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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Der Unterstaatssekretär . des Jutstig- 
ministeriums erwiderte, das Vorkaufsrecht laste von 
vornherein auf allen über 10 ha großen Grundstücken in den 
betreffenden Bezirken. Es könne aber ersst geltend gemacht 
werden, wenn ein Fall des Kaufs eintrete. Auch das private 
Vorkaufsrecht werde eingetragen und begründet vor dem 
Verkauf, komme aber erst zur Ausübung, wenn ein Verkauf 
stattfinde. 
Der Vorredner stellte die weitere Frage, wie der 
§ 13 dann mit der Verfassung vereinbar sei. Es werde hier 
eine Beschränkung des Eigentums eingeführt ohne eine Ent- 
schädigung. In der Verfassung sei ausdrücklich gesagt, daß 
das Grundeigentum nur beschränkt werden dürfe gegen volle 
Entschädigung. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
riums erwiderte, die Staatsregierung habe stets den auch 
vom Abgeordnetenhause gebilligten Standpunkt einge- 
nommen, daß die hier gemeinte Bestimmung des Artikels9 der 
Verfassung sich überhaupt nicht auf gesetlliche Vorschriften 
bezöge, die eine Beschränkung der Beteiligten mit sich führ- 
ten, sondern nur auf Verwaltungsakte, durch welche einer 
Privatperson Rechte entzogen werden sollten. Daraus er- 
gebe sich ohne weiteres, daß, wenn das Gesetz eine Be- 
stimmung treffe, die allgemein eine Einschränkung des 
Eigentums mit sich führe, dies keine Enteiqnung im Sinne 
der Verfassungsurkunde sei. 
Das erste K ommissionsmitglied hielt diese 
Ausführungen nicht für zutreffend. Bei einer Schädigung, 
die allgemein durch das Gesetz für alle Einwohner sstattfinde, 
habe allerdings der Geschädigte die Entschädigung nur dann 
zu beanspruchen, wenn sie im Gesetz vorgesehen sei. Anders 
sei es aber, wenn auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung 
eine Verwaltungsbehörde das Individuum schädigen dürfe. 
Darin liege eine Verletzung des Vefassungsgrundsatzes, weil 
das eben nicht eine Gleichheit vor dem Recht sei, sondern 
die Verwaltungsbehörde sich die Einzelperson aussuchen 
könne, die sie schädige. Das sei mit dem Grundsatz der Ver- 
fassung unvereinbar. 
Der Unterftaatssekretär. des Justigmi- 
nisteriums widersprach dem. Das gesetzliche Vorkaufsrecht 
entstehe ohne Verwaltungsakt und belaste alle Grundstücke. 
Der Vorredner habe ja anerkannt, daß die Unterscheidung 
richtig sei, wonach es darauf ankomme, ob ein Recht entzogen 
und beschränkt werde durch Verwaltungsakt oder allgemein 
durch Gesetz. Letzteres sei hier der Fall und die Verwaltung 
tue nichts, als von der einmal durch Gesetz begründeten Be- 
schränkung nun nachträglich Gebrauch zu machen. 
Der Vorredner erwiderte, die Gleichheit vor dem 
Gesetz sei nur in der Theorie vorhanden. Denn in der Praxis 
entscheide allein die Verwaltungsbehörde, ob sie von dem Recht 
Gebrauch machen wolle, also ob sie das Individuum schädigen 
wolle oder nicht. Deshalb treffe der auf Grund dieses 
Gesetzes entstehende Schaden nicht alle Bürger, sondern die 
kleine von der Regierung ausgesezte Anzahl. Daher sei 
in diesem Falle vom Staate Entschädigung zu leisten. 
Dee Unterftaatssekretär des gHquftiz- 
ministeriums erwiderte, durch diese Ausführungen 
werde die gestellte Frage verschoben. Es sei vorhin nicht 
die Rede gewesen von der Verletzung der Verfassungs- 
bestimmung über die Gleichheit aller Preußen vor dem 
Gesetz, also von dem Artikel 4 der Verfassung, sondern von 
der Enteignung gemäß Artikel 9 der Verfassung. Auch die 
Bedeutung des Artikels 4 sei bereits wiederholt erörtert und 
es sei betont worden, die Gleichheit vor dem Gesetz bedeute 
nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt sei, Unterschiede in 
der Behandlung der einzelnen Staatsangehörigen zu machen, 
sondern habe nur die Bedeutung, daß die Gesetze, soweit sie 
1 9 7
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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