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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ' 
richters liege im Interesse der Sache. Es sei wünschenswert, 
daß, wenn ein Vorkaufsrecht bestehe und dem Grundbuch- 
richter bekannt sei, nicht erst die Eintragung erfolge und 
hinterher wieder die Rückauflassung vorgenommen werde, 
jondern daß einstweilen die Eintragung unterbleibe. 
Das zweiundzwanzig ste Kommissions- 
mitglied machte darauf aufmerksam, daß der Abs. 3 nur 
begründet gewesen wäre, wenn der § 12 der Regierungs- 
vorlage Gesetz geworden wäre. Hier zeige sich, daß es nicht 
angängig sei, etwas auf eine andere Provinz zu erstrecken, 
nur um das Odium der Ausnahmebestimmung zu ver- 
meiden. Der Grundbuchrichter könne nicht wissen, ob für 
das Grundstück von 5 ha ein Vorkaufsrecht bestehe. Es 
gebe Güter, die sich auf 20 Grundbuchblättern befänden, und 
zudem in so vielen verschiedenen Gemeinden gelegen seien. 
Wenn der Grundbuchrichter nur mit einem Grundbuchblatt 
zu tun habe, sei das theoretisch alles denkbar. Aber hiernach 
würde der Grundbuchrichter bei jeder Auflassung gezwungen 
werden, zu addieren. Die Regierungsvorlage sei darin 
konsequent gewesen, weil sie die Verhältnisse berücksichtigt 
habe, die für die verschiedenen Provinzen hinsichtlich des 
Grundbuchs beständen. Nach den Beschlüssen zu § 12 sei 
die Vorschrift des § 15 aber nicht mehr durchführbar. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
sterium s erwiderte, die vorgetragenen Bedenken er- 
ledigten sich durch die Fassung der Regierungsvorlage. Es 
sei ausdrücklich zur Voraussetßzung gemacht, daß dem Grund- 
buchrichter bekannt sei, daß ein Vorkaufsrecht bestehe. Wenn 
§ ihm nicht bekannt sei, trete die Vorschrift eben nicht in 
raft. 
Einer der Vorredner wandte gegen den Abs. 3 
noch ein, der Grundbuchrichter könne sich über das Vor- 
liegen der Voraussetzung des Vorkaufsrechts auch täuschen 
und dann regreßpflichtig gemacht werden. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
steri ums bemerkte, der Abs. 2 werde anscheinend nicht 
beanstandet. Danach könnten Fälle vorkommen, in denen 
der Grundbuchrichter über das Bestehen des Vorkaufsrechts 
so genau unterrichtet sei, daß er sogar die Mitteilung an die 
Beteiligten mache. Dann bestehe doch kein Bedenken da- 
gegen, die Eintragung erst erfolgen zu lassen, wenn die 
Frage erledigt sei. Der Grundbuchrichter werde natürlich 
von der Befugnis des Abs. 3 nur dann Gebrauch machen, 
wenn die Sache zweifelsfrei sei. 
Das fünft e Mitglied machte noch auf die Fassung 
„kann“ aufmerksam: das Grundbuchamt kann die Ein- 
tragung ausseßen, braucht es aber nicht zu tun. Ein 
Irrtum des Grundbuchrichters werde nur nach der Richtung 
vorkommen können, daß er eine Besitung für zu klein 
halte, nämlich wenn sie über verschiedene Grundbuchblätter 
verteilt sei und er sie nicht als zusammengehörig erkenne. 
In diesem Falle habe er ja aber ke ine Mitteilung zu 
machen, die vorgeschlagene Regelung des §$ 15 bedeute für 
ihn also keine Gefahr. 
Von mehreren Seiten wurde noch einmal vor 
dem Abs. 3 gewarnt. Man könne es den Grundbuchrichtern 
nicht verdenken, wenn sie die Entscheidung möglichst lange 
hinausziehen würden. Eine solche Verzögerung wäre aber 
für den gesamten Grundstücksverkehr nicht wünschenswert. 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts werde in sehr vielen 
Fällen etwas Odioses haben, und es liege im öffentlichen 
Interessse, daß die Gerichte damit so wenig wie möglich 
zu tun hätten. 
Der,. Unterstaatssekretär. des. JZJustiz- 
ministeriums erklärte, der Schwebezustand könne nur 
ganz kurz sein, da die Frist für die Ausübung des Vor- 
kaufsrechts zwei oder vier Wochen sei. Die Prüfung der 
| 9 9
	        

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Zwei Bücher Zur Socialen Geschichte Englands. Duncker & Humblot, 1881.
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