neu zu beleben. Den dafür geeigneten Boden 
müsse man nehmen, wo man ihn finde, wenn er auf den 
Markt komme. Wenn man die Beschränkung des An- 
trages 45 einführe, werde das nicht möglich sein. An- 
trag 43 sei nicht zu billigen, weil dadurch ganz andere Ziele 
in die innere Kolonisation hineingetragen werden würden. 
Den gegen den Antrag 42 zu 2 vorgetragenen Bedenken 
könne man sich nicht ganz verschließen, denn wenn die beiden 
vom Provinziallandtag gewählten Mitglieder sich einig 
seien, könnten sie diese ganze Politik durchkreuzen. Über 
die Schaffung von Instanzen und Behörden werde ja noch 
weiter zu beraten sein, auch im HZusammenhang mit 
Antrag A47. 
Der achte Redner sprach sich für den Antrag 37 
zu 1 und gegen den Antrag 35 zu 2 a aus. Die Frage, ob 
die Zahl s richtig gewählt sei, werde allerdings erst dann 
endgültig beantwortet werden können, wenn über die Maß- 
nahmen zum Schutze des Bauerntums endgültige Be- 
schlüsse gefaßt seien. 
Der Redner zo g Antrag 40 zu 1 und 2 zugunsten 
der Anträge 45 und 43 und den Antrag 40 zu 3 zu- 
qunsten des Antrages 45 zu 2 zurück. Antrag 40 zu 4 
jh: hie gur Erörterung des neu beantragten § 20 a zu - 
räskgeste llt. 
Antrag 42 zu 1 werde die Zustimmung seiner Freunde 
finden, wenn sie auch mehr auf dem Boden der Regierungs- 
vorlage ständen; immerhin würden durch den Antrag ge- 
wisse Bedenken gegen eine völlig unkontrollierte Aus- 
nutzung des Vorkaufsrechts beseitigt. 
Der in Antrag 42 zu 2 vorgeschlagenen Form der 
Rechtskontrolle könnten seine Freunde sich nicht anschließen, 
schon aus dem Grunde, weil es danach immer von der 
Stellung des Provinziallandtages in seiner Gesamtheit zu 
den Fragen der inneren Kolonisation abhängen werde, wer 
in dieses Gremium hineingewählt werde. Eine Rechts- 
kontrolle sei aber erforderlich. Es sei daher Antrag 47 
gestelli, den er schon an dieser Stelle mit zu erörtern bäte. 
Die Zeit sei gekommen, sich über eine besssere Organisation 
der landwirtschaftlichen Verwaltung klar zu werden. Es 
fehle die richtige Einheitlichkeit. Alles sei zerstreut in der 
Regierungs- und Provinzialinstanz. Er denke sich die 
Sache so, daß in der Provinzialinstanz unter dem Ober- 
präsidenten eine neue Behörde mit einem Präsidenten ge- 
bildet werde, der bureaukratisch entscheide. Für Be- 
schwerden und Streitigkeiten trete ein Kollegium an seine 
Seite. Unter dieser Behörde ständen dann die Spezial- 
kommissare und Meliorationsbauämter mit Fühlung zum 
Regierungspräsidenten, und als oberste Spitze sei dann das 
Landeskultur- und Wasseramt einzusetzen. 
Der. „Vertreter. ...des: Landwirtschafts- 
ministeriumgs erklärte es für unmöglich, bis zur zweiten 
Lesung, die nach der Absicht der Kommission wohl im Oktober 
beginnen Jolle, einen Gesetentwurf über diese wichtige und 
schwierige Frage zu entwerfen. Dazu komme aber, daß 
dem Abgeordnetenhause zwei Gesetzentwürfe vorlägen, die 
das Herrenhaus bereits angenommen habe, eine Novelle 
zum Landesverwaltungsgeses und ein Gesetentwurf 
über die Aufhebung der Generalkommission in Königsberg 
und die Übertragung ihrer Geschäfte an die ordentlichen Ge- 
richte und Behörden der allgemeinen Landesverwaltung. 
Der angeregten Frage könne nicht näher getreten werden, 
bevor die Beratung dieser beiden Gesetzentwürfe im Ab- 
geordnetenhause stattgefunden habe. 
Das siebente Mitglied, das den Gedanken des 
Antrages an sich für gesund hielt, schloß sich der Ausführung 
des Regierungsvertretersan. 
1.95
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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