Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Anwendung finden, gegen alle gleich angewendet werden 
müßten, und daß keine Standesvorrechte eingeführt werden 
sollten. ô 
Abstimmung. § 14: Antrag 43 wurde abg elehnt, 
Antrag 45 ang en o mmen , schließlich der so er- 
weiterte st 14: 
§ 13: Antrag 37 zu 1, der die Zahl „10" in Beile 1 
und 7 durch „5“ ersett, wurde ang eno m m en. Damit 
ivar Antrag 35 zu 2a gefallen. 
Antrag 37 zu 2 wurde für diese Lesung zugunsten 
des Antrages 42 zu 1 zurückgezogen. Antrag 42 
zu 1 wurde ang eno m men. 
Antrag 35 zu 2b Abs. 3 wurde abgelehnt. 
Antrag 42 zu 2, in dem die Worte „unter Ausschluß 
des Rechtsweges" gestrichen waren, wurde abgelehnt. 
Antrag A47 wurde gegen 6 Stimmen abgelehnt. 
§$ 13 wurde in der so abgeänderten Fassung an- 
genommen. 
§ 15 
Das erste Mitglied bemängelte, daß hier ohne 
Grund gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuche Abände- 
rungen eingeführt würden. Ein Grund für die Sonder- 
vorschriften sei in den Motiven nicht angegeben; die all- 
gemeinen Vorschriften würden genügen. Das Bürgerliche 
Gesetzbuch bestimme: „Das Vorkaufsrecht, auch wenn es 
eingetragen ist, hindert die Auflassung an einen Dritten 
nicht“. Wenn hier nun ein Sonderrecht eingeführt werde, 
so könnte die einzige Begründung die sein, unnötige Kosten 
zu ersparen. Die Kommission scheine sich aber darüber 
einig zu sein, daß die Kosten dem Käufer seitens des Staates 
im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts erstattet werden 
sollten. Wenn das Vorkaufsrecht in allen Fällen, wo Ver- 
käufe 'ürttresss sollten, ausgeübt werden sollte, würden 
jährlich Milliarden ausgegeben. Wegen dieser wenigen 
Fälle sollten alle Käufer der 20- oder 30 000 Grundstücke, 
die im Jahre umgessett würden, so lange warten, bis die 
Regierung die Gnade habe, sich zu erklären. 
Die Staatsregierung wurde sodann von dem vierten 
Redner um eine Erläuterung des Abs. 3 gebeten, da hier 
nicht klar sei, ob dem Grundbuchrichter die Situation über- 
haupt unbekannt sein könne. 
Der Vertreter des Justizminissteriums 
verwies zur Beantwortung der Frage auf die Begründung: 
„Das Bestehen des Vorkaufsrechts wird dem 
Grundbuchamte deshalb nicht immer bekannt sein, 
weil die wirtschaftliche Husammengehörigkeit 
mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers und 
damit das Vorhandensein einer Bessißzung im Sinne 
des Hy tyses nicht ohne weiteres erkennbar zu sein 
raucht Ü 
Aus der Kommisssion wurden von dem dritten 
Redner Bedenken dagegen geäußert, daß dem Grundbuch- 
richter hier wieder eine neue Aufgabe zugewiesen werde, 
die er schwerlich erfüllen könne. Er könne nicht prüfen, ob 
die Voraussezungen des Vorkaufsrechts vorlägen. Man 
sollte ihn auch damit nicht behelligen, sondern abwarten, bis 
der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Die 
vorgeschlagene Aussetzung der Eintragung sei überhaupt be- 
denklich. Er erinnere an die Unzuträglichkeiten beim Reichs- 
stempelgesez, wo der ganze Grundstücksverkehr monatelang 
lahmgelegt worden sei. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
steriums erklärte, die neue Aufgabe des Grundbuch- 
1 Q) &
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.